Das Aufbewahren eines Reserveschlüssels im Handschuhfach bei einem (in Ungarn) auf der Straße abgestellten Fahrzeug, das ansonsten ordnungsgemäß gesichert war, ist als grob fahrlässig zu beurteilen. Anders wäre der Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn sich der Fahrzeugschlüssel in einem ungewöhnlichen Versteck befunden hätte. In diesem Fall wäre das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu verneinen (so schon 7 Ob 118/98y).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden