Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwere gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 13. Jänner 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Juni 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichts Makói Járásbíróság (Ungarn) vom 17. März 2022, zu AZ **, gemäß § 31 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat. Hinsichtlich des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die in den Akten erliegende Urteilsausfertigung verwiesen (ON 2.6). Das Strafende fällt auf den 19. März 2027. Die Hälfte der Strafe wird mit 7. März 2026 vollzogen sein (ON 2.3, S 2).
Mit Beschluss vom 13. Jänner 2026 lehnte das Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung am selben Tag (ON 5.2) die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 6).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9.2), in der zusammengefasst ausgeführt wird, das Erstgericht habe übersehen, dass mit dem Budgetbegleitgesetzes 2025 § 46 Abs 2 StGB aufgehoben worden sei, weshalb generalpräventive Gründe einer bedingten Entlassung nicht mehr entgegenstehen könnten.
Die Beschwerde – zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte – ist nicht erfolgreich.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.2, S 2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2) verwiesen (RIS-Justiz RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]). Die Ausführungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung im angefochtenen Beschluss sind insofern zu korrigieren, als § 46 Abs 2 StGB durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, mit 1. Jänner 2026 ersatzlos aufgehoben wurde und daher nach der geltenden Rechtslage eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Gründen nicht mehr verweigert werden kann.
Beim Strafgefangenen stehen allerdings – wie schon vom Erstgericht zutreffend ausgeführt wurde – spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt entgegen.
Der Strafgefangene weist zwar in Österreich neben der Anlassverurteilung keine weiteren Vorstrafen auf, wurde aber in Rumänien, Ungarn und den Niederlanden bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten zu teils empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt (12 Eintragungen in der ECRIS-Auskunft, ON 2.5). Bei seinem Vorleben (zehn ausländische Vorverurteilungen bestanden bereits vor der ihm in Österreich zur Last gelegten Tat), das auf eine ausgeprägte Sanktionsresistenz und einen erheblich verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen schließen lässt, sowie der konkreten Anlasstat (gewerbsmäßig schwerer Einbruchsdiebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die auf den Diebstahl und anschließenden Weiterverkauf hochpreisiger Traktoren spezialisiert war), besteht auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB kein Grund zur Annahme, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag zumindest gleichermaßen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könnte, wie durch den weiteren Vollzug der Strafe.
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