Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 26. Februar 2025, GZ C*-20, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 29. Jänner 2025, GZ C*-15, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen EUR 1.000 zu bezahlen.
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 7. Februar 2025 (ON 16) begehrte der Privatbeteiligte unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses den Ersatz seiner Vertretungskosten im Gesamtbetrag von EUR 2.018,84 inklusive Umsatzsteuer.
Der Verurteilte erstattete hiezu eine Stellungnahme (ON 19).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Vertretungskosten mit EUR 1.370,57 inklusive Umsatzsteuer, wobei es für eine elektronische Akteneinsicht am 21. Jänner 2025 und eine Urkundenvorlage vom 22. Jänner 2025 keine Kosten zusprach, den Kostenbestimmungsantrag nur nach TP1 honorierte und die übrigen Kosten antragsgemäß bestimmte.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Privatbeteiligten, die darauf abzielt, alle verzeichneten Leistungen antragsgemäß zu honorieren (ON 21.2).
Der Verurteilte äußerte sich zum Rechtsmittel nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die vom Privatbeteiligten (nach TP2) verzeichneten Kosten für die Vornahme der elektronischen Akteneinsicht wurden vom Erstgericht zu Recht nicht zugesprochen. Für das Studium eigener Akten in der Kanzlei – und um nichts anderes handelt es sich bei der Einsichtnahme in die elektronisch geführten Akten – ist im RATG kein Honoraranspruch vorgesehen. Vielmehr ist das Aktenstudium durch den Einheitssatz für Nebenleistungen (§ 23 RATG) gedeckt.
Zutreffend ging das Erstgericht ferner davon aus, dass das in der Urkundenvorlage vom (richtig:) 23. Jänner 2025 erstattete Vorbringen zu den Verletzungsfolgen sowie die Konkretisierung des Privatbeteiligtenanschlusses mit dem nur drei Tage zuvor eingebrachten und ohnehin nach TP4 II lit b iVm I Z 3 erster Fall RATG (Beweisanträge und andere Eingaben, sofern es sich nicht um kurze und einfache Anträge handelt) honorierten Schriftsatz vom 20. Jänner 2025 hätte verbunden werden können. Die vorgelegten Lichtbilder unterscheiden sich nicht wesentlich von den bereits aktenkundigen Abbildungen der Verletzungen in der Lichtbildbeilage ON 2.14. Wie bereits das Erstgericht erkannt hat, war der Schriftsatz daher für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass er nicht gesondert zu honorieren ist.
Ansuchen bei Gericht um Abschriften oder Ausfertigungen sind ebenso wie Anträge auf Kostenbestimmung in allen Verfahren nur nach TP1 zu honorieren, sodass ungeachtet dessen, dass der Privatbeteiligte seinen Kostenbestimmungsantrag mit einem Antrag auf Zustellung des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls verbunden hat, der Schriftsatz nicht nach den Ansätzen in TP4, sondern nur nach TP1 entlohnt werden kann.
Die übrigen Kosten wurden ohnehin antragsgemäß bestimmt und sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
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