Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 27. April 2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht, AZ **, verhängte (Zusatz)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monaten (ON 3.4), wobei zur zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt befindliche Urteilsausfertigung verwiesen wird (ON 3.10).
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 19. März 2027 (ON 3.4,1). Eine Vorlage für die Erwirkung der Übernahme der Strafvollstreckung nach § 42 EU-JZG an das Bundesministerium für Justiz erfolgte am 26. August 2025 (ON 3.9). Eine (positive) Entscheidung ist nicht aktenkundig (vgl auch ON 3.4, 4). Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 7. März 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde – nach Anhörung des Strafgefangenen (vgl den „verketteten“ Akt zu AZ B* des Landesgerichts Leoben) – mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht, AZ B*, in Verbindung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 9 Bs 26/26f, abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde – ohne Anhörung des Strafgefangenen – die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 10. Juli 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Gründen abgewiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung (ON 3.10), den Antrag (ON 2.2) und die Äußerung des Strafgefangenen (ON 3.3), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 3.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Der Strafgefangene weist zwar in Österreich neben der Anlassverurteilung keine weiteren Vorstrafen auf, wurde aber in Rumänien, Ungarn und den Niederlanden bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten zu teils empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt (12 Eintragungen in der ECRIS-Auskunft [ON 3.6]). Beginnend mit dem Jahr 2003 setzte der Strafgefangene in mehreren europäischen Ländern (Ungarn, Rumänien, Niederlande) zahlreiche – mit Haftstrafen sanktionierte – Straftaten, welche allesamt (auch) gegen fremdes Vermögen gerichtet waren. Die Anlasstat beging er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (ON 3.10). Insoweit erweist sich der Strafgefangene als international agierender, durch Sanktionen nicht beeinflussbarer Straftäter (vgl auch OLG Graz, AZ 1 Bs 49/25b).
Der Begründung des angefochtenen Beschlusses kann der Strafgefangene nichts Substanzielles entgegenhalten. Zwar ist es richtig, dass die laufenden Ermittlungsverfahren (ON 3.2, 2) mangels rechtskräftigen Schuldspruchs nicht zu Lasten des Strafgefangenen gewertet werden dürfen (RIS-Justiz RS0074699). Darauf braucht allerdings für die Prognoseentscheidung gar nicht zurückgegriffen werden, weil der vorgebrachte soziale und der behauptete (unbescheinigte) wirtschaftliche Empfangsraum den Beschwerdeführerbislang auch nicht an der Begehung von Straftaten hinderten. Vielmehr lassen seine Vorstrafen und die wiederholte Tatbegehung trotz mehrerer Vollzüge auf eine Geringschätzung fremder Interessen und Rechtsgüter sowie auf die Bereitschaft, andere Menschen skrupellos zu schädigen, schließen und indizieren somit, dass der spezialpräventive Zweck des Strafvollzugs (§ 20 StVG) beim Strafgefangenen noch nicht erreicht ist. Für den forensischen Erfahrungssatz, dass die Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen mit zunehmender Zahl von Verurteilungen steigt und die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens schwindet ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4§ 46 Rz 7), stellt der Lebenslauf des Strafgefangenen ein eindringliches Beispiel dar, sodass er durch die weitere Verbüßung der Strafe mit hoher Wahrscheinlichkeit eher von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch die bedingte Entlassung selbst in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen (§§ 50 bis 52 StGB). Generalpräventive Gründe wurden im angefochtenen Beschluss im Übrigen nicht angezogen, sodass sich die Behauptung ohne argumentatives Fundament erweist.
Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften lag ebenso wenig vor. Nach § 152a Abs 1 erster Satz StVG ist der Strafgefangene anzuhören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn eine solche Anhörung zur Frage der bedingten Entlassung – wie hier am 13. Jänner 2026 (ON 5.2 im „verketteten“ Akt zu AZ B* des Landesgerichts Leoben) – erst vor kurzem stattgefunden hat, bereits wiederholt gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangenen sind, oder der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender erwiesener Umstände im konkreten Fall unerheblich ist ( Pieber , WK 2StVG § 152a Rz 1, 4). Nach Maßgabe dieser Prämissen hat das Erstgericht zu Recht ausgeführt, dass eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich war, zumal die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung versichert hätte, Österreich auf Grund seiner „beruflichen Zukunftsaussichten“ zu verlassen und durch das Haftübel geläutert sei, durch die mangelnde Bescheinigung und die Vortaten entkräftet werden.
Inwieweit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, erklärt die Beschwerde nicht schlüssig, zumal ihm über seinen Antrag hinaus (vgl § 152 Abs 2 vierter Satz StVG [ Pieber , WK 2StVG § 152 Rz 10]) nochmals die Möglichkeit zur Äußerung (ON 3.3) eingeräumt wurde. Im Übrigen könnte eine – hier gar nicht vorliegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungserlaubnis (§ 89 Abs 2b StPO; RIS-Justiz RS0132991 und RS0123977) und die dem Rechtsmittelgericht zukommende volle Kognitionsbefugnis in der Sache saniert werden (vgl RIS-Justiz RS0129510; OLG Graz, AZ 1 Bs 61/23i).
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach-und Rechtslage, sodass der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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