Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 13. Oktober 2025, GZ **-18, nach der am 11. März 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und der Verteidigerin Rechtsanwältin Mag. a Kahlbacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass der Verfallsausspruch auf EUR 52.310,25 herabgesetzt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 13. Oktober 2025, das auch ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür nach dem (richtig:) ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zur unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 20 (zu ergänzen:) Abs 3 StGB wurde ein Betrag in Höhe von EUR 56.640,00 für verfallen erklärt.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2026, AZ 15 Os 143/25f (ON 25.3), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 6. Juli 2025 in ** als Angestellter (Zahlkellner) der B* GmbH Güter in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert von EUR 56.640,00, welche ihm anvertraut wurden, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er bei Barzahlungen die verkauften Waren nicht im Kassensystem registrierte, sodass diese nicht im System erfasst wurden, das Bargeld in die Kassa oder Kellnerbrieftasche gab und es zu einem unbeobachteten Zeitpunkt aus der Kassa bzw. Kellnerbrieftasche heraus- und an sich nahm.
Gegen das Verfallserkenntnis richtet sich die mit der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) implizit erhobene Berufung des Angeklagten (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO; ON 23).
Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.
Dem Verfall unterliegen Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden (§ 20 Abs 1 StGB). Soweit diese nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den erlangten Vermögenswerten entspricht (§ 20 Abs 3 StGB).
Nach den Urteilsfeststellungen erlangte der Angeklagte durch seine Tathandlungen (Entnahme von Bargeld aus der Kasse bzw. der Kellnerbrieftasche) insgesamt EUR 56.640,00 (US 5), die nicht sich sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, weshalb die Voraussetzungen für den Verfall nach § 20 Abs 3 StPO vorliegen.
Wenn in der Rechtsmittelschrift ausgeführt wird, es sei in einem anderen Strafverfahren gegen eine weitere Mitarbeiterin der B* GmbH ebenfalls „hinsichtlich des genannten Betrages“ ein Verfall ausgesprochen worden, womit offensichtlich in Treffen geführt wird, dass der Angeklagte die Schadenssumme von EUR 56.640,00 nicht allein zu verantworten hätte und diese nicht ausschließlich ihm zugekommen wäre, sondern sich auch aus den Tathandlungen der weiteren Mitarbeiterin ergebe, so ist auf die Feststellungen im Urteil zu verweisen, wonach sich der dem Angeklagten zur Last gelegte Schadensbetrag allein aus seinen Handlungen ergibt (US 3). Zudem ist auf die Berichterstattung der Kriminalpolizei zu verweisen (ON 5.2, S 2), aus der sich ebenfalls ergibt, dass aufgrund der Veruntreuung zum Nachteil der B* GmbH EUR 56.640,00 dem Angeklagten und weitere EUR 52.550,00 der weiteren Mitarbeiterin C* zuzurechnen sind.
Weiters argumentiert der Angeklagte, er habe das veruntreute Geld (auch) an Freunde weitergegeben, weshalb es ihm nicht zugekommen und ein Verfall bei ihm daher ausgeschlossen sei. Dem ist zu entgegnen, dass „erlangen“ iSd § 20 StGB bedeutet, dass der Täter einen Vermögenswert in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und ihn wirtschaftlich ausnutzen kann (RIS-Justiz RS0134603). Der Vermögensvorteil muss ihm wirtschaftlich zugutekommen. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der Täter einen Vermögenswert nur vorübergehend innehat (zB zu Transportzwecken). Bloße Gewahrsam ist daher nicht mit „Erlagen“ im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen. Nicht erlangt hat ein Täter den Vermögenswert auch dann, wenn er ihn vereinbarungsgemäß aufgrund der faktischen und wirtschaftlichen Mitverfügungsmacht von anderen Tatbeteiligten (als bloßen Durchgangserwerb) weiterzugeben hat, weil es insofern an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt. Es ist daher zu berücksichtigen, wie eigenständig der Täter mit dem Gut verfahren durfte (vgl 11 Os 127/23s [9]). Fallkonkret erlangte der Angeklagte die Vermögenswerte iSd § 20 Abs 1 StGB, indem er die Geldbeträge an sich nahm und somit in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht brachte und sie wirtschaftlich ausnutzen konnte. Wenn er in weiterer Folge zumindest den Großteil der Vermögenswerte (vgl ON 5.7, S 4) freiwillig an Freunde verschenkt haben will, so ändert dies nichts daran, dass ihm die Vermögenswerte dennoch ursprünglich zugeflossen sind.
Die gesetzlichen Gründe des § 20a Abs 3 StGB für ein Unterbleiben des Verfalls liegen nicht vor. Ein unverhältnismäßig hoher Verfahrensaufwand für die Erbringung wäre nur dann anzunehmen, wenn der Wert des abzuschöpfenden Betrags äußerst geringfügig wäre (12 Os 25/13p; Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 20a Rz 36) was bei dem hier in Rede stehenden Betrag nicht der Fall ist.
Gemäß § 20a Abs 2 Z 2 StGB ist der Verfall jedoch – soweit hier interessierend – ausgeschlossen, soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt hat. Gedacht ist vor allem an Schadenersatzansprüche des Opfers. Sind sie erfüllt, dann hat der Täter häufig keinen Vorteil mehr aus der Tat und das Ziel des Verfalls ist erreicht ( Fuchs/Tipold, aaO Rz 17).
Das Erstgericht hat dem Verfallsausspruch erkennbar seine Feststellungen zur Schadenshöhe zugrunde gelegt (vgl US 3 iVm US 5), dabei jedoch die – sich aus dem Akteninhalt ergebende (vgl die Angaben des Privatbeteiligtenvertreters [ON 17.2, S 4], wonach EUR 4.329,75 aus dem Entgeltanspruch des Angeklagten einbehalten worden sind) und in diesem Sinn erfolgte – Schadensgutmachung gegenüber der B* GmbH in Höhe von EUR 4.329,75, welche auch im Urteil festgestellt wurde (US 5), außer Betracht gelassen. Im Umfang dieser erfolgten Schadensgutmachung ist der Verfall daher gemäß § 20a Abs 2 Z 2 StGB ausgeschlossen, weshalb der Verfallsausspruch entsprechend zu reduzieren war.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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