Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Steindl-Neumayr und Mag a . Binder in der Rechtssache der Klägerin A*-Aktiengesellschaft , FN **, *, vertreten durch Mag. Jakob Liebmann, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die Beklagte Mag a . Drin. B* , geboren am **, Kunsthistorikerin, **, vertreten durch Dr. Anton Cuber und Mag a . Claudia Kopp-Helweh, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 22.556,13 s.A., über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. April 2026, **-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte erwarb am 11. Oktober 2021 einen mit zwei Schlüsseln ausgelieferten Pkw Hyundai i30 (amtliches Kennzeichen **), den sie bei der Klägerin unter Zugrundelegung der Bedingungen für die Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung (KKV 2012) kaskoversicherte.
Die Streitteile vereinbarten die Versicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl (Art 4 KKV 2012) und die Beklagte übernahm gemäß Art 6 KKV die Obliegenheiten, nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Art 6 3.1.) und der Klägerin innerhalb einer Woche den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts mitzuteilen (Art 6 3.2. KKV 2012).
Gemäß Art 18 KKV 2012 vereinbarten die Streitteile unter der Überschrift „Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles“:
„Führt der Versicherungsnehmer oder eine durch diesen Versicherungsvertrag begünstigte Person (Versicherung für fremde Rechnung) den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.“
Am 20. Juli 2022 stellte die Beklagte um ca 11.00 Uhr vormittags das Fahrzeug in ** auf einer öffentlichen Straße (**) parallel zur Fahrbahn ab und sie versperrte das Fahrzeug mit ihrem Fahrzeugschlüssel. Die Alarmanlage war eingeschaltet, das Lenkradschloss war eingerastet und das Gepäck im Kofferraum so verstaut, dass es von außen „nicht auf den ersten Blick“ ersichtlich war. Sie nahm den von ihr verwendeten Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere mit sich. Als die Beklagte gegen 16.00 Uhr am selben Tag zurückkehrte, war das Fahrzeug nicht mehr auffindbar.
Fahrzeugdiebe haben am 20. Juli 2022 von außen die Fensterscheibe der linken Hintertür des Fahrzeuges zerschlagen und sich dadurch Zugang zum Fahrzeuginneren verschafft. Die Diebe fanden den Zweitschlüssel im Fahrzeuginneren und sie verwendeten ihn, um das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Von außen war der Fahrzeugschlüssel nicht sichtbar. Es ist nicht feststellbar, wo er sich im Zeitpunkt des Einbruchsdiebstahls im Fahrzeuginneren befand.
Die Beklagte kontaktierte die Klägerin und sie füllte den von der Klägerin bereitgestellten „Fragebogen nach KFZ-Diebstahl“ wie folgt aus:
„6. Wo befanden sich sämtliche zum KFZ gehörenden Schlüssel zum
Diebstahlzeitpunkt?
Erstschlüssel: in meiner Handtasche
Ersatzschlüssel: daheim in ** (aber verlegt)“
Als die Klägerin diesen Fragebogen ausfüllte, ging sie davon aus, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen und sich der Schlüssel, der seit einiger Zeit vor der Fahrt nach Italien „am üblichen Ablageort“ in der Wohnung nicht mehr auffindbar war, sich nach wie vor irgendwo in ihrer Wohnung befinden müsse.
Im Oktober 2022 bezahlte die Klägerin der Beklagten (als Versicherungsleistung) EUR 19.300,00.
Im Dezember 2022 wurde das gestohlene Fahrzeug der Beklagten mit eingeschlagener Seitenscheibe der linken Fahrzeughintertür in ** (**) aufgefunden und von den italienischen Behörden an die Klägerin nach Österreich überstellt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten EUR 22.556,13 sA (Zahlung der erbrachten Versicherungsleistung von EUR 19.300,00 und Ersatz von Rückholkosten und SV-Gebühren in der Gesamthöhe von EUR 3.256,13) mit der für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptung, die Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil sich (entgegen ihren Angaben gegenüber der Klägerin) im Diebstahlszeitpunkt ein Zweitschlüssel im Fahrzeug befunden habe.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptung, sie habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass sich der Zweitschlüssel im Diebstahlszeitpunkt im Fahrzeug befinden könnte. Sie habe alle notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl vorgenommen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus - kursiv geschriebene Passagen kennzeichnen bekämpfte Tatsachenfeststellungen - legte das Erstgericht dieser Entscheidung die auf den Seiten 2 bis 5 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist.
Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht folgende für das Berufungsverfahren bedeutsame rechtliche Schlüsse:
1. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Beklagte den Versicherungsfall durch grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln herbeigeführt hat; das Verwahren des Reserveschlüssels im Fahrzeug sei „keineswegs generell als grob fahrlässig“ anzusehen.
2. Da die Beklagte nach dem Versicherungsfall davon ausgegangen sei, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, habe sie auch nach dem Versicherungsfall keine Obliegenheit verletzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in Klagestattgebung abzuändern, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
Anstelle der eingangs kursiv geschriebenen bekämpften Tatsachenfeststellungen begehrt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellung: Es sei nicht feststellbar, ob der Zweitschlüssel von außen sichtbar war.
Das Erstgericht hat sich von der Beklagten einen persönlichen Eindruck verschafft und ihr Glaubwürdigkeit attestiert, als sie aussagte, dass der Zweitschlüssel im Fahrzeuginneren nicht von außen sichtbar war (ON 11, Seite 4). Diesen persönlichen Eindruck von der Beklagten ergänzte das Erstgericht mit der beweiswürdigenden Überlegung, dass die Klägerin beim Abstellen des Fahrzeuges, „bei dem sie angesichts des Abstellortes ja explizit darauf achtete, keine Wertsachen von außen sichtbar im Fahrzeug zurückzulassen“, einen von außen sichtbaren Fahrzeugschlüssel bemerkt und ihn aus dem Fahrzeug mitgenommen hätte.
Das Berufungsgericht erachtet diese lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts, der die Berufungswerberin keine stichhältigen Argumente - und jedenfalls kein gegenteiliges Beweisergebnis - entgegenhalten kann, für zutreffend (§ 500a ZPO; RIS-Justiz RS0122301). Ein Zweitschlüssel im Handschuhfach, mit dem die Berufungswerberin argumentiert, wäre jedenfalls nicht von außen sichtbar gewesen.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Der Zweitschlüssel zum Pkw Hyundai I30, den die Beklagte bei der Klägerin kaskoversichert hatte, befand sich - von außen nicht sichtbar - im Fahrzeuginneren, als Diebe eine Fahrzeugfensterscheibe einschlugen, diesen Zweitschlüssel fanden und damit das Fahrzeug in Betrieb nahmen.
2. Die Beklagte ging davon aus, dass der seit einiger Zeit nicht mehr „am üblichen Ablageort“ in ihrer Wohnung auffindbare Zweitschlüssel „sich nach wie vor irgendwo in ihrer Wohnung befinden müsse“, als sie nach dem Diebstahl gegenüber der Klägerin erklärte, dass sich im Diebstahlszeitpunkt der Erstschlüssel in ihrer Handtasche und der Ersatzschlüssel „daheim in ** (aber verlegt)“ befunden hätte. Sie ging davon aus, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen.
3. Die Berufungswerberin argumentiert, die Beklagte hätte nur dann nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn fest stünde, dass sie vor dem Verlassen des Fahrzeugs das Handschuhfach nach dem Zweitschlüssel gewissenhaft durchsucht hat.
4. Die Beklagte hat den Zweitschlüssel nicht bewusst im kaskoversicherten Pkw aufbewahrt, sondern sie ging davon aus, dass er sich „irgendwo in ihrer Wohnung befinden müsse“, nachdem er seit einiger Zeit vor der Fahrt nach Italien „am üblichen Ablageort“ in ihrer Wohnung nicht mehr auffindbar war. Diese Annahme hat sie in der Versicherungsmeldung wahrheitsgemäß in die Worte „Ersatzschlüssel: daheim in ** (aber verlegt)“ gekleidet. Dass die Beklagte auf einen in ihrer Wohnung „verlegten“ Zweitschlüssel vertraute und es unterließ, im Fahrzeuginneren nach dem von außen nicht sichtbaren Zweitschlüssel zu suchen, begründet noch keine grobe Fahrlässigkeit, weil die Beklagte subjektiv gerade nicht von einem Aufbewahren des Zweitschlüssel im Pkw ausging und keine objektiven Anhaltspunkte für ein derartiges Aufbewahren im Pkw feststehen (RIS-Justiz RS0111476). Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin hat die Beklagte nicht nur behauptet, sondern bewiesen, dass sie von einem in ihrer Wohnung verlegten Zweitschlüssel ausging und dass sie diese Annahme gegenüber der Klägerin wahrheitsgemäß in ihrer Versicherungsmeldung zum Ausdruck brachte.
Auch die Rechtsrüge bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Ob eine Fehlhandlung eines Versicherungsnehmers die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 214/04b), sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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