Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lucian A***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. September 2015, GZ 620 Hv 8/15i 12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lucian A***** der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I), des Diebstahls nach § 127 StGB (II/1) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (II/2) schuldig erkannt.
Danach hat er in K*****
I/ am 22. April 2015 Thomas B***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Handlungen zu nötigen versucht, indem er ihn „in den Schwitzkasten nahm“, ihm Schläge gegen die Rippen versetzte und weitere Schläge androhte, wenn er seinen Forderungen (unter anderem, ihm einen Fernseher zu leihen [US 4]) nicht nachkomme;
II/ im April 2015
1/ Thomas B***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein T Shirt, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;
2/ ein ihm von Thomas B***** anvertrautes Gut, nämlich zwei T Shirts und eine Kappe, welche dieser ihm geliehen hatte, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er sie nicht mehr zurückgab.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und (bloß nominell) 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Thomas B***** vor Beamten (des Ordnungsstrafenreferats) der Justizanstalt Korneuburg (ON 2 S 3 f) im Urteil erörtert und mängelfrei dargelegt, weshalb es von der Glaubwürdigkeit des Tatopfers ungeachtet einiger Abweichungen in dessen Depositionen in der Hauptverhandlung ausging. Abschwächungen ursprünglich (noch) belastenderer Angaben seien demnach mit der auch in der Hauptverhandlung noch erkennbaren Angst des Opfers vor dem Beschwerdeführer zu erklären (US 6 ff). Die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall [vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 425]) liegt demnach nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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