BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchBesonderer TeilDreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln§ 236

§ 236Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen

In Kraft seit 01. Januar 2016
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