Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Einzelrichterin Mag. a Kohlroser in der Strafsache gegen A* B*ua wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB ua über die Beschwerden der Staatsanwaltschaft Graz gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Juli 2026 (ON 25 und ON 26 der Akten AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz) den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerden wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von A* B* und D* im Ermittlungsverfahren auf jeweils EUR 1.100,00 herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Aufgrund einer am 12. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft Graz eingebrachten Sachverhaltsdarstellung (ON 2.1) führte die Staatsanwaltschaft zu AZ C* ein Ermittlungsverfahren gegen D* und A* B*. Hinsichtlich der in der Sachverhaltsdarstellung ebenfalls beschuldigten E* B* verfügte die Staatsanwaltschaft am 4. August 2023, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (wegen §§ 146f StGB ua) nach § 35c StAG abgesehen werde (ON 1.1). Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen A* B* und D* wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StGB am 9. Oktober 2024 wegen Nichtbestehens eines tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung der Beschuldigten ein. Ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens C* der Staatsanwaltschaft Graz wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2025, AZ ** (ON 22), abgewiesen.
Am 11. Mai 2026 übermittelte die Staatsanwaltschaft den Antrag von E* B*, D* und A* B*, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ferdinand Attems, auf Bestimmung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO in Höhe von EUR 5.459,06 samt Leistungs-/Kostenverzeichnis über diesen Betrag (ON 23) an das Landesgericht für Strafsachen Graz zur Entscheidung und erklärte unter einem, dass der Zuerkennung eines angemessenen Beitrags zu den Verteidigungskosten dem Grunde nach nicht entgegengetreten werde (ON 1.20). Die Staatsanwaltschaft verwies ferner hinsichtlich der Höhe des Beitrags darauf, dass die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen als durchschnittlich zu erachten sei, wobei sich der unübliche Umfang des Aktes nicht zuletzt daraus ergeben habe, dass sowohl die Anzeigerin als auch die Beschuldigten in ihren schriftlichen Vorbringen jeweils eine Vielzahl an (für die Beurteilung der Tat sowie der Rechtsfrage weitestgehend nicht relevante) Urkunden sowie ungekürzte Chatverläufe vorgelegt hätten. Hinsichtlich der vom Verteidiger verzeichneten Positionen wurde angemerkt, dass der als TP 3A verzeichnete „Schriftsatz“ vom 19. März 2024 als ausschließliche Urkundenvorlage keinerlei anwaltliches Vorbringen, sondern lediglich eine von den Beschuldigten selbst formulierte, im Übrigen gerade die entscheidenden Sachverhaltselemente nicht relevierende „Äußerung“ zu einzelnen Tatvorwürfen sowie nicht strukturierte, den Verfahrensgegenstand weitestgehend nicht tangierende Urkunden enthalte. Der Schriftsatz sei daher nicht nach TP 3A, sondern nach TP 2 zu honorieren. Eine Kommission vom 19. März sei nicht nachgewiesen und angesichts des Verfahrens auch nicht sinnvoll erklärbar. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass ein allenfalls hierunter verzeichnetes, nach § 23 RATG nicht bei der Behörde erfolgtes Aktenstudium nicht gesondert zu honorieren sei, sondern mit dem Einheitssatz abgegolten wäre (RS0072850; OLG Graz 8 Bs 74/25f), es sich bei der „Mitteilung“ vom 2. August 2024 um ein - somit in die Sphäre der Beschuldigten fallendes, sohin nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Verteidigung notwendiges - Fristerstreckungsersuchen handle und für den Antrag auf Zuerkennung des Kostenbeitrags keine Kosten verzeichnet werden können.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 (ON 24) wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz der Antrag von E* B* auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO mit der Begründung zurückgewiesen, dass bereits am 4. August 2023 nach § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden sei, weshalb E* B* kein Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung nach § 196 StPO zustehe. Nach der Übergangsbestimmung in § 516 Abs 12 StPO sei § 196a StPO nur auf Verfahren anzuwenden, in denen die verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind, weshalb für vor diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsene Verfahrenseinstellungen kein Verteidigerkostenbeitrag begehrt werden könne.
