Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 97.902,52 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 20.000,00) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Dezember 2025, **-54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.006,02 (darin EUR 667,67 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Bereits seit dem Jahr 2008 hatte die Klägerin immer wieder auftretende, starke Schmerzen und eine Beweglichkeitseinschränkung im rechten Knie; bis zum Jahr 2010 wurden zwei Kniegelenksspiegelungen durchgeführt. Seit der Arthroskopie im Jahr 2008 wusste sie, dass sie an einer fortgeschrittenen Gonarthrose (= Verschleiß der knorpeligen Gelenkflächen im Kniegelenk) litt. Am 15. Juni 2010 wurde sie nach einem Sturz im Krankenhaus der Beklagten vorstellig. Aufgrund des bei der damals durchgeführten Arthroskopie erhobenen Befundes wurde eine Kniegelenksspiegelung rechts mit Totalentfernung des Außenmeniskushinterhorns sowie Teilmeniskektomie des medialen Meniskus, ein Bergen eines Meniskusankers im Bereich des Außenmeniskushinterhorns und ein Knorpeldebridement durchgeführt. Schon im Jahr 2010 wurde der Klägerin von ihrem Schwager, der Primarius der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie im Klinikum C* war, zur Behandlung ihrer Knieprobleme die Implantation einer Knieprothese empfohlen, die damals aufgrund des noch relativ jungen Alters (noch) nicht in Frage kam.
Zwischen 2010 und 2020 litt die Klägerin immer wieder an Beschwerden im rechten Knie. Ihr Hausarzt verschrieb ihr Schmerzmedikamente, die sie nur in geringem Ausmaß einnahm; im Jahr 2017 absolvierte sie eine Rehabilitation. Nicht feststellbar ist, dass die Klägerin in diesem Zeitraum weitere konservative Therapie (Physiotherapie, Injektionen, Massagen) in Anspruch nahm. In den Jahren vor 2020 stand für sie die Ausbildung zur Behindertensozialbetreuerin im Vordergrund, weshalb sie die auch immer wieder starken Schmerzen ertrug.
Am 12. Juni 2020 kam die Klägerin abermals zu Sturz. Sie begab sich ins Krankenhaus der Beklagten, wo noch am selben Tag ein Röntgenbild angefertigt wurde. Sie erlitt eine starke Prellung des rechten Knies. Nach klinischer und radiologischer Abklärung wurden ihr eine Mecronschiene angelegt und Schmerzmittel verordnet. Aufgrund anhaltender Schmerzen bei Abnahme der Schiene wurde am 13. Juli 2020 eine MRT-Untersuchung durchgeführt. Laut Befund bestand ein verschmälerter lateraler Gelenkspalt, eine reguläre Stellung der Patella und ein Reizerguss im femoropatellaren Gelenkspalt. Die Seiten-und Kreuzbänder waren intakt. Es zeigten sich – wie bei relativ schwerer Gonarthrose – osteophytäre Anbauten an den Gelenkskanten medial (zur Mitte hin) und überwiegend lateral (außenseitig). Weiters wurden im Befund ausgeprägte degenerative Veränderungen am lateralen Meniskushinterhorn bei Meniskusteilresektion vor Jahren und eine großflächige, viertgradige Knorpelläsion mit subchondralem Knochenmarködem und Knorpelglatze am lateralen Tibiaplateau sowie eine zweit- bis drittgradige, punktuell viertgradige Chondropathie an der medialen Femur(Oberschenkelknochen-)rolle mit diskretem subchondrolen Knochenmarködem beschrieben.
Am 15. Juli 2020 besprach Dr. D* mit der Klägerin den MRT-Befund. Er erklärte ihr, dass eine fortgeschrittene Abnützung im rechten Kniegelenk vorliege. Dazu sagte sie ihm, dass ihr die seit zwölf Jahren bestehende fortgeschrittene Gonarthrose, verbunden mit hohem Leidensdruck, bekannt sei und brachte ihm gegenüber ihre Verzweiflung zum Ausdruck, dass sie deshalb ihrer Arbeit als Behindertensozialbetreuerin nicht mehr nachkommen könne und keinen Ausweg mehr sehe. Er empfahl ihr aufgrund des aktuellen Röntgenbefundes (fortgeschrittene Knorpelschädigung in allen Abschnitten des Kniegelenks) sowie der klinischen Untersuchung (Bewegungsumfang in der Extension und Flexion von 0/20/100 Grad, Patella-Verschiebeschmerz, Schmerzen lateral und vorne am Kniegelenk) die Implantation einer Knie-Totalendoprothese.
