Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Mag a . Stangl (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A * , **, vertreten durch Dr. Peter Leo Kirste, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B * , **, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 4.671,74 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht vom 22. Oktober 2025, ** 27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagte unterfertigten am 31. Juli 2018 einen Dienstvertrag über die Tätigkeit der Beklagten als Berufsanwärterin in der Steuerberatung.
Dieser (Beilage ./A) lautete – wörtlich wiedergegeben – auszugsweise wie folgt:
„
[…]
Frau B* tritt mit 3. September 2018 in die Steuerberatungskanzlei von Herrn A* als Steuerberater Berufsanwärterin ein. Der Arbeitsort befindet sich in **.
[…]
Bei weiterhin aufrechtem Arbeitsvertrag erfolgt spätestens mit Beendigung des (derzeit angestrebten) Masterstudiums eine Anhebung der Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche. Übernimmt der Arbeitgeber Ausbildungskosten im Sinne des § 2d AVRAG, so ist im jeweiligen Einzelfall eine Vereinbarung für den Ausbildungskostenrückersatz zu treffen.
[…]“
Die Streitteile vereinbarten den Arbeitsbeginn mit 3. September 2018. Der Kläger meldete die Beklagte bei der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen an. Zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbarten die Streitteile, dass der Kläger die Kosten der Ausbildung zur Steuerberaterin bis zu einem bestimmten Höchstbetrag übernimmt. Der Kläger nannte kein Enddatum für den Abschluss der Steuerberaterausbildung. Die Beklagte beabsichtigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht, in absehbarer Zeit Kinder zu bekommen.
Die Streitteile unterfertigten zudem eine Ergänzung zum Dienstvertrag datiert mit 31. Juli 2018 (Beilage ./B), in der sie die Tragung der Ausbildungskosten sowie die Voraussetzungen eines Rückersatzes regelten. Da sich die Gesamtsumme der Ausbildung im Vorhinein nicht exakt bestimmen lässt, legten sie in der Vereinbarung einen Höchstbetrag fest, der sich an den branchenüblichen Ausbildungskosten orientierte. Es kann nicht festgestellt werden, an welchem konkreten Tag die Parteien die Ergänzung zum Dienstvertrag Beilage ./B tatsächlich unterfertigten.
Das Erstgericht gibt auf Urteilseite 4 die Ergänzung zum Dienstvertrag Beilage ./B wörtlich wieder, worauf verwiesen und nur Folgendes hervorgehoben wird:
„[…] Der Arbeitgeber übernimmt die folgenden Kosten dieser Ausbildung:
- Kursgebühren, Prüfungs und Zulassungskosten sowie Unterrichtsmaterialien (Bücher, Skripten etc) bis zu einer Summe von insgesamt 10.000,00 Euro;
- Nächtigungskosten an außerhalb von ** befindlichen Kurs und Prüfungsorten bis zu einer Summe von insgesamt 5.000 Euro.
Sämtliche Kosten sind belegmäßig nachzuweisen. Diese Kosten können auch in Zeiten einer Bildungskarenz oder eines Karenzurlaubs nach MSchG anfallen. Über die genannten Maximalbeträge hinausgehende Ausbildungskosten sind von der Arbeitnehmerin selbst zu tragen. […]
Die Zeit für die Absolvierung der Ausbildung stellt keine Arbeitszeit dar und begründet somit keinen Entgeltanspruch.
Im Falle des Ausscheidens der Arbeitnehmerin durch Selbstkündigung, vorzeitigen unberechtigten Austritt oder gerechtfertigte Entlassung verpflichtet sich die Arbeitnehmerin, die vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen, wobei sich diese aber wie folgt verringern: Für jeden nach Beendigung der Ausbildung zurückgelegten vollen Kalendermonat des aufrechten und entgeltlichen Arbeitsverhältnisses tritt eine Reduktion um 1/48 der vom Arbeitgeber übernommenen Ausbildungskosten ein. Entgeltlose Zeiten wie Bildungskarenz oder Karenzurlaub nach MSchG hemmen den Fristenlauf. Als Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zählt entweder der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung (Verleihung der Berufsberechtigung als Steuerberaterin) oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung ohne erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine diesbezügliche Erklärung der Arbeitnehmerin.