Mit weiteren Beschlüssen vom 15. Juli 2026 (ON 25, ON 26) bestimmte das Erstgericht die Pauschalbeiträge zu den Kosten der Verteidigung der D* und des A* B* mit jeweils EUR 1.900,00. Begründend führte das Erstgericht aus, dass von einem insgesamt durchschnittlichen Verteidigungsaufwand in einem Ermittlungsverfahren der Stufe 1 auszugehen sei und sich die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen insgesamt als nicht besonders komplex erwiesen hätten. An notwendigen bzw zweckmäßigen Verteidigungshandlungen lägen eine Vollmachtsbekanntgabe samt Äußerung und Urkundenvorlage vom 19. März 2024 (ON 5), eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage vom 30. September 2024 (ON 15) sowie ein Antrag auf Zustellung einer Einstellungsbegründung vom 14. Oktober 2024 (ON 17) vor. Bei der Bemessung des Pauschalbeitrags sei auch der Umfang des Ermittlungsaktes sowie der notwendigen Erhebungen der Projektabwicklung berücksichtigt und hiefür die notwendige Zeit für eine angemessenes Aktenstudium und Stoffsammlung miteingerechnet worden. Die Fristerstreckungsanträge vom 2. August 2024 (ON 11) und 3. September 2024 (ON 14) lägen in der Sphäre der Verteidigung, seien daher nicht zweckmäßig und daher nicht zu berücksichtigen. Die im Kostenverzeichnis angeführte Position „Kommission“ vom 19. März 2024 sei nicht zu berücksichtigen, da sich die Zweckmäßigkeit dieser Leistung nicht aus dem Akt ergebe und auch nicht dargelegt worden sei. Für den gegenständlichen Antrag würden Kosten nicht zustehen. Außerdem finde bei der Bemessung des Pauschalbeitrags zwar der Einheitssatz Berücksichtigung, die in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge hätten jedoch außer Betracht zu bleiben. Die als Barauslagen verzeichneten ERV-Kosten seien nicht gesondert als Barauslagen zu ersetzen, weil für im ERV eingebrachte Schriftsätze nach § 23a RATG eine Erhöhung der Entlohnung gebühre, weshalb ERV-Kosten keine Barauslagen darstellen würden. Für die Vertretung von D* und A* B* sei ein gesamter Pauschalbeitrag von EUR 3.800,00 angemessen (hiebei sei bereits der Streitgenossenzuschlag von 10 % berücksichtigt; vgl OLG Graz 10 Bs 298/25m). Vor diesem Hintergrund sei der D* und A* B* gebührende Pauschalbeitrag mit (jeweils) EUR 1.900,00 festzusetzen.
Gegen die Beschlüsse erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerden (ON 27, 28). Sie argumentiert, dass sich der zugesprochene Betrag nicht nur an sich als deutlich überhöht erweise, sondern insbesondere sogar jene Kosten (deutlich) übersteige, die vom Verteidiger in seinem Kostenverzeichnis berechtigt hätten angesprochen werden können. Der Zuspruch in Höhe von (insgesamt) EUR 3.800,00 liege weit über dem Gesamthonorar für jene Leistungen, die vom Erstgericht selbst als für die Verteidigung zweckentsprechend und notwendig anerkannt worden seien. Ausgehend von der gerechtfertigten Verzeichnung des Schriftsatzes vom 19. März 2024 nach TP 3A, eines Schriftsatzes samt UV vom 30. September 2024 nach TP 3A und einer Mitteilung vom 14. Oktober 2024 nach TP 2 mit einer Gesamtsumme von EUR 2.346,31 erscheine der Zuspruch eines sogar noch deutlich über diesem liegenden Betrages als korrekturbedürftig. Hinzu trete, dass der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. März 2024 (ON 5) von diesem zwar unter TP 3A verzeichnet worden, eine Entlohnung nach dieser TP jedoch nicht gerechtfertigt sei. Nach § 10 Abs 2 Z 2 AHK werde eine Honorierung nach TP 3A RATG für angemessen erachtet für Anträge, soweit sie nicht dem Umfang oder Inhalt nach als ganz kurz anzusehen seien, Enthaftungsanträge, Anträge an den Staatsanwalt und das Gericht im Ermittlungsverfahren auf Erlassung von Anordnungen, Bewilligungen, Entscheidungen und dergleichen mehr, Vollmachtsbekanntgaben sowie ganz kurze Anträge und sonstige Mitteilungen an das Gericht seien dem gegenüber lediglich nach TP 2 zu entlohnen. Fallkonkret enthalte der Schriftsatz vom 19. März 2024 (ON 5) keinerlei anwaltliches Vorbringen, sondern beschränke sich auf die Vollmachtsbekanntgabe