Im mündlichen Aufklärungsgespräch, das anhand des Thieme-Compliance Aufklärungsbogen „Kniegelenksersatz“ (Implantation einer Kniegelenksendoprothese) vorgenommen wurde, informierte er sie über die Art des Eingriffs, die Dauer des damit verbundenen stationären Aufenthalts, die vier-bis sechswöchige notwendige Thromboseprophylaxe, einen im Anschluss erforderlichen Reha-Aufenthalt sowie die wesentlichen mit dem Eingriff verbundenen Risiken und möglichen Komplikationen. Er sah die Implantation einer bandgeführten Endoprothese vor, wobei er auch allfällige Operationserweiterungen bzw.-änderungen anführte, sollte sich deren Notwendigkeit intraoperativ ergeben.
Konservative Therapien (Physiotherapie, physikalische und medikamentöse Therapien, Orthesen, Infiltrationen) stellen bei Arthrosen nahezu immer, so auch bei der Klägerin, Behandlungsalternativen dar.
Nicht feststellbar ist, dass Dr. D* die Klägerin fragte, ob und welche konservativen Therapien sie bereits absolviert habe und welche Behandlungserfolge damit verbunden gewesen wären. Es ist auch nicht feststellbar, dass er als weitere Behandlungsmöglichkeit die Durchführung bzw. Fortsetzung von konservativen Therapien wie Physiotherapie, Massagen, Infiltrationen und ähnliches darlegte. Die Klägerin, die damals Vertrauen zu Dr. D* fasste und sich von der vorgeschlagenen Operation eine Verbesserung ihres Zustands, unter dem sie schon sehr litt, erhoffte, insbesondere, dass sie wieder in der Lage sein würde, ihrer Arbeit nachzugehen, entschied sich dafür, den vorgeschlagenen Eingriff durchführen zu lassen und unterfertigte die auf der letzten Seite des Aufklärungsbogens befindliche Einwilligungserklärung [F1]. Sie hatte schon vor dem Aufklärungsgespräch gewusst, dass jede Operation mit Risiken verbunden sei, sich Thrombosen bilden könnten, Keime in den Operationsbereich gelangen könnten und es zu Infektion oder Wundheilungsstörungen kommen könnte.
Die am 1. September durchgeführte Operation, bei der eine Totalendoprothese eingesetzt wurde, erfolgte lege artis. Sowohl die Operations-als auch die Schneidetechnik als auch die Positionierung und Größe der Prothese entsprachen einer regelkonformen Behandlung. Zum Zeitpunkt des Eingriffs waren alle Hauptkriterien für die Indikation einer solchen Implantation erfüllt. Im Februar 2021 wurde wegen anhaltender Beschwerden eine Drei-Phasen-Szintigraphie durchgeführt, bei der eine deutliche Synovitis und ein gesteigerter periprothetischer Knochenstoffwechsel diagnostiziert wurden. Am 25. August 2021 und am 21. April 2022 kam es zu Revisionsoperationen.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten EUR 97.902,52 sA als Schadenersatz und die Feststellung, sie hafte ihr für alle zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten oder absehbaren Schäden und/oder Dauerfolgen aus der nicht lege artis durchgeführten Operation vom 1. September 2020 samt unzureichender Aufklärung und Nachbehandlung. Dem ärztlichen Erfüllungsgehilfen der Beklagten sei ein Behandlungsfehler unterlaufen, weil sich aufgrund eines unterdurchschnittlichen Operationsergebnisses eine mechanische Komplikation (Fehlpositionierung des Oberschenkelknochens und ein Overstuffing mit erheblicher medialer Instabilität) entwickelt habe. Hinzu komme ein Aufklärungsfehler, weil sie weder über konservative Therapien noch über die Risiken, allenfalls notwendige Nachoperationen und Erfolgschancen des Eingriffs informiert worden sei. Bei (ordnungsgemäßer) Aufklärung hätte sie in die Operation nicht eingewilligt, sondern zunächst konservative Therapien absolviert.
Die Beklagte bestritt das gesamte Vorbringen der Klägerin und wendete im Wesentlichen ein, ihre Ärzte seien lege artis vorgegangen. Auf Komplikationen, Risiken und Nebenwirkungen sei sowohl im Aufklärungsbogen als auch im persönlichen ärztlichen Gespräch hingewiesen worden. Im Übrigen hätte sie sich in jedem Fall dem Eingriff unterzogen, weil sie einen bereits zwölfjährigen Leidensweg hinter sich gehabt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus – kursiv geschriebene Passagen kennzeichnen bekämpfte Tatsachenfeststellungen – legte es dieser Entscheidung die auf den Seiten 5 bis 13 seines Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist. Darüber hinaus hält das Erstgericht disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung mit Tatsachencharakter fest, dass die Klägerin, wäre sie über alternative, vor allem konservative Therapien aufgeklärt worden, dennoch in den konkreten Eingriff eingewilligt hätte (US 17).
Im Berufungsverfahren relevant ist nur noch die Frage der Aufklärungspflichtverletzung. Dazu führte das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die Ärzte der Beklagten hätte die Klägerin über konservative Therapien als Behandlungsalternative aufklären müssen. Nachdem aber fest stehe, dass sie auch bei entsprechender Aufklärung ihre Einwilligung zur Prothesenimplantation erteilt hätte, komme es zur Haftungsbefreiung der Beklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
Die Klägerin bekämpft die eingangs kursiv dargestellte Feststellung [F1] und begehrt an ihrer Stelle folgende Ersatzfeststellung [E1]:
„Die Klägerin, die damals Vertrauen zu Dr. D* fasste und sich von der vorgeschlagenen Operation eine Besserung ihres Zustands, unter dem sie schon sehr litt, erhoffte, insbesondere, dass sie wieder in der Lage sein würde, ihrer Arbeit nachzugehen, hat sie sich dafür entschieden, den vorgeschlagenen Eingriff durchführen zu lassen und die auf der letzten Seite des Aufklärungsbogens befindliche Einwilligungserklärung unterfertigt, weil sie von Dr. D* nicht über die gleichwertige Alternative einer konservativen Therapie aufgeklärt wurde. Hätte er ihr die Für+Wider dieser beiden Behandlungskonzepte dargelegt, dann hätte sie eine konservative Therapie zumindest versucht, sich aber jedenfalls vor einer Entscheidung für oder gegen eine Operation eine Zweitmeinung eingeholt.“
Die Berufungswerberin führt ihre Beweisrüge nicht gesetzmäßig aus, weil sie die bekämpfte Feststellung inhaltlich nicht kritisiert, sondern diese wortgleich ersetzt begehrt. Zur Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden wurde eine (ohnedies die Beklagte belastende) Negativfeststellung getroffen, sodass die gewünschte Ersatzfeststellung zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen würde. Soweit die Berufungswerberin noch die zusätzlich Feststellung begehrt, „ hätte er ihr die Für+Wider dieser beiden Behandlungskonzepte dargelegt, dann hätte sie eine konservative Therapie zumindest versucht, sich aber jedenfalls vor einer Entscheidung für oder gegen eine Operation eine Zweitmeinung eingeholt“, weicht sie vom (disloziert) festgestellten Sachverhalt ab, sodass darauf nicht näher einzugehen war.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin rügt, dass das Erstgericht Feststellungen dazu hätte treffen müssen, ob sie sich auch bei vollumfänglicher Aufklärung über adäquate Behandlungsalternativen, insbesondere konservative Optionen, der Operation unterzogen hätte. Dabei hätte es auch auf ihre Aussage, wonach sie zunächst konservative Therapien versucht hätte, um den Leidensdruck zu mindern, entsprechend eingehen müssen. Dabei übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0041585) die Feststellung, dass sie damals Vertrauen zu Dr. D* fasste und sich mit der vorgeschlagenen Operation eine Verbesserung ihres Zustands, unter dem sie schon sehr litt, erhoffte und sich dafür entschied, den vorgeschlagenen Eingriff durchführen zu lassen (US 8) sowie die disloziert in der Beweiswürdigung enthaltenen weiteren Konstatierungen, dass sie aufgrund ihrer langen Leidensgeschichte auch dann in den konkreten Eingriff eingewilligt hätte, wenn sie über die Möglichkeit alternativer, vor allem konservativer Therapien aufgeklärt worden wäre (US 17). Die Rechtsrüge vernachlässigt insoweit, dass der Beklagten der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen ist (RIS-Justiz RS0038485, RS0108185). Die Reichweite der Aufklärungspflichten in Bezug auf die von der Klägerin reklamierten Details der Behandlungsalternativen bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Einer Bewertung des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 1 Z 1 ZPO bedurfte es nicht, weil schon das Zahlungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt (RIS-Justiz RS0042277; OGH 1 Ob 242/07f).
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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