Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Dezember 2025, GZ **-11, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt :
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte darauf verwiesen.
GRünde:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* der Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes zu I. nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB und zu II. nach §§ 15, 233 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt, (zu ergänzen:) in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet. Die sichergestellten gefälschten Banknoten wurden gemäß § 19a Abs 1 StGB eingezogen.
Dem Schuldspruch zufolge hat die Angeklagte in ** nachgemachtes Geld, und zwar gefälschte Banknoten, als echt und unverfälscht ausgegeben, indem sie damit nachgenannte Einkäufe beim Lebensmittelgeschäft B* bezahlte, und zwar
I. am 29. Juli 2025 zumindest zwei gefälschte EUR 20,00-Banknoten für PaySafe-Gutscheine;
II. am 30. Juli 2025 zwei gefälschte EUR 50,00-Banknoten für Lebensmittel im Wert von EUR 10,35 und eine Paysafe-Gutscheinkarte im Wert von EUR 50,00, wobei es beim Versuch blieb.
Gegen das Urteil richtet sich die wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe angemeldete (ON 9.1), jedoch in der Folge nicht ausgeführte Berufung.
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Berufungsgericht jedoch in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, dass das Urteil mit dem amtswegig wahrzunehmenden, zum Nachteil der Angeklagten gereichenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 erster Fall StPO).
Wegen Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes ist nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB strafbar, wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echt und unverfälscht ausgibt.
Der Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen nach § 236 Abs 1 StGB macht sich hingegen schuldig, wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte Geldmünze als echt und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat, ohne sich dadurch strafbar zu machen.
Im Hinblick auf das Sonderdelikt nach § 236 StGB ist der Täterkreis der Weitergabe von Falschgeld im Sinn des § 233 Abs 1 Z 2 StGB auf einen nicht gutgläubigen oder nicht schon wegen dessen Erwerb strafbaren Übernehmer von Falsifikaten eingegrenzt. Wer somit Falschgeld im Sinn des § 236 StGB gutgläubig als echt und unverfälscht und ohne sich durch den Empfang des Falschgelds strafbar zu machen, erworben hat, scheidet als Tatsubjekt des § 233 Abs 1 Z 2 StGB aus ( Schroll in WK 2StGB § 233 Rz 9).
Fallbezogen traf das Erstgericht keine Feststellungen dazu, wie (US 2: „ auf unbekannte Weise “) die Angeklagte in den Besitz der von ihr ausgegebenen falschen Banknoten gelangt ist, und führte hiezu in der Beweiswürdigung aus, dass es „ rechtlich nicht relevant ist, wo und wie die Angeklagte zu dem Falschgeld gekommen ist“ (US 4 zweiter Absatz). Entgegen dieser erstgerichtlichen Auffassung kommt im Fall der Falschgeldweitergabe den Umständen des vorangegangenen Erwerbs des Falschgelds sehr wohl Bedeutung zu, um beurteilen zu können, ob die Angeklagte strafbares Verhalten nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder nach § 236 Abs 1 StGB mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu verantworten hat.
Als Tatsubjekte nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB kommen also – soweit hier relevant – (zusammengefasst) nur Personen in Betracht, die schon beim Erwerb des Falschgelds nicht gutgläubig waren oder aber die Falsifikate zwar gutgläubig, aber entweder nicht rechtsgeschäftlich (d.h. nicht als wertloses Äquivalent eines wirtschaftlichen Austauschvorgangs [zB Schenkung, Fund]) oder zwar im guten Glauben anlässlich eines Rechtsgeschäfts, aber auf strafbare Art und Weise (z.B. durch Betrug) erworben haben ( Schroll in WK 2StGB § 233 Rz 23 aE).
Da es das Erstgericht unterlassen hat, Feststellungen zu die Privilegierung des § 236 Abs 1 StGB ausschließenden Umständen zu treffen, ist das Urteil mit einem Subsumtionsfehler behaftet. Dieser bedingt die Aufhebung des Urteils bereits in nichtöffentlicher Beratung und die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt (§ 470 Z 3 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO).
Mit ihrer Berufung ist die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Ein Kostenausspruch hat schon deshalb zu unterbleiben, weil aus amtswegigem Vorgehen bloß anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens keine Kostenersatzpflicht resultiert (RIS-Justiz RS0101558; Ratzin WK StPO § 290 Rz 6; Lendlin WK StPO § 390a Rz 12).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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