[...]“
Die Beklagte bestellte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses mehrere (Fach )Bücher und Kodizes auf Rechnung des Klägers. Weiters buchte sie für die Jahre 2018 und 2019 mehrere Ausbildungskurse. Neben ihrer Tätigkeit als Berufsanwärterin in der Steuerberatung studierte die Beklagte. Im Jahr 2020 schloss sie das Bachelorstudium ab und absolvierte im Anschluss sämtliche Kurse des Masterstudiums „Wirtschaft Recht“ (Vertiefung Steuerwesen).
Im Jahr 2020 erwartete die Beklagte ihr erstes Kind. Mit 18. November 2020 trat sie den Mutterschutz an und war anschließend in Elternkarenz.
Am 6. Dezember 2021 vereinbarten die Streitteile eine Bildungskarenz vom 5. Jänner 2022 bis 4. Jänner 2023, die sowohl der Ausbildung zur Steuerberaterin als auch dem Masterstudium diente.
Die Beklagte meldete sich Ende 2021 für die erste Fachprüfung der Steuerberaterausbildung am 12. Jänner 2022 an und ersuchte den Kläger am 22. November (richtig) 2021 darum, die anfallende Prüfungsgebühr zu bezahlen, was dieser auch veranlasste. Während der Prüfungsvorbereitung erkannte die Beklagte, dass sie den Lernaufwand mit einem Kleinkind und ohne Unterstützung unterschätzt hatte und, dass das Lernaufkommen für sie nicht bewältigbar war, weshalb sie nicht zur Prüfung antrat.
In weiterer Folge wurde die Beklagte erneut schwanger, sodass sie im Anschluss an die erste Bildungskarenz wiederum in Elternkarenz ging. Anschließend vereinbarten die Streitteile eine zweite Bildungskarenz bis zum 31. Dezember 2024, ohne hiezu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Auch diese zweite Bildungskarenz diente der Ausbildung zur Steuerberaterin und dem Masterstudium.
Am 21. Dezember 2023 meldete sich die Beklagte ohne Wissen des Klägers bei der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ab und schied dadurch als Steuerberateranwärterin aus. Die Abmeldung diente dem Zweck während der Karenz die jährlichen Kammerbeiträge zu vermeiden. Die Ablegung der erforderlichen Fachprüfungen der Steuerberaterausbildung wäre auch ohne Anmeldung bei der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen möglich.
Während beider Bildungskarenzen besuchte die Beklagte keine weiteren Kurse der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen und absolvierte keine Teilprüfungen, sondern führte ausschließlich ihr Masterstudium fort. Während der Bildungskarenzen erbrachte sie sämtliche für deren Anspruch erforderlichen ECTS Punkte. Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums fehlt nur die positive Beurteilung der bereits eingereichten Masterarbeit.
Zu Beginn der zweiten Bildungskarenz beabsichtigte die Beklagte noch die Steuerberaterausbildung nach deren Ende fortzusetzen und abzuschließen. Im Herbst 2024 erkannte sie jedoch, dass ihr dies aufgrund der Betreuung zweier Kleinkinder und des damit verbundenen Lern und Prüfungsaufwands auf absehbare Zeit nicht möglich sein würde und sie diesen Beruf auch nicht weiter anstreben möchte.
Am 23. Oktober 2024 suchte sie die Kanzlei des Klägers auf und kündigte ihr Dienstverhältnis zum Ablauf der Bildungskarenz, somit zum 31. Dezember 2024. Die Ausbildung zur Steuerberaterin schloss sie zu keinem Zeitpunkt erfolgreich ab.
Am 20. November 2024 ersuchte die Beklagte den Kläger um Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Der Kläger übermittelte ihr am 3. Dezember 2024 eine Austrittserklärung, die Rechnung über die angelaufenen Ausbildungskosten, die dazu gehörige Kostenaufstellung sowie ein Zwischenzeugnis.
Die Austrittserklärung (Beilage ./Q) lautet – soweit relevant – wie folgt:
„(…) Es wird nunmehr Folgendes vereinbart:
(…)
- Die vom Arbeitgeber übernommenen Ausbildungskosten zur Steuerberaterin sind laut Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 31.7.2018 wegen vorzeitiger Beendigung der Ausbildung in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Betrag von 4.671,74 Euro (inkl. 20 % USt) ist zum 31.12.2024 fällig.
- Der Arbeitgeber verpflichtet sich, nach Einlangen des Ausbildungskostenrückersatzes ein qualifiziertes Dienstzeugnis auszustellen, aus dem sich ergibt, dass die Arbeitnehmerin stets zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet hat.
(...)“
Die Beklagte verweigerte die Unterfertigung der Austrittserklärung, insbesondere wegen der darin enthaltenen Verpflichtung zum Ausbildungskostenrückersatz und holte hiezu Auskunft bei der Arbeiterkammer ein.
Am 5. Dezember 2024 erhielt der Kläger ein im Auftrag der Beklagten verfasstes Schreiben der Arbeiterkammer, in dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ausbildungskostenrückersatz bestritten wurde. In der Folge ersuchte der Kläger die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen um Auskunft über das Ausscheiden der Beklagten als Berufsanwärterin. Diese teilte ihm mit, dass die Beklagte bereits am 21. Dezember 2023 als Berufsanwärterin ausgetreten war. Nach Erhalt dieser Information entschloss sich der Kläger zur Entlassung der Beklagten und übermittelte noch am selben Tag das Entlassungsschreiben.
Insgesamt übernahm der Kläger während des Dienstverhältnisses folgende Kosten für die Beklagte:
Kodex StG 2017/18, Buchhaltungs u. Bil.Handbuch EUR 110,91
Manz, Bilanzierung 2018 für den JAb 2017 EUR 38,09
Grundlagen der Bilanzierung 19.9.-22.9.18 EUR 350,00
Hotel C*, 19.-22.9.2018 EUR 130,43
Bürgerl. u. InsolvenzRecht, Vorb. Klausur Rechtslehre 20.-23.5.19 EUR 405,00
Doralt, Kodex Unternehmensrecht 2019 EUR 34,09
Kostenrechnung, Klausur BWL 17.7-19.7.2019 EUR 291,67
Unternehmens u. Gesellschaftsrecht, Vorb. Klausur Rechtslehre 29.-31.7.19 EUR 365,00
Finanzierung, Klausur BWL 3. -5.8. 19 EUR 291,67
Jahresabschlussanalyse, Klausur BWL 23.-27.8.19 EUR 483,33
Erstellgv. JAb/Bilanzierung, Vorb. Klausur Rechnungslegung 21.9.-4.11.2019 EUR 520,83
Fachprüfung Prüfungsgeb inkl 1. Klausur RL 12.1.2022 EUR 872,10
EUR 3.893,12
20% USt EUR 778,62
Gesamt EUR 4.671,74
Mit seiner am 30. Dezember 2024 eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 4.671,74 samt Anhang. Das Dienstverhältnis habe am 5. Dezember 2024 durch Entlassung geendet. Bei der Klagsforderung handle es sich um frustrierte Ausbildungskosten für eine weder beendete, noch jemals ernsthaft betriebene Ausbildung zur Steuerberaterin, die durch das Vorgehen der Beklagten auch unmöglich geworden sei. Mit Ergänzung vom 31. Juli 2018 zum Dienstvertrag hätten die Streitteile vereinbart, dass die Beklagte die Ausbildung zur Steuerberaterin über die Kammer sowie über die Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer absolviere. Der Kläger habe sich verpflichtet, Kurs , Prüfungs und Zulassungskosten sowie Unterrichtsmaterialien bis höchstens EUR 10.000,00 und Nächtigungskosten für Prüfungs und Kursorte außerhalb von ** bis höchstens EUR 5.000,00 gegen Belegvorlage zu übernehmen. Er habe am 5. Dezember 2024 erfahren, dass die Beklagte bereits mit 21. Dezember 2023 als Steuerberater Berufsanwärterin ausgeschieden sei, sodass es ihr ab diesem Zeitpunkt rechtlich gar nicht mehr möglich gewesen sei, die Ausbildung zur Steuerberaterin abzuschließen. Noch am selben Tag habe er die Beklagte entlassen.
