Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag a . Haas in der Verbandsverantwortlichkeitssache der A* GmbHwegen des Vergehens nach § 91 Abs 1 iVm § 86 Abs 1 UrhG über die Berufung der Privatanklägerin B* S.r.l. gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. Mai 2024, GZ C*-149, in nichtöffentlicher Beratung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Der Privatanklägerin wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebene Berufung verursachten Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
gründe:
Mit beim Landesgericht Klagenfurt zum AZ C* am 7. November 2019 eingelangter Privatanklage (ON 2) legte die Privatanklägerin B* S.r.l. – so weit hier relevant – dem Privatangeklagten D* zur Last, er habe [ersichtlich gemeint: in E*] gewerbsmäßig über einen längeren Zeitraum, nämlich zumindest von 22. Juli 2019 bis 10. September 2019 [unbefugt] dem Urheberschutz des § 40a iVm § 2 Z 1 UrhG unterliegende Computerprogramme auf eine nach §§ 14 bis 18 UrhG (§ 86 Abs 1 Z 1 UrhG) ausschließlich der Privatanklägerin als Urheberin vorbehaltene Verwertungsart gebraucht, um sich hiedurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, wobei er wusste, dass er dadurch in die Nutzungs- und Verwertungsrechte der Privatanklägerin eingriff, und dadurch das Vergehen nach § 91 Abs 1 und 2a UrhG begangen.
In dieser Privatanklage wurde die A* GmbH im Rubrum als „belangter Verband“ genannt und unter Punkt II. ausgeführt, dass den belangten Verband eine Mitverantwortlichkeit für die Straftaten des Angeklagten gemäß § 3 Abs 1 und 3 Z 1 VbVG treffe (AS 2 Mitte). Inhaltlich erhob die Privatanklägerin den Vorwurf, der Angeklagte habe Know-how der B* S.r.l. bei der A* GmbH für die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts verwendet.
Ein Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wurde jedoch weder in der Privatanklage gegen die natürliche Person noch in einem separaten (damit iS des § 21 Abs 2 VbVG verbundenen) Schriftsatz gestellt. Der erst nach Verkündung des Urteils über die natürliche Person im Rahmen des Schlussvortrags am 10. August 2022 mündlich gestellte Antrag (u.a.) auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße über die A* GmbH (ON 114a, AS 18) hinwieder erfüllte die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen (dazu Lehmkuhl/Zeder in WK 2VbVG § 21 Rz 2 f; Oberresslin Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 21 Rz 7 ff) eines solchen Antrags nicht.
Der gegen das auf eine Verantwortlichkeit der A* GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1, Abs 3 Z 1 VbVG für die von D* begangenen vorsätzlichen Handlungen erkennende Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. August 2022 (ON 112b) erhobenen Berufung der A* GmbH wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 17. Jänner 2024 (ON 137) wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 8 StPO Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und (insofern verfehlt [ Ratzin WK StPO § 288 Rz 8 und § 281 Rz 529: ersatzlose Aufhebung]) die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
In der Hauptverhandlung am 24. Mai 2024 erklärte die Privatanklagevertreterin (zusammengefasst), dass nie ein Hauptverfahren gegen den Verband bestanden habe und ein solches auch nicht eingeleitet, der mündlich in der Hauptverhandlung am (richtig:) 10. August 2022 gestellte Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße zurückgezogen und auch jetzt kein solcher Antrag gestellt werde (ON 148 S. 2, 18 und 19).
Mit dem angefochtenen Urteil sprach daraufhin das Erstgericht die A* GmbH von dem gegen sie mit Privatanklage vom 7. November 2019 erhobenen Vorwurf, „sie sei für die von D* gesetzten vorsätzlichen Handlungen, und zwar der Verwendung von Hardware und Software, nämlich Computerprogrammen im Sinne der §§ 14 bis 18 [...] Urheberrechtsgesetz, dessen von B* S.r.l. entwickelten Produkts „**“ bzw. „**“ durch Mitnahme von Leiterplatinen und Kopienweitergabe der Computerprogramme an die A* GmbH zur Herstellung des Produkts „**“ in der Zeit von 22. Juli 2019 bis 10. September 2019 in E* und anderen Orten, ohne hierzu berechtigt zu sein und dadurch den Eingriff in die das ausschließlich der Privatanklägerin zustehende Werknutzungsrecht an den von ihr entwickelten Computerprogrammen verantwortlich“, „gemäß § 259 Z 1 StPO“ frei und verpflichtete gemäß § 390 StPO die Privatanklägerin zum Ersatz der Kosten der A* GmbH (ON 149).
Dagegen richtet sich die Berufung der Privatanklägerin wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 8 und Z 9 lit c StPO) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden oder die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 157).
Die A* GmbH trat dem entgegen (ON 163).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz beteiligte sich am Rechtsmittelverfahren nicht.
Die Berufung ist nicht zulässig.
Kommt es (irrtümlich) zu einer Hauptverhandlung gegen eine (natürliche) Person, gegen die überhaupt keine Anklage vorliegt, so ist das Verfahren nach nunmehr hM einzustellen ( Lendlin WK StPO § 259 Rz 22; Nimmervoll/Riffelin LiK StPO § 259 Rz 7; Kollerin Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 259 Rz 21). Ergeht (dessen ungeachtet) ein Freispruch von einer nicht angeklagten Tat, so ist dieser unbekämpfbar, denn dessen rechtsförmige Beseitigung ist dem Verfahrensrecht fremd ( Ratzin WK StPO § 281 Rz 529 und Rz 530; vgl. auch Lewischin WK StPO § 267 Rz 2).
Diese Grundsätze gelten – im übertragenen Sinn – mangels abweichender Regelungen auch im Anwendungsbereich des VbVG (vgl. § 14 Abs 1 iVm § 24 VbVG).
Ergeht daher – wie hier – mangels Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (wenngleich bereits im Ansatz verfehlt; vgl. Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 14 VbVG Rz 1 [Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße]) ein Freispruch nach § 259 StPO, steht (auch) dagegen kein Rechtsmittel zu.
Die Berufung war daher gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. Die Privatanklägerin hat die durch ihre (ganz erfolglos gebliebene) Berufung verursachten Kosten zu tragen (RIS-Justiz RS0108345; Lendlin WK StPO § 390a Rz 8).
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 14 Abs 1 VbVG iVm §§ 489 Abs 1, 471, 295 Abs 3 StPO.
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