Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . B*, wegen Berufsunfähigkeitspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits-und Sozialgericht vom 12. November 2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger erlernte den Beruf eines Tischlers. Weiters machte er eine Lehre als Elektromechaniker für Schwachstrom. In weiterer Folge absolvierte er die Fahrlehrerprüfung. Bis 2018 war er als Fahrschullehrer beschäftigt. Im maßgeblichen Beobachtungszeitraum (01/2010 bis 12/2024) erwarb er 28 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Fahrschullehrer.
Der Kläger kann aufgrund seiner vom Erstgericht detailliert festgestellten Leiden (Urteilsseiten 6 bis 7), darunter eine Fettleber/Leberzyste, eine leichtgradige Depression mit Nervosität bei Verdacht auf Somatisierung und Fixierung, Hüftgelenksarthrosen beidseits und beginnende Kniegelenksarthrosen beidseits mit geringgradiger funktioneller Beeinträchtigung, noch ganztägig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben. Das Heben und Tragen leichter und mittelschwerer Lasten ist möglich. Die Tätigkeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden. In Summe sollen Arbeiten im Stehen, ein Drittel eines Arbeitstags nicht überschreiten. Arbeiten mit häufigem Lagewechsel von kniender, gebückter oder vorgebeugter Körperhaltung zum Stehen sind zu meiden. Ununterbrochenes Arbeiten im Stehen soll die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten und muss ein Haltungswechsel zum Sitzen oder Gehen von einer viertel Stunde Dauer erfolgen. Arbeiten in gebückter Körperhaltung sind auf ein Drittel eines Arbeitstags einzuschränken. Tätigkeiten in kniender und hockender Körperhaltung sind auf ein Achtel eines Arbeitstags einzuschränken. Arbeiten an exponierten Arbeitsplätzen scheiden aus. In-und Überkopfarbeiten sind beidseits auf ein Drittel eines Arbeitstags einzuschränken.
Der Kläger ist einem normalen Arbeitstempo ganztägig gewachsen, wobei davon auszugehen ist, dass im normalen Arbeitstempo bereits an sich einzelne Belastungsspitzen enthalten sind, die sich bei jeder Arbeit finden. Darüber hinaus sind ein forciertes Arbeitstempo, Arbeiten, welche unter vermehrter zeitlicher und/oder psychischer Belastung zu erfolgen haben, wie dies bei Akkord-und Fließbandarbeiten der Fall ist und Nachtarbeit, wenn es sich um Wechselschichten handelt, nicht zumutbar.
Die Auffassung, die Merkfähigkeit, die Konzentration, die Aufmerksamkeit, die intellektuelle Grundstruktur sowie die Kritik-und Einsichtsfähigkeit sind in der Norm. Für überraschende und neue Gegebenheiten besteht eine Anpassungsfähigkeit im unteren Normbereich. Der Kläger kann ein mäßig schwieriges geistiges Anforderungsprofil erfüllen. Die Kontaktfähigkeit und das Durchsetzungsvermögen sind durchschnittlich. Die Führungsfähigkeit liegt im unteren Durchschnitt.
Es besteht Unterweisbarkeit auf andere als bisher geleistete Tätigkeitsbereiche. Diesen Arbeitsanweisungen ist der Kläger vollumfänglich gewachsen. Er ist in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen, wobei beim Erlernen von zusätzlichen Fähigkeiten mit normalen Anpassungszeiten zu rechnen ist. Die Schulbarkeit ist gegeben, nicht aber Umschulbarkeit.
Insgesamt ist mit einer Gesamtkrankenstandsdauer von drei Wochen pro Jahr zu rechnen.
Der Kläger kann die Erwerbstätigkeit eines Fahrschullehrers ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben, weil er den damit einhergehenden arbeitsplatzabhängig geistigen Anforderungen (geistig schwierig) und der Führungsfähigkeit (im Durchschnitt) nicht mehr gewachsen ist.
Trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kommen für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten als Mitarbeiter im Postein-und-ausgang, Portier in Zweischichtbetrieben, Bürohilfskraft, Verpacker, Parkgaragenkassierer und andere mehr in Betracht.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den Berufsbildern eines Arbeitnehmers im Postein-und-ausgang und eines Portiers (Urteilsseiten 9 bis 13) kann verwiesen werden.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2024 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Weiters sprach sie aus, dass auch vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht vorliege und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab dem 1. Jänner 2025, in eventu festzustellen, dass der Kläger ab 1.1.2025 Anspruch auf Rehabilitationsgeld und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation habe; in eventu auf Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Begründend bringt der Kläger vor, dass seine Arbeitsfähigkeit vor allem durch ein ME/CFS maßgeblich beeinträchtigt sei. Darüber hinaus leide er an einer Reizdarmsmyptomatik und einem Zustand nach Glaskörperabhebung, sowie an schmerzhaften Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Aufgrund seiner Beschwerden sei er nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass der Kläger – dem kein Berufsschutz zukomme – weder Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension noch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation habe.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgerichtdas Klagebegehren ab. Ausgehend vom eingangs zusammengefasst dargestellten und unstrittigen Sachverhalt vertritt es in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass der Kläger im gemäß § 255 Abs 3 ASVG maßgeblichen Beobachtungszeitraum nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen oder als Angestellter tätig gewesen sei. Er sei in diesem Zeitraum 28 Monate als Fahrschullehrer tätig gewesen, sodass er keinen Berufsschutz genieße. Während des Beobachtungszeitraums weise er auch keine 120 Kalendermonate Beschäftigung in einer Erwerbstätigkeit auf. Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach § 255 Abs 3a iVm Abs 3b ASVG seien – unabhängig von der Frage, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben seien – nicht erfüllt, weil er noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in jeder Körperhaltung, teils auch forciert (10 %) ausführen könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In seiner allein erhobenen Rechtsrüge meint der Kläger, „es möge zwar zutreffend sein, dass ihm kein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension seit dem 1.1.2025 aufgrund von § 273 Abs 1 ASVG zustehe“. Ihm stünde aber ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 2 ASVG zu, da er nicht mehr in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in jeder Körperhaltung, teils auch forciert (10 %) auszuführen. Unter Hinweis auf die bei ihm vorliegende Erkrankung ME/CFS beantragt er folgende – wörtlich wiedergegebene – ergänzende Feststellung:
„Der klagenden Partei ist es aufgrund ihrer Erkrankung, ME/CFS, nicht mehr möglich, selbst Tätigkeiten gemäß § 273 Abs 2 ASVG zu verrichten, da der körperliche Zustand der klagenden Partei, insbesondere aufgrund dieser Erkrankung, dermaßen schlecht ist, dass er nicht mehr für den Arbeitsmarkt geeignet ist.“
Mit diesen Ausführungen bringt der Kläger die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung. Ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt schon deswegen nicht vor, weil das Erstgericht zu den in der Zusatzfeststellung angesprochenen Umständen Feststellungen getroffen hat (RS0053317 [T 1]).
Eine Rechtsrüge, die – wie hier – nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T 8], RS0043480 [T 11], RS0043312 [T 14]). Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nur dann vor, wenn ihm im ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass der Vorinstanz bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Weichen die Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl RS0043312). Die rechtliche Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht hat von den festgestellten Tatsachen auszugehen und nicht von einem der Berufung unterstellten „Wunschsachverhalt“ (vgl 7 Ob 26/17z, RS0069246 [T 6]).
Das dem Kläger mögliche Leistungskalkül (darunter, dass ihm ganztägig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind und er ganztägig einem normalen Arbeitstempo gewachsen ist) und die ihm zumutbaren Verweisungstätigkeiten stehen unbekämpft fest.
Sollte der Kläger daher mit seinen Ausführungen auf die Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG, die gemäß § 273 Abs 3 ASVG auch für Angestellte gilt, die keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG genießen (Sonntag in Sonntag, ASVG 16§ 273 ASVG Rz 28) hinaus wollen gehen seine Ausführungen schon deswegen ins Leere. Darüber hinaus werden die Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil im Sinne des § 255 Abs 3a Z 4 ASVG in Abs 3b als leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden, wobei Tätigkeiten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt gelten, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden, definiert. Diese Definition beschreibt allerdings nicht das medizinische Leistungskalkül, sondern jene Tätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen. Um den Anspruchsvoraussetzungen zu genügen, darf der Pensionswerber nur mehr in der Lage sein, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszuüben. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die dem Kläger unbekämpft zumutbaren Verweisungstätigkeiten eines Portiers (10 ObS 19/14p, 10 ObS 100/14z) oder eines Verpackers (OLG Linz 12 Rs 142/11f) nicht als solche mit dem „geringsten Anforderungsprofil“ zu qualifizieren sind.
Soweit der Kläger – erkennbar als Stoffsammlungsmangel – rügt, dass es das Erstgericht unterlassen habe, einen „zusätzlichen“ Sachverständigen beizuziehen und dieser Sachverständige „wahrscheinlich“ ausgeführt hätte, dass ihm insbesondere aufgrund seiner Erkrankung (ME/CFS) keine Berufstätigkeit – auch nicht nach § 273 Abs 2 ASVG – mehr zumutbar sei, ist ihm zu entgegnen:
Es trifft schon einmal nicht zu, dass der – qualifiziert vertretene – Kläger im Verfahren erster Instanz „mehrfach die Beiziehung eines (zusätzlichen) Sachverständigen“ beantragt hat. Das Erstgericht holte alle von ihm beantragten Sachverständigengutachten ein und führte auch die von ihm beantragte (Schriftsatz vom 18. August 2025, ON 12) Erörterung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch. Der psychiatrische Sachverständige nahm auch Stellung zum Befund DDr. C* vom 21. August 2025. Aus dem abschließenden Gutachten des internistischen Sachverständigen, ON 8, ergibt sich auch, dass die Einholung weiterer Gutachten nicht erforderlich ist.
Da es eine medizinische Frage ist, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind, muss es auch dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Hilfsmittel er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 44.354 ua). Das vom Kläger beschriebene ME/CFS-Syndrom war dem Sachverständigen bekannt und wurde von diesem im – stark eingeschränkten – Leistungskalkül berücksichtigt.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
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