Die Beklagte habe die Ausbildung aus freien Stücken beendet und den Kläger anlässlich der Vereinbarung der zweiten Bildungskarenz vorsätzlich getäuscht. Sie schulde die eingeforderten Kosten aufgrund der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung. Darüber hinaus werde der Anspruch auch auf Schadenersatz wegen schuldhaften (und zudem heimlichen) Vereitelns der Ausbildung bzw des Ausbildungsabschlusses gestützt. Die Entlassung sei berechtigt gewesen, weil sich die Beklagte die zweite Bildungskarenz erschlichen habe.
Im am 31. Juli 2018 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass eine Vereinbarung zu treffen sei, wenn der Arbeitgeber Ausbildungskosten übernehme. Diese Vereinbarung sei, wie dies bei Berufsanwärterin üblich sei, noch am selben Tag im Hinblick auf die Steuerberaterausbildung getroffen worden. Die Ausführungen der Beklagten zu § 2d AVRAG seien ohne Bedeutung, da „von vorne herein keine erfolgreich absolvierte Ausbildung“ vorliege. Entscheidend sei daher, ob die Beklagte den Abschluss der Ausbildung schuldhaft vereitelt habe. Das sei der Fall, weil sie (heimlich) die Ausbildung abgebrochen und selbst das Dienstverhältnis durch Kündigung beendet habe.
Die Beklagte sei nicht nachträglich zur Unterfertigung der Vereinbarung aufgefordert worden.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, dass die Entlassung unbegründet sei. Sie habe am 18. November 2020 den Mutterschutz zu ihrem ersten Kind angetreten. Unmittelbar davor sei ihr vom Kläger die Ergänzung zum Arbeitsvertrag, rückdatiert mit 31. Juli 2018, vorgelegt worden. Nach Aufforderung habe sie diese unterschrieben. Die Gültigkeit der Rückerstattungspflicht von Ausbildungskosten erfordere zwingend eine schriftliche Vereinbarung bevor die jeweilige Ausbildung beginne. Die Vereinbarung sei erst im Oktober 2020, somit jedenfalls nach Beginn der Ausbildung abgeschlossen worden, sodass sie bereits aus diesem Grund rechtsunwirksam sei. Aus der Vereinbarung gingen auch keine konkret bezifferten Kosten hervor. Die Beklagte habe die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben und den Kläger nicht getäuscht. Der Anspruch des Klägers bestehe schon deswegen nicht zu Recht, weil er das Dienstverhältnis durch unbegründete Entlassung zur Auflösung gebracht habe.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts, der vom Berufungsgericht zulässigerweise um Teile des Inhalts des unstrittig echten Arbeitsvertrags, Beilage ./A ergänzt wurde (9 ObA 67/18w, RS0121557) ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Rückerstattung der Ausbildungskosten in mehrfacher Hinsicht nicht vorliegen würden. In der Vereinbarung sei die Höhe der rückzuerstattenden Ausbildungskosten lediglich durch Maximalbeträge für die einzelnen Positionen festgelegt worden. Somit sei für die Beklagte keine völlige Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten der Ausbildung gegeben gewesen.
Weiters habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden können, ob die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz tatsächlich vor dem Beginn der Steuerberaterausbildung abgeschlossen worden sei. Die dazu getroffene Negativfeststellung gehe zu Lasten des diesbezüglich behauptungs und beweispflichtigen Klägers.
Schließlich setze die Rückforderung von Ausbildungskosten im Rahmen des § 2d AVRAG eine erfolgreich absolvierte Ausbildung voraus. Die Beklagte habe die von ihr begonnene Ausbildung mangels positiven Abschlusses aller notwendigen Prüfungen nicht im Sinne des § 2d Abs 1 AVRAG „erfolgreich absolviert“, sodass grundsätzlich keine Rückerstattungspflicht bestehe. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses im Sinne des § 2d Abs 1 AVRAG bestehe dann, wenn ihn der Arbeitnehmer schuldhaft vereitelt habe. In einem solchen Fall sei der Arbeitnehmer nämlich nach allgemeinem Schadenersatzrecht dem Arbeitgeber zur Rückzahlung verpflichtet. Für die schuldhafte Vereitelung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung sei der Arbeitgeber beweispflichtig. Mit der Kündigung am 23. Oktober 2024 habe die Beklagte die Ausbildung endgültig abgebrochen. Der Beweggrund der Beklagten dafür sei gewesen, dass sie sich nicht in der Lage gesehen habe, die Ausbildung zur Steuerberaterin neben ihren Betreuungspflichten für ihre zwei kleinen Kinder erfolgreich abzuschließen. Die Ausbildung zur Steuerberaterin sei herausfordernd und erfordere einen hohen Lern und Vorbereitungsaufwand. Vor diesem Hintergrund sei es der Beklagten nicht zumutbar gewesen, die Ausbildung zur Steuerberaterin erfolgreich zu absolvieren. Ein schuldhaftes Vereiteln des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses liege nicht vor.
Da weder die Voraussetzungen des § 2d AVRAG erfüllt seien, noch der Beklagten ein Verschulden am ausgebliebenen Erfolg ihrer Ausbildung zur Last falle, habe der Kläger keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm getragenen Ausbildungskosten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A) Zur Beweisrüge:
Der Kläger bekämpft – soweit aus seinen pauschalen Ausführungen erkennbar – die eingangs in Kursivschrift wiedergegebenen Feststellungen. Ersatzweise will er festgestellt wissen, „dass die Parteien am 31.07.2018 eine Ergänzung zum Dienstvertrag unterfertigten, in der sie die Tilgung der Ausbildungskosten sowie die Voraussetzungen eines Rückersatzes mit jeweils einer Höchstgrenze regelten, weil es der Beklagten überlassen war, in welcher Höhe Kosten tatsächlich entstehen werden.“
Im Ergebnis will der Kläger – berücksichtigt man seine Argumentation – nur darauf hinaus, dass die Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2018, Beilage ./B, von den Streitteilen am 31. Juli 2018 (und nicht später) unterfertigt wurde. Er verweist darauf, dass allein die unterschiedliche Reihenfolge des Vor und Nachnamens auf dem Arbeitsvertrag und auf der Ergänzung zum Arbeitsvertrag die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung nicht rechtfertigen könne. Das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei einer zeitlich späteren Unterfertigung der Ergänzung zum Arbeitsvertrag das Datum 31. Juli 2018 jedenfalls unrichtig gewesen und daher davon auszugehen gewesen wäre, dass die Beklagte auf die Richtigstellung des Datums bestanden hätte. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei nicht nachvollziehbar und enthalte nur eine scheinbare Begründung.
Diese Kritik ist unberechtigt.
Vorweg ist grundsätzlich zu betonen, dass ein Beweis dann erbracht ist, wenn der Richter (Senat) die Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen erlangt hat. Damit wird ihm die volle Verantwortung für die „Wahrheitsfindung“ auferlegt. Von ihm wird die Überzeugung verlangt, hinsichtlich einer tatsächlichen Angabe sei ein solcher (hoher) Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht, der es unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenserfahrung, des von ihm erworbenen Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs und Wissensschatzes verständiger Menschen unseres Lebenskreises rechtfertigt, als Richter(Senat) die fragliche Tatsache für wahr zu halten. Es liegt auf der Hand, dass die freie Beweiswürdigung „ihre volle Bedeutung nur im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit erlangen kann“. Die durch den Richter(Senat) persönlich durchgeführte Beweisaufnahme ist die Voraussetzung dafür, dass er die Beweise auch tatsächlich frei zu würdigen im Stande ist. Erst in der Überzeugungsbildung aufgrund eigener Wahrnehmung liegt die innere Rechtfertigung für das Prinzip der freien Beweiswürdigung (RS0110701, Rechberger in Fasching/Konecny 3 III/1 § 272 ZPO Rz 4f mwN). Daher liegt der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht schon dann vor, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger gewesen wären. Vielmehr ist er nur dann erfüllt, wenn das Erstgericht eine Begründung, wieso es zu bestimmten Feststellungen gelangt unterlässt, wenn sich die getroffenen Feststellungen auf unschlüssige Überlegungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts gründen oder wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründen Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer erhobenen Feststellungsrüge nicht etwa zu prüfen, ob die getroffenen (und nunmehr bekämpften) Feststellungen objektiv wahr sind, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 482 ZPO Rz 6).
