Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG und wegen bedingter Entlassung nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. November 2025, AZ **, AZ **, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. Oktober 2024, AZ **, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 10. September 2026. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 10. Jänner 2026 verbüßt sein (ON 2.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht 1. den Antrag des Strafgefangenen vom 4. November 2025 auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines bestehenden Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG sowie 2. die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag (ON 3) ab.
Gegen beide Spruchpunkte wendet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 4).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Anlassverurteilung, der Stellungnahmen des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Anklagebehörde auf deren zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2ff) verwiesen.
1. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags nach § 133a StVG
Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführte, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots (§ 133a Abs 1 StVG) nicht vor. Nach § 133a Abs 1 Z 2 StVG muss sich der Strafgefangene – neben anderen in Z 1 und Z 3 leg cit normierten Voraussetzungen – bereit erklären, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten sein, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird. Sein erklärter Ausreisewille muss glaubhaft sein. Dem Normzweck entsprechend muss auch anzunehmen sein, dass er sich künftig an das bestehende Einreise- oder Aufenthaltsverbot halten wird. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer bereits einmal nach einer Entlassung nach § 133a StVG das bestehende Einreiseverbot missachtet (vgl Punkt 1 der Strafregisterauskunft iVm ON 2.8). Folglich kann von der Ernstlichkeit seines erklärten Ausreisewillens, mit dem das Vorhaben, in der Folge nicht gegen sein Aufenthaltsverbot zu verstoßen, verknüpft sein müsste, keine Rede sein. Vielmehr ist aufgrund dieser bestimmten Tatsachen zu erwarten, dass er nach einem (neuerlichen) Absehen vom Strafvollzug erneut ins Bundesgebiet zurückkehren würde.
2. Zur Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 46 StGB
Das Beschwerdegericht teilt (und übernimmt inhaltlich) auch die zutreffende Argumentation des Erstgerichts zum negativen Prognosekalkül. Über die erzieherische Beeinflussung im Vollzug hinaus zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende Änderungen der Sachlage sind nicht aktenkundig. Die (auch schon vom Erstgericht) dargestellten Negativindikatoren, insbesondere die hohe Vorstrafenbelastung im In- und Ausland sowie die neuerliche Straffälligkeit in Österreich etwa ein halbes Jahr nach seiner Haftentlassung in Ungarn am 2. November 2023 (ON 2.6,20 iVm ON 2.7), indizieren eine verfestigte Delinquenzbereitschaft. Substantielle Hinweise auf künftige Straffreiheit sind mangels der relevierten Bescheinigungen nicht gegeben. Es ist daher derzeit noch wahrscheinlicher, dass der Strafgefangene im Fall einer bedingten Entlassung – selbst bei Unterstützung durch begleitende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 – sein bisher gezeigtes Delinquenzverhalten, insbesondere gegen fremdes Vermögen, wieder aufnimmt, weshalb der weitere Strafvollzug besser geeignet ist, den Strafgefangenen nachhaltig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, als eine bedingte Entlassung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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