Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*und andere Personen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Februar 2026, GZ B*-199, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest abgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 27. Oktober 2025, GZ B*-173, wurde – soweit für die Beschwerde relevant – der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./1.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 28 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (B./1.) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Zeit der Vorhaft von 13. Jänner 2025, 15.45 Uhr, bis 27. Oktober 2025, 14.04 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost dem Angeklagten gewährte bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von vier Monaten Freiheitsstrafe widerrufen.
Nach dem (rechtskräftigen) Schuldspruch hat A* in ** vorschriftswidrig Suchtgift
A./1 im Zeitraum von Anfang Jänner des Jahres 2019 bis mindestens Ende Dezember 2024 in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich rund 14.000 Gramm Cannabiskraut (429 Gramm Delta-9-THC und 1.280 Gramm THCA, rund 53 Grenzmengen) sowie etwa 150 Gramm Cannabisharz in unzähligen Angriffen an verschiedene Abnehmer durch gewinnbringende Veräußerung überlassen, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste;
B./1 im Zeitraum von April 2020 „bis zur Verhaftung“ unbekannte Mengen an Cannabisprodukten bis zum Konsum sowie am 13. Jänner 2025 geringe Mengen an Cannabisharz und rund 150 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Graz in Bezug auf A* das Rechtsmittel der Berufung an (ON 1.139) und führte dieses aus (ON 177).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 199) wurde der unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen eingebrachte Antrag des A* vom 17. November 2026 auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest (§ 173a StPO, ON 167.1) nach Einholung von Stellungnahmen der Bewährungshilfe (ON 193.1) und der Justizanstalt (ON 196) sowie Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung am 13. Februar 2026 (ON 198) „als gelindere Maßnahme“ unter den Kautelen
„laufender engmaschiger Kontakt mit der Bewährungshilfe im Rahmen der •
vorläufigen Bewährungshilfe nach § 179 StPO
Arbeit nach Kräften aufzunehmen
einer ambulante Drogentherapie mit regelmäßigen Kontrollen (Drogentests) nachzugehen und
dies nachzuweisen“
bewilligt.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 197) mit dem wesentlichen Argument, dass gerade Suchtgifthändler durch diese Vollzugsform nicht hinreichend von weiterem Suchtgiftverkauf abgehalten werden könnten und fallbezogen die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest nicht vorliegen würden.
A* bringt in seiner Gegenäußerung (ON 202.2) vor, dass er sich – ohne näher darauf einzugehen – im elektronisch überwachten Hausarrest mit der Ablegung von drei Prüfungen zum Abschluss der Hauptschule „ beschäftigen “ und sich (weisungsgemäß) um eine Arbeit „ bemühen “ werde. Das Zusammenleben im Familienverband mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten, die ein völlig integeres Leben führen würden, würde eine Tatbegehung ausschließen. Die 14-monatige Haft, die völlige Suchtgiftabstinenz, die Ablegung von schulischen Prüfungen und seine Arbeit in der Justizanstalt ohne Ordnungswidrigkeiten würden seine Änderungsbereitschaft erkennen lassen; die im Beschluss auferlegte Suchtgifttherapie mit regelmäßigen Drogenscreenings sei überdies ein geeignetes Mittel einen Rückfall zu verhindern.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Auf Antrag des Beschuldigten kann gemäß § 173a Abs 1 StPO die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden, der in der Unterkunft zu vollziehen ist, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Die Anordnung des Hausarrests ist zulässig, wenn die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) aufgehoben, der Zweck der Anhaltung (§ 182 Abs 1 StPO) aber auch durch diese Art des Vollzugs der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht (§ 156b Abs 1 und 2 StVG) überwachen zu lassen.
Demnach verfolgt der elektronisch überwachte Hausarrest – ebenso wie der Vollzug der Untersuchungshaft in einer Justizanstalt – den Zweck, dem angenommenen Haftgrund (§ 173 Abs 2 StPO) entgegenzuwirken.
Die Beurteilung, ob der Zweck der Anhaltung auch durch einen elektronisch überwachten Hausarrest erreicht werden kann, stellt eine im Einzelfall im Rahmen gebundenen Ermessens nach B)1. des Erlasses vom 4. September 2010 über den elektronisch überwachten Hausarrest (Einführungserlass zu den §§ 173a, 174 und 266 StPO, BMJ-S 641.008/0003-IV 3/2010) zu treffende Progoseentscheidung dar (in diesem Sinn zu § 156c StVG Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 14ff).
Mit Blick auf die aus dem insoweit rechtskräftigen Schuldspruch ableitbare verfestigte Neigung des Angeklagten zur überwiegend zum Zweck eigener unrechtmäßiger Bereicherung (US 8) über mehrere Jahre begangenen Suchtmitteldelinquenz, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen samt wiederholten Hafterfahrungen (s IVV-Auszüge in ON 6) kann nicht angenommen werden, dass A* bloß durch die zeitliche Beschränkung seiner Aufenthalte außerhalb seiner Unterkunft und unter dem Eindruck der Überwachung hinreichend von weiteren Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz abgehalten werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Anlasstaten maßgeblich unter Verwendung von elektronischen Kommunikationsdiensten angebahnt und organisiert (US 5) sowie teils unter Einbindung dritter Personen durchgeführt wurde (US 6: Verweisung von Suchtgiftabnehmern, die Mengen unter 25 Gramm erwerben wollten, an mit ihm zusammenarbeitende Suchtgifthändler) und dass die ohne Haft dringend zu befürchtenden Prognosetaten auch in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests auf einfache Weise und gänzlich ortsungebunden durch jedes beliebige (eigene oder fremde) internetfähige Endgerät begangen werden können. Demnach bedarf es - um den Zweck „Verhinderung von Prognosetaten“ ( Kirchbacher; Ramiin WK StPO Vor § 170 bis 189 Rz 7/1) zu erreichen - (auch) zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung noch des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt.
Anzumerken bleibt, dass die im erstinstanzlichen Beschluss begleitend zur Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests angeordneten Maßnahmen (vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO, Weisungen, sich einer Drogentherapie zu unterziehen und eine Beschäftigung aufzunehmen) in dieser Art verfehlt sind, weil eine Kombination des elektronisch überwachten Hausarrests (als Alternative zum Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizanstalt) mit gelinderen Mitteln im Sinn des § 173 Abs 5 StPO im Gesetz nicht vorgesehen ist (OLG Graz 1 Bs 101/25z). Dies lässt sich schon daraus ableiten, dass der elektronisch überwachte Hausarrest als besondere Vollzugsform der Untersuchungshaft im Falle der Möglichkeit der Substituierung der Haft durch gelindere Mittel gar nicht angeordnet werden dürfte ( Pauerin LiKo § 173a StPO Rz 4; B)1. des Einführungserlasses zu den §§ 173a, 174 und 266 StPO, BMJ-S 641.008/0003-IV 3/2010).
In Stattgebung der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Strafgefangenen abzuweisen.
Der Ausschluss eines Rechtsmittels gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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