Das ist hier uneingeschränkt der Fall.
Das Erstgericht begründete die bekämpfte Negativfeststellung (die nach dem gesamten Urteilsinhalt, dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Beweisverfahrens nur dahin verstanden werden kann [wovon auch der Berufungswerber ausgeht], dass die Streitteile die Ergänzung zum Arbeitsvertrag zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 31. Juli 2018 unterschrieben haben) ausführlich und sehr gut nachvollziehbar. Das Argument des Klägers, dass die Beklagte jedenfalls auf die Richtigstellung des Datums bestanden hätte, ist keineswegs so überzeugend, wie er es darzustellen versucht, zumal zwanglos davon ausgegangen werden kann, dass die Datumsangabe auf Urkunden nicht immer und zwangsläufig mit der tatsächlichen Unterschriftsleistung übereinstimmen muss. Da hier auch fest steht, dass sich die Streitteile bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses darauf geeinigt hatten, dass der Kläger die Kosten der Ausbildung zur Steuerberaterin bis zu einem bestimmten Höchstbetrag übernimmt, ist es keineswegs so lebensfremd, wie das der Kläger ins Treffen führt, dass die Beklagte bei Unterfertigung der Ergänzung zum Arbeitsvertrag nicht auf die Richtigstellung des Datums drängte. Am Rande kann noch erwähnt werden, dass der Kläger auf die (durchaus berechtigte) Frage, warum die Vereinbarung des Ausbildungskostenrückersatzes nicht im Arbeitsvertrag aufgenommen, sondern dafür eine eigene Urkunde erstellt worden sei, lapidar – wörtlich wiedergegeben – antwortete: „Ich habe für diese Ergänzungsvereinbarung eine Vorlage genommen und diese extra abgeschlossen, weil der Dienstvertrag erfahrungsgemäß nur eine Seite lang ist.“ (Seite 3 des Protokolls vom 22. Oktober 2025, ON 25). Eine nachvollziehbare Begründung für das Erstellen von zwei Dokumenten stellt das nicht dar, zumal mehrseitige Dienstverträge keineswegs unüblich sind.
Entgegen der Meinung des Klägers ist die weitere Begründung des Erstgerichts, dass die schriftliche Vereinbarung hinsichtlich des Ausbildungskostenrückersatzes erst im Zusammenhang mit der ersten Bildungskarenz der Beklagten getroffen wurde, lebensnah und plausibel. Die dagegen ins Treffen geführten Argumente des Klägers sind für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal das Erstgericht nicht davon ausging, dass „der Kläger bei einer tatsächlich späteren Unterfertigung fürchten musste, dass die Beklagte die Ausbildung infolge der Mutterschaft nicht beenden würde“. Dass der Kläger danach trachtete vor Antritt der Elternkarenz der Beklagten die Vereinbarung des Ausbildungskostenrückersatzes unter Verwendung einer Vorlage schriftlich festzuhalten, ist plausibel. Worauf der Kläger mit seinen Ausführungen, dass es „letztlich auch faktisch keine nennenswerte Beeinträchtigung gegeben habe, weil die Beklagte feststellungsgemäß ihr Masterstudium während der Schwanger- und Mutterschaft zielstrebig betrieben habe“ im hier relevanten Zusammenhang hinaus will, ergibt sich für das Berufungsgericht nicht.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer plausibel begründeten, durch die vorliegenden Beweisergebnisse gut abgesicherten, daher insgesamt unbedenklichen, jedenfalls aber durch den Vortrag in der Beweisrüge nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
B) Zur Rechtsrüge:
Da das Berufungsgericht die Berufungsausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Ersturteils hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie – bezugnehmend auf die Argumentation des Klägers – nur wie folgt kurz zu ergänzen (§ 500a ZPO iVm 2 Abs 1 ASGG):
Die Rechtsrüge erschöpft sich darin zu behaupten, dass die Beklagte die Ausbildung schuldhaft – aufgrund ihrer eigenen Entscheidung – nicht abgeschlossen habe, obwohl sie alle (zeitlichen) Möglichkeiten und die Unterstützung des Klägers gehabt habe. In diesem Zusammenhang beantragt er (durch Zitierung von Passagen aus der Parteieneinvernahme des Klägers) nicht näher dargestellte „Zusatzfeststellungen“.
