Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. Februar 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau die wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB im Verfahren des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht, AZ **, verhängte Freiheitsstrafen von neunzehn Jahren, wobei zur Anlassverurteilung auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2ff) und die im Akt erliegende Urteilsausfertigung (siehe Ordner „Beilagen“) verwiesen wird.
Das Ende der Strafzeit fällt auf den 21. August 2032. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) am 21. Februar 2023 wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Jänner 2023, AZ **, abgelehnt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. Mai 2024, AZ **, wurde der Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach dem Vollzug von mehr als der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht als Senat gemäß § 18c StVG die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) - mangels Antragstellung (ON 2.4,2) ohne Anhörung des Strafgefangenen - aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 6).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7).
Dieses Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die weiteren Verurteilungen (ON 4), die Stellungnahme des Strafgefangenen (ON 2.4), des Anstaltsleiters (ON 2.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Auch das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig. Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper,WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg. cit. darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO 17), ist aber auch nicht ausgeschlossen.
Für den Strafgefangenen spricht, dass er eine (grundsätzlich) angepasste Führung in der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 2.2, 1) aufweist und nach anfänglicher Rechtfertigung des Anlassdelikts (ON 2.4, 3) nunmehr die forensische Gruppentherapie (Deliktbearbeitung) erfolgreich abschloss (ON 2.2, 2). Dem steht gegenüber, dass beim Strafgefangenen, der als Risikotäter eingestuft wurde (ON 2.5, 3), eine beginnende Demenzerkrankung mit zunehmenden aggressiven Verhaltensweisen gegenüber Insassen und Bediensteten beobachtet wurde (ON 2.2, 2). Zieht man die Delinquenzentwicklung des Verurteilten ins Kalkül, die von Delikten gegen Leib und Leben und die persönlichen Freiheit gekennzeichnet war und letztlich in einem versuchten Tötungsdelikt von zwei Menschen mündete, steht die daraus ableitbare – sich mit Fortschreiten der Erkrankung in der Regel auch verstärkende – Aggressionstendenz einer bedingten Entlassung zum derzeitigen Zeitpunkt unüberwindbar entgegen. Damit korreliert auch der Umstand, dass bislang keine vollzugslockernden Maßnahmen gesetzt wurden und eine Überstellung in den Entlassungsvollzug bislang unterblieb (ON 2.2, 2). Da der Verurteilte über kein soziales Netzwerk verfügt (ON 2.5,3), wäre er im Falle einer bedingten Entlassung – von etwaigen Unterstützungsleistung durch die (zwingend anzuordnende [§ 50 Abs 2 Z 2 StGB]) Bewährungshilfe abgesehen – auch auf sich alleine gestellt (siehe auch ON 2.5, 4 [„ Ziel: Sozialtrainings in ausreichendem Ausmaß“]), zumal ein betreutes Wohnheim erst organisiert werden muss (ON 2.2, 3), sodass kein soziales Korrektiv vorliegt. Angesichts seines getrübten Vollzugsverhaltens (zu dessen Bedeutung für die bedingte Entlassung: RIS-Justiz RS0090874) ist auch von einer mangelnden Compliance (siehe auch ON 2.5, 3 [„ nicht compliant “]) auszugehen, weshalb die Rückfallprognose derzeit auch nicht durch die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung der Bewährungshilfe substituiert werden kann. Vielmehr erscheinen die Ausführungen der Justizanstalt (ON 2.2, 3) nachvollziehbar, dass im Wege von erst zu organisierenden Vollzugslockerungen eine Erprobung in Freiheit (in einem betreuten Wohnheim) stattzufinden hat. Erst danach kann realistischerweise beurteilt werden, ob der Strafgefangene in Freiheit zur Regulierung seiner Persönlichkeit hin zu Wohlverhalten im Stande ist.
Bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände ist daher der weitere Vollzug der Strafe zur Erzielung künftiger Straffreiheit deutlich wirksamer einzuschätzen als eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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