Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz) und Mag. Stadlmann sowie die Richterin Mag a . Zeiler-Wlasich in der Rechtssache des Antragstellers A* , geboren am **, Landwirt, **, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge Vorlage des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes ** vom 28. März 2025, B*-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Das mit Beschluss vom 12. Juni 2025 unterbrochene Rekursverfahren wird fortgesetzt .
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Mit der am 1. Juli 2024 beim Landesgericht ** zu B* eingebrachten Eingabe vom 26. Juni 2024 (ON 2) beantragte der Antragsteller – unter gleichzeitiger Vorlage des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis (ZPForm 1) vom 27. Juni 2024 (ON 1) – die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer Klage bzw zur Erhebung eines Rekurses wie in der Eingabe ON 2 ausgeführt. In dieser Eingabe (ON 2) beantragte der Antragsteller, soweit erkennbar, die Bewilligung der Verfahrenshilfe,
1. zur Stellung von Ablehnungsanträgen gegen RichterInnen in den Verfahren C*, **, D*, **, **, **, **, **, E* je des Landesgerichtes ** und ** des Bezirksgerichtes **, dies unter gleichzeitiger Ablehnung sämtlicher RichterInnen (inklusive dem Präsidenten und den Vizepräsidentinnen) des Landesgerichtes **;
2. zur Erhebung einer (Schadenersatz)Klage gegen die Anwaltskanzlei Dr. F* und Dr. G* wegen grober Pflichtverletzungen (Befangenheit und Rechtsmissbrauch) und die sofortige Absetzung/Ablehnung betreffend das Verfahren H* des Landesgerichtes **;
3. zur Erhebung einer (Schadenersatz)Klage gegen die Anwaltskanzlei I* wegen grober Pflichtverletzungen (Befangenheit und Rechtsmissbrauch) und die sofortige Absetzung/Ablehnung betreffend das Verfahren D* des Landesgerichtes **;
4. zur Erhebung einer (Schadenersatz)Klage gegen die Anwaltskanzlei J* wegen grober Pflichtverletzungen (Befangenheit und Rechtsmissbrauch) und die sofortige Absetzung/Ablehnung betreffend das Verfahren E*.
Am 9. Juli 2024 (zu ON 4) übermittelte der Oberste Gerichtshof den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers vom 26. Juni 2024, den der Antragsteller auch an den Obersten Gerichtshof gerichtet hatte, dem Landesgericht ** zu weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zur AZ C*. Diese Eingabe wurde sohin zum gegenständlichen Akt B* weitergeleitet.
Der Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen die ua für das gegenständliche Verfahren B* zuständige Richterin des Landesgerichtes ** MMag. K* wurde vom in dieser Ablehnungssache zuständigen Senat des Landesgerichtes ** mit Beschluss vom 1. August 2024 zu ** bzw ** rechtskräftig abgewiesen (ON 6).
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 (ON 7) wurde dem Antragsteller vom Erstgericht aufgetragen, seine Eingabe binnen 14 Tagen wie folgt zu verbessern:
„ 1.) Führen Sie genau an, für welches Verfahren konkret Verfahrenshilfe begehrt wird und gegen wen sich der Anspruch richtet (Name, Adresse). Es kann mit einem Antrag, jeweils nur für ein Verfahren Verfahrenshilfe beantragt werden! Anräge zu bereits bestehenden Verfahren sind unter der bezughabenden Aktenzahl einzubringen.
Geben Sie die Gründe an, warum Sie meinen, dass Ihnen der geltend gemachte Anspruch zusteht. Sollte es sich um mögliche Schadenersatz-/Amtshaftungsansprüche handeln, ist anzugeben, aufgrund welchen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens welche Person dem Antragsteller einen konkreten Schaden zugefügt haben soll und in welcher Höhe. Es muss ein entsprechendes Vorbringen erstattet werden, um überprüfen zu können, ob der Verfahrenshilfeantrag nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.
2.) Das Vermögensbekenntnis erscheint überdies nicht vollständig bzw. plausibel. Laut GB Auszug ist der Antragsteller nicht nur Eigentümer der EZ L* KG M* sondern auch der EZ N* KG M*. Etwaige Einkünfte aus diesen Liegenschaften sind anzugeben und urkundlich nachzuweisen. Sollte der Antragsteller selbst keine Einkünfte haben, ist überdies ein Vermögensbekenntnis seiner ihm allenfalls unterhaltspflichtigen Ehegattin vorzuweisen, wobei darauf verwiesen wird, dass sämtliche Positionen (und zwar sowohl Einnahmen als auch Ausgaben und Kredite) stets urkundlich zu belegen sind. Vorzulegen wären auch etwaige Pachtverträge, AMA Abrechnungen“
Mit Eingabe vom 19. November 2024 (ON 8) erhob der Antragsteller erkennbar ua Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag vom 30. Oktober 2024. Gleichzeitig erstattete er – offensichtlich im Hinblick auf den ihm erteilten Verbesserungsauftrag – ergänzende Ausführungen zur beabsichtigten Klagsführung gegen die Kanzlei I* wegen Pflichtverletzungen betreffend die Verfahren D* und E* je des Landesgerichtes **, auf welches Vorbringen (Seiten 1 bis 12 in ON 8) hiemit ausdrücklich verwiesen wird.
Mit dem Beschluss vom 25. November 2024 (ON 9) wies das Erstgericht zu Punkt 1. den Rekurs des Antragstellers gegen den Verbesserungsauftrag zum Verfahrenshilfeantrag als unzulässig zurück und zu Punkt 2. den am 26. Juni 2024 zu B* eingebrachten Verfahrenshilfeantrag, sofern er sich auf etwaige Schadenersatzklagen gegen Richter sowie auf Beigabe eines Verfahrenshilfeantrages für einen Ablehnungsantrag des im Verfahren C* zuständigen Richters handelt, zurück bzw ab.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2025, 5 R 10/25t (ON 19) nicht Folge. Unter Punkt 6. dieser Entscheidung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss noch nicht über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers betreffend die Punkte 2., 3. und 4. (Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Schadenersatzklage gegen die Anwaltskanzlei Dr. F* und Dr. G* betreffend das Verfahren H* des Landesgerichtes **, zur Erhebung einer Schadenersatzklage gegen die Kanzlei I* betreffend das Verfahren D* des Landesgerichtes ** und zur Erhebung einer Schadenersatzklage gegen die Anwaltskanzlei J* betreffend das Verfahren E* des Landesgerichts **) entschieden hat. Im weiteren Verfahrenshilfeverfahren wird daher über diese Punkte noch zu entscheiden sein, wobei sich eine Ladung und Befragung des Antragstellers jedenfalls anbietet, um ihn zu seinen Vermögensverhältnissen zu befragen und im Hinblick auf die verbliebenen Punkte zu klären, welche Ansprüche in welcher Höhe gegen wen der Antragsteller wegen welcher Fehlverhalten tatsächlich zu verfolgen beabsichtigt.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 (ON 20) beraumte das Erstgericht eine Tagsatzung für den 28. März 2025 zur Einvernahme des Antragstellers zum Zwecke der Verbesserung der verbliebenen Verfahrenshilfeanträge an. Gleichzeitig teilte das Erstgericht dem Antragsteller Folgendes mit:
„1.) Das Vermögensbekenntnis erscheint nicht vollständig bzw. plausibel. Laut GB Auszug ist der Antragsteller nicht nur Eigentümer der EZ L* KG M* sondern auch der EZ N* KG M*. Etwaige Einkünfte aus diesen Liegenschaften sind anzugeben und urkundlich nachzuweisen. Sollte der Antragsteller selbst keine Einkünfte haben, ist überdies ein Vermögensbekenntnis seiner ihm allenfalls unterhaltspflichtigen Ehegattin vorzuweisen, wobei darauf verwiesen wird, dass sämtliche Positionen (und zwar sowohl Einnahmen als auch Ausgaben und Kredite) stets urkundlich zu belegen sind. Vorzulegen wären auch etwaige Pachtverträge, AMA Abrechnungen. Fehlende Urkunden sind zum Termin mitzubringen!
2.) Das Gericht kann nicht überprüfen, welche Ansprüche konkret gegen die oben angeführten Anwaltskanzleien verfolgt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Titel fehlerhafter anwaltlicher Vertretung erst geltend gemacht werden können, wenn die bezughabenden Verfahren bereits rechtskräftig beendet wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre es zweckmäßig die gegenständlichen Anträge binnen offener Frist zurückzuziehen, da sie jedenfalls als offenbar mutwillig und aussichtslos abzuweisen wären.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich (und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat) zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Das Gericht hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grundlage des beigelegten Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Bestehen Bedenken gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit, hat es dieses zu überprüfen und kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern (§ 66 Abs 1 ZPO). Zur abschließenden Beurteilung dieser Kriterien ist die Vervollständigung des Antrages durch die oben genannten Angaben notwendig. Sollte der Antragsteller zum Termin unentschuldigt nicht erscheinen, kann der Verfahrenshilfeantrag zurück- bzw abgewiesen werden.“
Der Antragsteller brachte daraufhin am 24. März 2025 den von ihm mit 21. März 2025 unterfertigten (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis (ZPForm 1) ein. In diesem stellte er erkennbar den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, um gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz zu 5 R 10/25t ein entsprechendes Rechtsmittel (Rekurs, Revisionsrekurs) zu erheben.
Anlässlich des Termins seiner Einvernahme am 28. März 2025 (ON 22) erörterte die Erstrichterin mit dem Antragsteller die Sach- und Rechtslage. Trotz Rechtsbelehrung, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz zu 5 R 10/25t jedenfalls unzulässig ist, zog der Antragsteller seinen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag nicht zurück.
Hinsichtlich der verbliebenen Verfahrenshilfeanträge wegen behaupteter anwaltlicher Vertretungsfehler wurde von der Erstrichterin nach Einsicht in die zugrundeliegenden Verfahren D*, E* und H* je des Landesgerichtes ** mit dem Antragsteller erörtert, dass die diesbezüglichen Verfahren jeweils noch nicht beendet sind.
Zu den aufgrund nicht ordnungsgemäßer Vertretung behaupteten Schäden gab der Antragsteller über Befragen der Erstrichterin an, dass er mit der Rückforderung von mehreren tausend Euro aus der Rückzahlung von Verfahrenshilfe konfrontiert wird.
Zu seinen Vermögensverhältnissen legte der Antragsteller die nachstehenden Urkunden vor:
„1 Lohn- und Gehaltsabrechnung über ein Einkommen von EUR 1.500,74
2. Einen Auszug aus dem Handelsregister ** betreffend die O*
3. Ein Gutachten aus dem Jahr 2014 über die Ertragslage der Liegenschaften EZ L* und EZ N* GB M*
4.) Eine Aufstellung seines Vermögens
5.) den Pachtvertrag mit der O*“
Weiters gab er an, dass er der genannten „ Gesellschaft seinen Betrieb verpachtet hat, dies seit 1.07.2024. Zuvor hat meine Gattin die Landwirtschaft gepachtet gehabt. Ich bin einer der Direktoren dieser Gesellschaft. Es handelt sich um eine gemeinnützige Gesellschaft. Hier erfolgen keine Ausschüttungen. Auch hat es noch keine Sitzung dazu gegeben. Selbst wenn die Gesellschaft Einnahmen hätte, lägen diese unter EUR 800,00 abzüglich aller Kosten.“
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. März 2025 (ON 23) wies das Erstgericht zu Punkt I. den am 26. Juni 2024 zu ** eingebrachte Verfahrenshilfeantrag, sofern er sich auf etwaige Schadenersatzklagen gegen
die Anwaltskanzlei Dr. F* und Dr. G* wegen grober Pflichtverletzungen (Befangenheit und Rechtsmissbrauch) betreffend das Verfahren H* des Landesgerichtes **;
die Anwaltskanzlei I* wegen grober Pflichtverletzungen (Befangenheit und Rechtsmissbrauch) betreffend das Verfahren D* des Landesgerichtes **
gegen die Anwaltskanzlei J* wegen grober Pflichtverletzungen (Befangenheit und Rechtsmissbrauch) betreffend das Verfahren E* des Landesgerichtes ** bezieht,
ab.
Zu Punkt II. wies es den Verfahrenshilfeantrag, eingelangt am 24. März 2025, zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des OLG Graz zu 5 R 10/25t zurück, da ein Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss jedenfalls unzulässig ist.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
„Mit Eingabe an den OGH stellte der Antragsteller unter anderem einen Antrag auf Verfahrenshilfe wie im Spruch ersichtlich und brachte dazu vor, dass die genannten Rechtsanwälte im Zuge seiner Vertretung als Verfahrenshelfer in den angeführten Verfahren gegen Ihre Berufspflichten verstoßen hätten, was zu einem Schaden von mehreren 100.000,00 EUR bis zum Prozessverlust führen könne.
Nach der Bestimmung des § 63 ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dabei versteht § 63 Abs 1 ZPO unter notwendigem Unterhalt jenen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 2) und ist nach ständiger Rechtsprechung mehr als der notdürftige, aber weniger als der standesgemäße (vgl. OLG Wien EFSlg 90.853 [1999]). Er ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers verbleiben.
Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigung der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit des Prozessstandpunktes die Prozessführung unterließe, insbesondere wenn sie sich der Unrichtigkeit des Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (Fucik in Rechberger 5, Rz 6 zu § 63 ZPO; Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 Rz 20 zu § 63 ZPO jeweils mwN). Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben (RIS-Justiz RS0117144).
Der Antragsteller hat den Nachweis, dass sein notwendiger Unterhalt durch die Prozessführung gefährdet ist, nicht erbracht. Über den Antrag ist nämlich auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordernKlauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 66 ZPO (Stand 1.9.2018, rdb.at) Das Vermögensbekenntnis des Antragstellers ist offensichtlich unvollständig. Laut GB Auszug (betreffend ein anderes bei der erkennenden Richterin anhängiges Verfahren) ist der Antragsteller nicht nur Eigentümer der EZ L* KG M* sondern auch der EZ N* KG M*. Dem Antragsteller wurde daher aufgetragen, etwaige Einkünfte aus diesen Liegenschaften anzugeben und urkundlich nachzuweisen. Dazu legte der Antragsteller anlässlich seiner Einvernahme am 28.03.2025 einen Einkommensnachweis seiner Gattin vom Februar 2025 über EUR 1.500,00 vor. Der Antragsteller, der seine Landwirtschaft im Jahr 2014 noch selbst bewirtschaftet hat und daraus im Jahr 2013 noch ein Einkommen von rd. EUR 1.200,00 erwirtschaftete (Gutachten SV P*), verpachtete in weiterer Folge die Landwirtschaft an seine Ehefrau und seit 1.07.2024 an die O* mit Sitz in **, Irland. Dazu gab der Antragsteller an, keinen Pachterlös zu erzielen, da es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft handle. Der Antragsteller selbst wiederum ist Direktor der Pächterin.
Der Antragsteller geht daher offensichtlich derzeit bewusst keiner offiziellen Beschäftigung nach, um über kein exekutionsfähiges Vermögen zu verfügen und um in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen, weshalb er auch den neuen Pachtvertrag mit der O* mit Sitz in **, Irland, abgeschlossen hat, obwohl er in seiner Funktion als Direktor die in seinem Eigentum stehenden Grundflächen nach wie vor bewirtschaftet. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller tatsächlich mit dem im Vermögensbekenntnis angeführten Einkommen sein Auslangen findet. Die Konstruktion, einen landwirtschaftlichen Betrieb durch eine gemeinnützige Gesellschaft zu bewirtschaften, ohne ein eigenes Einkommen zu lukrieren, kann nur so verstanden werden, dass der Antragsteller absichtlich keinem Erwerb nachgeht Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, der einen gesunden und fitten Eindruck bei der Richterin hinterlassen hat, jedenfalls dazu in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen, indem er die Landwirtschaft selbst betreibt. Indem er es bewusst unterlässt, daraus ein Einkommen zu erzielen, liegen aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe bei ihm nicht vor (vgl. Klauser/Kodek ZPO 17 zu § 63, E 48)
Die Verfahrensführung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber auch aussichtslos.
