Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. März 2025, GZ **-47, sowie über seine Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach der am 25. Februar 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwaltsanwärter Mag. Staudacher (für B*), des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Bucher durchgeführten öffentlichen Verhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I/), mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach „§ 207a Abs 3 zweiter Fall, Abs 3a, Abs 4 Z 1 idF BGBl I. 117/2017“ (II/1), nach „§ 207a Abs 3 erster Fall, Abs 3a, Abs 4 Z 3 lit a erster Fall StGB idF BGBl I 117/2017“ (II/2) und nach „§ 207a Abs 3 erster Fall, Abs 3a, Abs 4 Z 3 lit b StGB idF BGBl I 117/2017“ (II/3) sowie mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach „§ 207a Abs 3 zweiter Fall, Abs 3a, Abs 4 Z 1“ (III/1), nach „§ 207a Abs 3 erster Fall, Abs 3a, Abs 4 Z 3 lit a erster Fall StGB“ (III/2) und nach „§ 207a Abs 3 erster Fall, Abs 3a, Abs 4 Z 3 lit b StGB“ (III/3) schuldig erkannt.
Nach dem infolge Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025 (AZ 13 Os 104/25f [ON 53.1]) rechtskräftigen Schuldspruch hat A* in **
I/ zu nicht genau bekannten Zeitpunkten von September 2016 bis März 2021 mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er die am ** geborene B* wiederholt digital penetrierte, einmal den Oralverkehr an ihr vornahm und einmal den Analverkehr an ihr vollzog,
II/ von Jänner 2020 bis (offenbar gemeint:) 30. November 2023 im Internet wissentlich auf pornographische Darstellungen Minderjähriger (Abs 4) zugegriffen, indem er einschlägige Internetseiten aufrief und Bilder mit kinderpornographischen Inhalten betrachtete, und zwar
1. zahlreiche Bilddateien mit Darstellungen unmündiger Mädchen beim Oral-, Vaginal-, Anal- und Handverkehr teils mit mündigen Minderjährigen, teils mit Erwachsenen, sowie bei der Masturbation an sich selbst, mithin wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen teils an unmündigen Personen, teils unmündiger Personen an anderen Personen, teils unmündiger Personen an sich selbst (Abs 4 Z 1),
2. zahlreiche Bilddateien mit Darstellungen mündiger Minderjähriger beim Oral-, Vaginal-, Anal- und Handverkehr teils mit mündigen Minderjährigen, teils mit Erwachsenen, sowie bei der Masturbation an sich selbst, mithin wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen teils an mündigen minderjährigen Personen, teils mündiger minderjähriger Personen an anderen Personen, teils mündiger minderjähriger Personen an sich selbst (Abs 4 Z 3 lit a),
3. mehrere Bilddateien mit Darstellungen mündiger minderjähriger Mädchen, die mit gespreizten Beinen ihre Vagina präsentieren, mithin wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen (Abs 4 Z 3 lit b).
III/ im Zeitraum 1. Dezember 2023 bis 2. Oktober 2024 im Internet wissentlich auf bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen (zu ergänzen:) minderjähriger Personen (Abs 4) zugegriffen, indem er einschlägige Internetseiten aufrief und Bilder mit kinderpornographischem Inhalt betrachtete, und zwar
1. zahlreiche Bilddateien mit Darstellungen unmündiger Mädchen beim Oral-, Vaginal-, Anal- und Handverkehr teils mit mündigen Minderjährigen, teils mit Erwachsenen, sowie bei der Masturbation an sich selbst, mithin wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen teils an unmündigen Personen, teils unmündiger Personen an anderen Personen, teils unmündiger Personen an sich selbst (Abs 4 Z 1),
2. zahlreiche Bilddateien mit Darstellungen mündiger Minderjähriger beim Oral-, Vaginal-, Anal- und Handverkehr teils mit mündigen Minderjährigen, teils mit Erwachsenen, sowie bei der Masturbation an sich selbst, mithin wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen teils an mündigen minderjährigen Personen, teils mündiger minderjähriger Personen an anderen Personen, teils mündiger minderjähriger Personen an sich selbst (Abs 4 Z 3 lit a),
3. mehrere Bilddateien mit Darstellungen mündiger minderjähriger Mädchen, die mit gespreizten Beinen ihre Vagina präsentieren, mithin wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen (Abs 4 Z 3 lit b).
