Der strafrechtlich relevante Wert des veruntreuten Guts bei Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen wird alternativ von zwei Höchstgrenzen bestimmt, nämlich einerseits dem Verkehrswert der Sache, andererseits dem noch aushaftenden Kaufpreisrest. Dem Täter kann nur der jeweils niedrigere dieser beiden Beträge angelastet werden.
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