Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 1. September 2026, GZ ** -11, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau die über ihn im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht, AZ **, in Verbindung mit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, AZ 13 Os 104/25f, und des Oberlandesgerichts Graz, AZ 8 Bs 307/25w, verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren (ON 2.3, 2), wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt befindliche Urteilsausfertigung (Ordner „Beilagen“) und den angefochtenen Beschluss (BS 2) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 2. Oktober 2028 (ON 2.3, 1). Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht als Senat nach § 18c Abs 1 StVG – nach persönlicher Anhörung (ON 10) – die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 2. Oktober 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10, 2).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, das belastete Vorleben (ON 4), die Äußerung des Strafgefangenen (ON 2.4), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), des Verein Neustart (ON 9) und der BEST (ON 5.2 = ON 6.3; ON 8.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17).
Ausgehend vom einschlägig belasteten Vorleben (ON 4) und der erneuten Tatbegehung während offener Probezeit, erweist sich das erstgerichtliche Prognosekalkül, das auf die (ablehnenden) Stellungnahmen der Justizanstalt, des Verein Neustart und der BEST aufbauen konnte (zu deren grundsätzlichen Bedeutung siehe OLG Graz, AZ 1 Bs 7/26b) und durch die persönliche Anhörung vom zuständigen Senat nach § 18c Abs 1 StVG (dazu OLG Graz, AZ 1 Bs 172/26t) vertieft wurde, als nicht korrekturbedürftig. Zieht man zusätzlich ins Kalkül, dass dem Strafgefangenen eine Therapienotwendigkeit (ON 2.5, 4; ON 8.2, 1) bei gleichzeitig fehlender Delikts- und (ernstgemeinter) Therapieeinsicht konstatiert wird (ON 2.5, 4; ON 5.2, 2; ON 9, 1), und setzt dies in Relation zu der im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafe (ON 4) samt den abwertenden Äußerungen dem Tatopfer gegenüber (ON 2.5, 3; ON 5.2, 2), kann von einer Reduktion der vom Strafgefangenen ausgehenden Gefährlichkeit einer erneuten Tatbegehung keine Rede sein. Diese spezialpräventiven Erwägungen machen es daher in Einklang mit den erstgerichtlichen Ausführungen erforderlich, die Strafe bis zur Erreichung einer nachhaltigen Verhaltensänderung konsequent weiter zu vollziehen ( Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5§ 46 Rz 7). Von gelinderen Mitteln iSd §§ 50 bis 52 StGB ist derzeit angesichts bloß intrinsischer Therapiebemühungen („ Weisungen bzw. der Anordnung der BWH würde er allerdings nachkommen, um früher entlassen zu werden. “ [ON 8.2, 1]) keine Steigerung der legalbewährenden Wirkung einer bedingten Entlassung zu erwarten.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach-und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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