Entgegen der Meinung des Klägers reichen die getroffenen Feststellungen zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung aus, zumal das Erstgericht zutreffend ausführte, dass der Kläger seinen Anspruch, aus mehrfachen Gründen, nicht auf die Ergänzung zum Arbeitsvertrag Beilage ./B gründen kann.
Als spezielle Klauseln im bzw neben dem Arbeitsvertrag oder im Vorfeld desselben finden sich Vereinbarungen bezüglich des „Rückersatzes von Ausbildungskosten“. Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer, in der Regel um dessen Arbeitskraft besser nützen zu können oder diesen zu motivieren, die Möglichkeit, auf Kosten des Unternehmens zusätzliche spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Damit der getätigte Aufwand dem Arbeitgeber auch längerfristig zugute kommt, wird der Arbeitnehmer verpflichtet, sich für eine gewisse Zeit an das Unternehmen zu binden, und zwar in der Weise, dass er im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens die Ausbildungskosten „zurückzuerstatten“ hat. Der Zweck des § 2d AVRAG liegt darin, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde (9 ObA 97/22p, 9 ObA 124/19d, 8 ObA 92/11d). Die herrschende einhellige Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass dem Gesetzeszweck entsprechend nur eine vor der Ausbildung abgeschlossene schriftliche Vereinbarung dem Arbeitnehmer eine selbstbestimmte Entscheidung sichert, sich auf eine Ausbildung einzulassen, die unter bestimmten Umständen zu einem Ausbildungskostenrückersatz führen kann (8 ObA 22/23b, 9 ObA 85/21x ua). Soll der Arbeitnehmer im Sinne des § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss nach ständiger Rechtsprechung, darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht. Nur so kann eine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers vermieden werden (9 ObA 124/19d). Selbst wenn man daher davon ausgehen würde, dass die Ergänzung zum Arbeitsvertrag von den Streitteilen am 31. Juli 2018 unterfertigt worden wäre, wäre – infolge der darin enthaltenen pauschalen Vorwegvereinbarung des Ausbildungskostenrückersatzes (lediglich Angabe von Maximalbeträgen) insbesondere unter Berücksichtigung der nicht absehbaren Dauer der Ausbildung zur Steuerberaterin und der Anzahl der zu absolvierenden Seminare und Prüfungsgebühren) – für den Kläger kein besseres Ergebnis zu erzielen.
Gemäß § 2d Abs 1 erster Satz AVRAG sind Ausbildungskosten die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jede erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Gemäß Abs 2 erster Satz leg cit ist eine Rückerstattung nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs 1 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Nach der Rechtsprechung hat aus der Vereinbarung auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen ( Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4 § 2d AVRAG Rz 7/2 mwN). Unter objektiv teleologischen Aspekten kann der Zweck einer solchen schriftlich abzuschließenden Vereinbarung nur darin gesehen werden, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Dienstverhältnisses in jenem Zeitraum, für den eine Kostenerstattungspflicht vereinbart wurde, ermessen kann. Nur so kann eine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers vermieden werden. Die Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks bedeutet aber, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über die Pflicht des Arbeitnehmers zum Kostenrückersatz erzielen muss und aus der Vereinbarung auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen hat (9 ObA 125/11i, vgl 9 ObA 48/23h, 9 ObA 124/19d). Dem wird die hier getroffene Pauschalvereinbarung mit Maximalbeträgen nicht gerecht.
