Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach §§ 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. August 2025, GZ ** 11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu ** wegen des Verbrechens nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB und weiterer strafbaren Handlungen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten sowie den durch Widerruf einer vom Landesgericht Ried im Innkreis zu ** gewährten bedingten Entlassung zu vollziehenden Strafrest in der Dauer von drei Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Februar 2027, die Hälfte der Strafzeit war am 17. März 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 2. November 2025 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG mangels Vorliegen eines Reisedokuments ab.
Dagegen richtet sich die vom Strafgefangenen erhobene, nicht näher ausgeführte Beschwerde (ON 12), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat nachzukommen (§ 2 Abs 1 Z 17 Asylgesetz) und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen stehen (Z 3).
Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich vorliegen und können nicht nach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden. Auf die Ursache eines wenn auch nur zeitlich begrenzt entgegen stehenden rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisses oder dessen Dauer kommt es nicht an.
Wie das Erstgericht zutreffend erwog, verfügt der Genannte über kein gültiges Reisedokument. Da sohin zum Entscheidungszeitpunkt nicht vom Vorliegen eines gültigen Reisedokuments ausgegangen werden konnte, stellt bereits dies ein der Ausreise zu diesem Zeitpunkt unüberwindlich entgegenstehendes tatsächliches Hindernis dar, sodass ein Eingehen auf allfällige weitere Voraussetzungen erübrigt.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war sohin der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden