Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegenA* wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB nach öffentlicher Verhandlung am 21. August 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Dr. Prisching über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Mai 2026, GZ **-42, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht, das auch ein unbekämpftes Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zu Folge hat der Angeklagte im Zeitraum von 1. September 2017 bis 25. November 2024 in ** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er (zu ergänzen: ab der dritten dieser Taten [vgl dazu RIS-Justiz RS0130965 {T2}; 13 Os 107/25x]) bereits zwei solche Taten begangen hat sowie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Pensionsversicherungsanstalt durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die wahrheitswidrige Erklärung, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu haben, zu Handlungen verleitet, nämlich zur monatlichen Gewährung von Ausgleichszulagen ohne Anspruchsgrundlage in Höhe von EUR 77.834,72, welche die genannte Körperschaft im angeführten Betrag am Vermögen schädigte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 43.1, ON 47.1) wegen des Ausspruchs über die Strafe. Angestrebt wird eine schuld- und tatangemessene Erhörung der verhängten bedingten Freiheitsstrafe.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz erachtete das Rechtsmittel als berechtigt.
Die Strafbemessung hat nach § 147 Abs 2 StGB im Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu erfolgen.
Als mildernd ist die geständige Verantwortung (ON 41, 2 [§ 34 Abs 1 Z 17 StGB]) und der bisherige ordentliche Lebenswandel (ON 33 [§ 34 Abs 1 Z 2 StGB]) zu werten, der durch das höhere Alter des Angeklagten und die lange Deliktsfreiheit eine Vertiefung erfährt (RIS-Justiz RS0091502).
Als erschwerend ist der lange Deliktszeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die fünfzehnfache Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB (RIS Justiz RS0099961 [T10]) zu berücksichtigen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Zwar wird nicht verkannt, dass Sozialbetrug regelmäßig einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden verursacht und deshalb bei derartigen Delikten nicht nur spezial-, sondern vor allem generalpräventiven Erwägungen durch die Verhängung einer fühlbaren Sanktion Rechnung zu tragen ist, um potenziellen Tätern deutlich vor Augen zu führen, dass die Gerichte solche Straftaten keineswegs bagatellisieren (vgl OLG Wien, AZ 22 Bs 11/25s). Angesichts der Verhängung einer achtmonatigen bedingten Freiheitsstrafe – rund eines Viertels des gesetzlichen Strafrahmens – über einen bislang unbescholtenen und geständigen Angeklagten besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, diesem Anliegen der Abschreckung werde nicht ausreichend entsprochen. Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe bedarf daher keiner Korrektur.
Ein Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO unterbleibt wegen gänzlicher Erfolglosigkeit der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Berufung ( Lendlin WK StPO § 390a Rz 8).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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