Zudem übersieht der Kläger, dass auch (bereits) im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass, dann wenn der Arbeitgeber Ausbildungskosten im Sinne des § 2d AVRAG übernimmt, „im jeweiligen Einzelfall eine Vereinbarung für den Ausbildungskostenrückersatz zu treffen ist“. Dass der Kläger eine derartige Vereinbarung mit der Beklagten vor Absolvierung der jeweiligen Seminare/Klausuren oder vor dem Ankauf der Fachbücher/Kodizes (also im jeweiligen Einzelfall) getroffen hätte, behauptet er nicht. Sein Kostenrückerstattungsanspruch scheitert demnach schon aufgrund der unzulässigen Pauschalvereinbarung und aufgrund der Regelung im Arbeitsvertrag.
Im Übrigen teilt das Berufungsgericht auch die Ansicht des Erstgerichts, dass der Beklagten nicht zur Last gelegt werden kann, sie hätte den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung vereitelt. Die Berufung argumentiert, dass der Kläger der Beklagten kein Enddatum für den Abschluss der Steuerberaterausbildung genannt habe und diese sich „hinter seinem Rücken“ bei der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen abgemeldet habe. Daraus will er offenkundig schließen, dass die Beklagte den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung vereitelt habe.
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten bei – wie hier – Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses im Sinne des § 2d Abs 1 AVRAG besteht dann, wenn ihn der Arbeitnehmer schuldhaft vereitelt hat. Ein „schuldhaftes Vereiteln“ liegt nach der Literatur bereits dann vor, wenn das Unterbleiben des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung darauf zurückzuführen ist, dass sich der Arbeitnehmer nicht hinreichend um ihn bemüht, beispielsweise zu wenig gelernt hat, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich besser vorzubereiten, und er die Notwendigkeit dazu auch erkennen hätte müssen. Bloßes Unvermögen, zum Beispiel zufolge körperlicher oder geistiger Unfähigkeit stellt hingegen kein Verschulden des Arbeitnehmers dar. Für die schuldhafte Vereitelung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist – worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat – der Arbeitgeber beweispflichtig (8 ObA 82/23a, vgl 8 ObA 74/23z). Bricht beispielsweise der Arbeitnehmer die Ausbildung ab, weil er kündigen will, um eine überraschend aufgetauchte große berufliche Chance nützen zu können, wird die Rückersatzpflicht dennoch bestehen, obzwar die Ausbildung nicht beendet wurde. Anders wäre dies zu sehen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt oder weniger familiärer Probleme die Ausbildung nicht abschließen kann oder die Rahmenbedingungen, unter denen die Ausbildung absolviert werden soll, für die Arbeitnehmer sehr belastend sind ( Reissner aaO § 2d AVRAG Rz 9 mwN).
Zusammenfassend teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichts, dass es dem Kläger nicht gelungen ist zu beweisen, dass die Beklagte die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung schuldhaft vereitelte. Fest steht nämlich, dass die Beklagte im Herbst 2024 erkannte, dass es ihr aufgrund ihrer Betreuungspflichten auf absehbare Zeit nicht möglich sein wird, die Ausbildung fortzusetzen. Ein „schuldhaftes Vereiteln“ des erfolgreichen Abschlusses der sicher fordernden und langwierigen Steuerberaterausbildung kann darin nicht gesehen werden. Das Argument in der Berufung, dass sich die Beklagte am 21. Dezember 2023 „heimlich“ bei der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen abgemeldet hat, wird schon dadurch relativiert, dass fest steht, dass das dem Zweck diente während der Karenz die jährlichen Kammerbeiträge zu vermeiden und auch, dass sie die erforderlichen Fachprüfungen trotz der Abmeldung ablegen hätte können.
Aus all diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen war.
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