sowie im Sinne einer (lediglich nach TP 2 zu entlohnenden) Urkundenvorlage auf die Übermittlung einer erkennbar von den Beschuldigten selbst erstellten Stellungnahme. Der Schriftsatz sei daher lediglich nach TP 2 zu honorieren. Bei gleichzeitiger Beachtung, dass sich Umfang und Komplexität des Verfahrens in keiner Weise als überdurchschnittlich erwiesen hätten sowie im Übrigen auch ein Einschreiten des Verteidigers bei einer Einvernahme vor der Polizei nicht erforderlich gewesen sei (sohin der Aufwand auch deutlich hinter dem von der Rechtsprechung mitunter herangezogenen „durchschnittlichen Standardverfahren“ zurückblieb), müsse der Zuspruch von (jeweils) EUR 1.900,00 als deutlich überhöht erachtet werden, weshalb in Summe ein Zuspruch eines Betrags geringfügig über dem für sehr einfache Verfahren vorgesehenen Beitrag von 10 % bis 20 % des Höchstbeitrags der jeweiligen Verfahrensart (jeweils zur Hälfte für D* sowie A* B*) opportun erscheine. Beantragt wurde, in Stattgebung der Beschwerden die angefochtenen Beschlüsse abzuändern und den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in angemessener Höhe festzusetzen.
Die Rechtsmittel sind im Umfang des Spruchs berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren nach § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bediente. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatz des Verteidigers festzusetzen. Er darf - soweit hier relevant - den Betrag von EUR 6.000,00 - nicht übersteigen („Stufe 1“, § 196a Abs 1 StPO). Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren von entsprechend höherer Komplexität reichen kann. Die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags hat dabei stets auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 ist von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein Standardverfahren auszugehen und der sich daraus ergebende Beitrag ist als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein durchschnittliches Standardverfahren umfasst eine Besprechung mit der beschuldigten Person, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden und verursacht damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorarkriterien rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Dieser Beitrag stellt die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag anzunähern bzw sich von diesem weiter zu entfernen.
Das gegenständliche Ermittlungsverfahren dauerte rund fünfzehn Monate und erfasste bis zum Antrag auf den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zweiundzwanzig Ordnungsnummern. Die Ermittlungen betrafen im Ergebnis einfache und überschaubare Sachverhalte. Rechtlich komplexe Fragen traten nicht zutage, die Erledigung des Ermittlungsverfahrens war Folge der vorliegenden Beweisergebnisse. Der Verteidiger nahm an keiner Vernehmung seiner Mandanten teil. Notwendig oder zumindest zweckmäßig war neben dem Aktenstudium der Schriftsatz vom 19. März 2024, mit dem die Bevollmächtigung, eine Stellungnahme der Beschuldigten zur Sachverhaltsdarstellung der Anzeigerin und Urkunden übermittelt wurden (ON 5), wobei den Beschwerdestandpunkten in Bezug auf die Honorierung bloß nach TP 2 beizupflichten ist. Die Notwendigkeit oder auch nur Zweckmäßigkeit einer Kommission (vom 19. März 2024) erhellt nicht. Die Fristerstreckungsanträge betrafen E* B*. Der Schriftsatz vom 30. September 2024 mit Stellungnahme und Urkunden (ON 15) und der Antrag auf Übermittlung der Einstellungsbegründung vom 14. Oktober 2024 (ON 17) waren jedenfalls zweckmäßig. Gemessen an den Kriterien des § 196a Abs 1 StPO liegt wegen des eher geringen Ermittlungsumfangs ein gerade durchschnittlicher Verteidigungsfall vor, der mit Rücksicht auf den geringeren Aufwand bei der Vertretung einer zweiten Person (vgl OLG Graz, 10 Bs 298/25m) den Zuspruch eines Beitrags von jeweils EUR 1.100,00 rechtfertigt.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszuges gründet sich auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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