Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 1. April 2025, GZ ** - 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau die unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zweiundzwanzig (22) Monaten . Demnach wurde er schuldig erkannt, er hat in **
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 11. Jänner 2026. Die Hälfte der Strafe (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) war am 11. Februar 2025 verbüßt. Die bedingte Entlassung zu diesem Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 2. Jänner 2025, AZ **, abgelehnt. Die Anträge des Strafgefangenen vom 10. Dezember 2024 und vom 4. Februar 2025 auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG zum Hälfte- und Zwei-Drittel-Stichtag wurden jeweils mit Beschlüssen des Landesgerichts Leoben vom 2. Jänner 2025, AZ **, und des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. März 2025, AZ **, abgewiesen. Der Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) fällt auf den 31. Mai 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) lehnte das Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 5) die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag konform den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2.3,2) aus spezialpräventiven Gründen mit mündlich verkündeten Beschluss ab (ON 6).
Dagegen meldete der Strafgefangene noch in der Anhörung am 1. April 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an und ersuchte um unmittelbare Vorlage an das Beschwerdegericht (ON 5,2).
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlass-Verurteilung, die (weiteren) Eintragungen im Strafregister (ON 4) und in der eingeholten ECRIS-Auskunft (siehe Ordner „Beilagen“), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.3), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Strafgefangenen (ON 2.9) samt dem Auszug über die Ordnungsstrafen (ON 2.8) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend festgestellt, weshalb darauf (BS 1 ff) identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T4]).
Auch das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig.
Der Strafgefangene weist in Österreich zwei weitere einschlägige Vorverurteilungen wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB auf (ON 4 [Position 1. und 2.]). In der ECRIS-Auskunft scheinen (inklusive der vorgenannten Vorstrafen) 32 Eintragungen auf. Beginnend mit dem Jahr 1996 setzte der Strafgefangene in mehreren europäischen Ländern (Deutschland, Slowakei, Tschechien) zahlreiche – mit Haftstrafen sanktionierte – Straftaten, welche nahezu die gesamte Palette des Strafgesetzbuches abdecken ([gewerbsmäßiger] Diebstahl, falsche Zeugenaussage, Handel mit Schusswaffen, Fälschung eines Zahlungsmittels, Nötigungen, unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen, etc.), wobei er in Österreich sogar trotz Absehens vom Strafvollzug wegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG neuerlich delinquierte (ON 4 [Position 1.]). Die Anlasstat setzte er im raschen Rückfall nur rund zwei Monate nach seiner Haftentlassung in Österreich (ON 4 [Position 2.]). Insoweit erweist sich der Strafgefangene als international agierender, durch Sanktionen nicht beeinflussbarer Straftäter.
Dem angefochtenem Beschluss kann der Strafgefangene nichts Substanzielles entgegenhalten. Sein Alter und seine behauptete (unbescheinigte) Erkrankung (die ihn offenbar aber nicht davon abhält, am Sportangebot und der haftinternen Volleyballgruppe teilzunehmen [ON 2.5,3]), hinderten ihn bislang auch nicht an der Begehung von Straftaten. Seine bagatellisierenden Angaben zu seinen Vorstrafen (ON 5,2 [„
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach- und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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