Mit dem Beschluss vom 6. November 2024 (ON 61) zu H* erklärte das Erstgericht, die dem Antragsteller zur Führung dieses Verfahrens mit Beschluss vom 15. September 2021 (ON 11 in **) im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und f und Z 3 und Z 5 gewährte Verfahrenshilfe für erloschen. Mit Beschluss vom 2. Jänner 2025(ON 71) erklärte das Erstgericht das Verfahren (** des Landesgerichtes **) analog § 160 ZPO für unterbrochen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 7. Jänner 2025 zugestellt. Daraufhin beantragte der Antragsteller bzw Kläger wiederum die Gewährung von Verfahrenshilfe und legte ein aktuelles Vermögensbekenntnis (ZPForm1) vom 21. Jänner 2025, das Gutachten des DI P* vom 15. Oktober 2014 sowie Belege betreffend die KFZ-Versicherung, die Vorschreibungen der Q* AG (Wohnbauförderung) und den Pachtvertrag vom 1. Juli 2024 bei. Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 73) wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang vom 21. Jänner 2025 (ON 72) ab. Dieser Beschluss ist mit Entscheidung des OLG Graz zu 5 R 43/25 w in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren H*, in welchem der Kläger von Dr. F* als Verfahrenshelferin vertreten wurde, ist damit lediglich unterbrochen und nicht rechtskräftig beendet. Allfällige Ansprüche aus fehlerhafter anwaltlicher Vertretung im Zivilprozess können aber nach ständiger Rechtsprechung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens unter Gegenüberstellung des tatsächlichen Verfahrensausgangs und dem potentiellen Verfahrensausgang bei pflichtgemäßer Prozessführung geltend gemacht werden. Dementsprechend vermochte der Antragsteller auch keinen Schaden zu benennen, sondern verwies nur auf die Rückforderung der an ihn gewährten Verfahrenshilfe. Der Entzug der Verfahrenshilfe steht jedoch in keinem Zusammenhang zur anwaltlichen Tätigkeit der bestellten Verfahrenshelfer. Erst wenn der Antragsteller wieder anwaltlich vertreten und das Verfahren fortgesetzt bzw. schließlich rechtskräftig beendet ist, wird zu beurteilen sein, ob und in welchem Ausmaß der Kläger durch pflichtwidrige Vertretungshandlungen bestellter Verfahrenshilfevertreter geschädigt wurde.
Auch das Verfahren ** vormals E* wurde mit Beschluss vom 25.10.2024 des Landesgerichtes ** gem. § 160 ZPO unterbrochen und die Verfahrenshilfe dem Antragsteller letztlich mit Beschluss vom 22.11.2024 nicht bewilligt. Allfällige Ansprüche aus mangelhafter Prozessführung können daher ebenfalls erst nach etwaiger Verfahrensfortsetzung und Entscheidung in der Sache gegen die vormaligen Rechtsvertreter geltend gemacht werden.
Im Verfahren D* wurde gegen das Urteil vom 22.11.2024 ein Rechtsmittel erhoben und das Urteil mit 30.1.2025 dem OLG Graz als Rechtsmittelgericht vorgelegt. Zum gegebenen Zeitpunkt steht der Ausgang des Verfahrens daher ebenfalls nicht endgültig fest, weshalb Ansprüche aus allfälliger Schlechtvertretung und auch ein Schaden dzt. nicht geltend gemacht werden können bzw. der Antragsteller dazu auch nichts vorzubringen vermochte (siehe Protokoll vom 28.03.2025)
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des OLG Graz vom 13.02.2025 zu 5 R 10/25 t ist jedenfalls unzulässig, weshalb auch der Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung eines solchen zurückzuweisen war.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.“
Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 3. April 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 7. April 2025 (ON 24) erhob der Antragsteller Widerspruch gegen das Protokoll vom 28. März 2025. Diesen Widerspruch wies das Erstgericht mit Beschluss vom 11. April 2025 (ON 25) als verspätet zurück und räumte dem Antragsteller die Verbesserung der Eingabe binnen 14 Tagen dahin ein, ob er die Eingabe auch als Rekurs gegen den Beschluss vom (richtig:) 28. März 2025 verstanden haben will und ob er den Ablehnungsantrag gegen die Richterin (zu Punkt 8. der Eingabe vom 7. April 2025) aufrecht erhält, zumal dieser die Erledigung seiner Angelegenheit nur verzögert und die Richterin sich nicht als befangen erachtet.
Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 17. April 2025 (ON 25) zugestellt.
Mit seinen – offenkundig in Entsprechung des Verbesserungsauftrages erstatteten – Eingaben vom 16. April 2025 (ON 26) und vom 1. Mai 2025 (ON 27) erhob der Antragsteller Rekurs gegen den Beschluss vom 28. März 2025 (ON 23), erkennbar mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt werde.
Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Zu Punkt I.:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 12. Juni 2025 wurde das gegenständliche Rekursverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den gegen die Erstrichterin gerichteten Ablehnungsantrag des Antragstellers unterbrochen.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wies das Landesgericht ** zu ** (ON 39) den Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 7. April 2025 zurück. Dieser Beschluss ist seit 30. Jänner 2026 rechtskräftig.
Nach neuerlicher Vorlage des Aktes durch das Erstgericht war das Rekursverfahren daher von Amts wegen fortzusetzen.
Zu Punkt II.:
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Das Rekursgerichterachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Erstgerichtes im angefochtenen Beschluss für zutreffend (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO), weshalb der Rekurswerber vorweg auf die erstgerichtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist.
2. Soweit sich der aufgrund verworrener und unklarer Ausführungen doch schwer nachvollziehbare Rekurs des Antragstellers gegen Punkt II. des angefochtenen Beschlussesrichtet, ist der Antragsteller – zum wiederholten Male – darauf hinzuweisen, dass ein Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. Februar 2025, 5 R 10/25t, gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ist ( Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 528 Rz 40; RS0052781, RS0113116, RS0012383 und RS0044213). Die insoweit beantragte Verfahrenshilfe wurde daher vom Erstgericht zutreffend wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen ( Fucikin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 63 Rz 6).
3. Gegen Punkt I. des angefochtenen Beschlusses führt der Antragsteller, soweit nachvollziehbar, in seinem (verbesserten) Rekurs ins Treffen, dass er ohnehin sämtliche Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgelegt habe und dass der durch die Rechtsanwälte verursachte Schaden ja weit über EUR 500.000,00 betrage, weshalb ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen sei. Er verweist zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nochmals auf das vorgelegte Gutachten, das sich daraus (aus der Ertragslage) ergebende geringe monatliche Einkommen, den Inhalt des Pachtvertrages und seine Einkünfte daraus sowie seine monatlichen Ausgaben. Zum verursachten Schaden tätigt der Antragsteller nur allgemeine Rechtsausführungen zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen des (Verfahrenshilfe-)Anwalts.
4. Im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe übersieht der Antragsteller, dass das Erstgericht die Voraussetzung der Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts nicht nur deshalb als nicht gegeben erachtet hat, weil der Antragsteller den Verbesserungsantrag nicht vollständig erfüllt hat, sondern dass der Antragsteller offensichtlich bewusst keiner offiziellen Beschäftigung nachgeht, um in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 1; Fucik aaO § 63 Rz 3; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18, § 63 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 48, 48/1; EFSlg 105.635, 105.636, 132.135). Dem vermag der Antragsteller im Rahmen seines Rekurses nicht Stichhältiges entgegenzusetzen.
5. Die Richtigkeit der Beurteilung des Erstgerichtes, dass die beabsichtigte Klagsführung gegen seine Verfahrens(hilfe)vertreter in den Verfahren H*, E* und D* je des Landesgerichtes ** aussichtslos ist, ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller trotz Verbesserungsversuchen und Rechtsbelehrung durch das Erstgericht nicht einmal im Ansatz dargelegt hat, welche konkreten Fehler er seinen Anwälten vorwirft und welche konkreten Schäden ihm daraus entstanden sein sollen. Sein Vorbringen ist unschlüssig und überhaupt nicht nachvollziehbar. Damit ist eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit nicht gegeben. Dies macht die beabsichtigte Prozessführung aussichtslos ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 20ff; FucikaaO § 63 ZPO Rz 6).
6. Aus diesen Gründen muss der Rekurs des Antragstellers erfolglos bleiben.
7. Der Unzulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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