Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 13. Mai 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Huber-Erlenwein in Abwesenheit des Angeklagten über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2025, GZ **-46, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu 1.) und zweier Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu 2. a und 2. b) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat er in ** C* D*-B*
1. am 12. Oktober 2024 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte: „Richte deiner Familie aus, dass die gestrigen Geschehnisse deinen Tod heißen!“, und
2. durch gefährlich Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu nötigen versucht, und zwar
a) am 12. Oktober 2024 durch die Äußerung: „Wenn du die Polizei rufst, wird das dein letzter Anruf gewesen sein!“ zur Unterlassung der Verständigung der Polizei, sowie
b) am 19. Mai 2025 durch die Äußerung: „Du kommst jetzt mit mir rüber zu den Kindern, sonst erschieß ich dich hier!“ zur (vgl. US 4:) Handlung des Führens eines Gesprächs mit ihm.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat ihr entgegen.
Sie bleibt erfolglos.
Die Berufung wegen Nichtigkeit macht im Sinne des § 489 Abs 1 StPO den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend. In dieser Mängelrüge wird zum einen Unvollständigkeit und zum anderen eine unterlassene Begründung (zweiter und vierter Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) behauptet.
Zu den Geschehnissen am 12. Oktober 2024 (Schuldspruchpunkte 1. und 2. a) stößt sich der Angeklagte daran, dass „mit Ausnahme der Behauptungen des vermeintlichen Opfers … kein einziges, den Angeklagten belastendes Beweisergebnis verwertet werden kann“, womit er die Nichtwürdigung von weiteren nicht vorhandenen Beweisen anspricht. Die Unterlassung der Würdigung gar nicht vorliegender Beweismittel ist nach den Prozessgesetzen vielmehr geboten, darf doch bloß das gewürdigt werden, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (vgl. § 258 Abs 1 StPO).
Die weiters im gegebenen Zusammenhang vorgetragene Beweiswürdigungskritik verfehlt den Bezugspunkt der Nichtigkeitsberufung.
Zur Nötigung vom 19. Mai 2025 (Schuldspruchpunkt 2. b) stellt die Berufung zu Ort und Umständen der „Vorkommnisse“ Überlegungen an und schließt daraus die Möglichkeit einer anderen Beurteilung der vorhandenen Beweise. Solcherart verfehlt sie aber auch insoweit den Bezugspunkt.
Indem sich das Erstgericht mit dem wesentlichen Inhalt der Angaben der Zeugen E* und F* auseinandersetzte (US 5), liegt auch insoweit keine Nichtigkeit vor. Durch den Verweis von § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen, wobei dem Rechtsmittelgericht nur die Kontrolle obliegt, ob alles Erwägenswerte (beweiswürdigend) erwogen wurde, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen (vgl. Ratzin WK StPO § 281 Rz 16 mwN).
Formelle Begründungsmängel der Feststellungen über entscheidende Tatsachen werden in der Berufung auch nicht durch die Bezugnahme auf „etwaige subjektive Beweggründe“ oder die allgemeine Lebenserfahrung angesprochen.
Letztlich ist die Behauptung, es gäbe zur Nötigung vom 19. Mai 2025 „überhaupt keine begründenden Ausführungen zur subjektiven Tatseite“, urteilsfremd (vgl. hiezu US 7 zweiter Absatz), sodass die Berufung wegen Nichtigkeit nicht erfolgreich sein kann.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist unberechtigt.
Die jeweils zur objektiven und subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen des Erstgerichts sind aufgrund dessen einwandfreier Beweiswürdigung unbedenklich. Im Besonderen teilt das Berufungsgericht die Einschätzung der zutreffenden Belastung des Angeklagten durch C* D*-B*, die nicht nur bei der Richterin des zweiten Rechtsganges, sondern auch beim Richter des ersten Rechtsganges einen positiven, überzeugenden Eindruck erweckte (vgl. ON 15, US 6), während die Verantwortung des Angeklagten jeweils als unglaubwürdig eingeschätzt wurde (aaO). Darüber hinaus weist die Erstrichterin in ihrer lebensnahen und umfassenden Beweiswürdigung zutreffend gerade auch auf den Umstand hin, dass die Zeugin E* das „Streitgespräch“ bzw. „sehr laute“ Gespräch des Angeklagten am 12. Oktober 2024 sehr wohl hörte, was die diesbezüglichen Angaben der C* D*-B* zusätzlich untermauert, während der Angeklagte zu Protokoll gab, sich beim Zusammentreffen beim Fußballplatz mit seiner Frau nicht einmal unterhalten zu haben (vgl. ON 44, 3 f). Der Berufung zuwider reichen diese Belastungen für die Überzeugung von der Schuld des – demnach tatsachenwidrig aussagenden – Angeklagten, zumal dessen Vorgangsweise jeweils entweder durch Verwenden einer anderen Sprache oder durch ein Agieren abseits von weiteren Personen gekennzeichnet war. Vor diesem Hintergrund versagen auch die Entlastungsüberlegungen in der Rechtsmittelschrift hinsichtlich insbesondere der Öffentlichkeit der Tatorte und des (mit Urteil vom 13. Februar 2025 entschiedenen) Scheidungsverfahrens. Bleibt anzumerken, dass das Opfer Bedrohungen der Kinder nicht behauptete und das tatsächliche Versetzen in Furcht und Unruhe keinem der in Rede stehenden Tatbilder immanent ist.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der der Antrag verbunden ist „die verhängte Freiheitsstrafe herabsetzen bzw. in eine geringe Geldstrafe umwandeln“ (ON 47.1, 8 unten), versagt.
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 105 Abs 1 StGB mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
An besonderen Milderungsgründen finden sich der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), und der Umstand, dass die beiden Vergehen der Nötigung beim Versuch blieben (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Ein in der Berufung behauptetes und ersichtlich mit Bezug auf § 34 Abs 1 Z 17 StGB geltend gemachtes „kooperatives Verhalten“ des Angeklagten ist nicht nachvollziehbar.
Als erschwerend kommt das Zusammentreffen von drei Vergehen, mithin die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art gemäß § 33 Abs 1 Z 1 StGB, zum Tragen. Auch liegt der weitere besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB vor, wurden doch die dem dritten Abschnitt des besonderen Teils des StGB zu unterstellenden strafbaren Handlungen unter Anwendung gefährlicher Drohung gegen die (frühere) Ehefrau begangen. Indem der Angeklagte hiezu vermeint, dass dieser Umstand „insbesondere aufgrund der Tatsache, dass von ihr ein Scheidungsverfahren angestrebt und eingeleitet wurde, nicht erschwerend gewichtet werden“ kann, verkennt er grundlegend das Selbstbestimmungsrecht der C* D*-B* samt ihrer Berechtigung, ein eigenständiges Leben zu führen.
Mit Blick auf § 32 StGB ist die am 19. Mai 2025 erfolgte Tatbegehung während des bereits gegen den Angeklagten anhängigen Verfahrens zu seinem Nachteil zu werten, spricht doch hieraus seine besonders wertwidrige Einstellung.
Gleich dem Erstgericht erscheint bei einer wertenden Abwägung der vorliegenden Strafzumessungsgründe eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen dem mit den begangenen Taten verbundenen Unwert angemessen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB, die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist entsprechend § 19 Abs 2 StGB nicht zuletzt auch mit Blick auf die Möglichkeit des Angeklagten, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, adäquat. Eine teilweise (vgl. hiezu § 43a Abs 1 StGB) bedingte Strafnachsicht ist mit Blick auf die mehrfachen Angriffe und die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens schon spezialpräventiv ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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