Hiefür wurde A* unter Bedachtnahme auf § 28 (Abs 1) StGB nach § 206 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von vier Jahren, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft von 2. Oktober 2024, 6.47 Uhr bis 19. März 2025, 14.21 Uhr angerechnet wurde, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er ferner schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* den Betrag von EUR 2.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit ihrem Mehrbegehren wurde die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit unter einem – verfehlt (§ 494a Abs 4 StPO) in Urteilsform ergangenen – Beschluss sah das Erstgericht vom Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten aus der Verurteilung im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz ab, verlängerte die Probezeit jedoch auf fünf Jahre.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren (teil-)bedingte Nachsicht an. Ferner bekämpft er auch das Adhäsionserkenntnis (ON 49). Die Strafberufung impliziert (§ 498 Abs 3 Satz 3 StPO) auch die Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit.
Weder die Berufung noch die Beschwerde haben Erfolg.
Zur Strafberufung :
Bei der – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 206 Abs 1 StGB) vorzunehmenden Strafbemessung sind als erschwerend das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen über einen insgesamt mehr als siebenjährigen Deliktszeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die im engsten Sinn einschlägige Vorverurteilung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) zu werten.
Im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) wirken ferner erschwerend die erhebliche Unterschreitung des Schutzalters des zu Beginn des Tatzeitraums erst sechsjährigen Opfers zu I/ (vgl RIS-Justiz RS0090958 [T4, T5]), die Begehung der Taten zu II/ und III/ teils während dem zum AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz anhängigen Verfahren (Beschuldigtenvernehmung am 5. November 2021), teils im raschen Rückfall und in der Probezeit zur dortigen Verurteilung zu einer vierzehnmonatigen bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sowie das teilweise sehr junge Alter der abgebildeten Kinder (zu II/ und III/).
Das „Teilgeständnis“ zu II/ und III/ trug in Ansehung der belastenden Beweisergebnisse (Auswertung der sichergestellten Datenträger durch einen Sachverständigen) gar nicht zur Wahrheitsfindung bei und war im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach wiederholtem Vorhalt der ihn belastenden Google-Suchverläufe (vgl ON 22.1, S 17 ff) zwar zugestand nach sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial gesucht zu haben, jedoch bis zuletzt in Abrede stellte, wissentlichdarauf zugegriffen zu haben, auch nicht reumütig im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB und kann daher entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht mildernd gewertet werden. Auch sonst liegen keine besonderen Milderungsgründe im Sinn des § 34 StGB vor.
Ausgehend von diesen Strafbemessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) mit Blick auf den äußerst hohen Gesinnungs- und Handlungsunwert sowie die Art und Intensität der sexuellen Übergriffe auf das zu den Tatzeitpunkten erst zwischen sechs und elf Jahre alte Opfer über einen rund viereinhalbjährigen Zeitraum die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von vier Jahren tat- und schuldangemessen und damit einer Herabsetzung nicht zugänglich. Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion (§§ 43, 43a StGB) ist bei diesem Strafmaß ausgeschlossen.
Zu den privatrechtlichen Ansprüchen:
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (§ 1328 ABGB). Dieser Ersatzanspruch soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle (psychische Folgeschäden, Unlustgefühle durch soziale Ausgrenzung oder etwa Belastung durch juristische Aufarbeitung des Delikts) bieten ( Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06§ 1328 Rz 7, 8). Damit bedarf es für einen auf § 1328 ABGB gestützten Zuspruch von immateriellen Schadenersatz nicht jedenfalls der Feststellung von behandlungsbedürftigen Krankheiten, erlittenen Schmerzen oder Schmerzperioden oder gar der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen. Bei der Ermittlung der Höhe des Ersatzanspruches kann nach herrschender Rechtsprechung im Sinne des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614). Berücksichtigt man, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bereits für verhältnismäßig geringfügige in die geschlechtliche Sphäre durch sexuelle Belästigung Erwachsener Schadenersatz von mindestens EUR 1.000,00 vorsieht (§ 19 Abs 3 B-GIBG), ist angesichts der Art und Intensität der sexuellen Übergriffe, die zum Teil auch mit körperlichen Schmerzen verbunden waren (vgl US 6 und 8), auf das bei Begehung der Taten erst zwischen sechs und elf Jahre alte Opfer über einen rund viereinhalbjährigen Zeitraum der Zuspruch von EUR 2.000,00 an B* jedenfalls gerechtfertigt.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Zur (implizierten) Beschwerde:
Mit Blick auf die Begehung einschlägiger Taten während eines Strafverfahrens und im äußerst raschen Rückfall nach einer Verurteilung ist die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre die spezialpräventive Mindestkonsequenz der neuerlichen Straffälligkeit in der Probezeit, sodass die erstgerichtliche Entscheidung zutreffend ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise