Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas in der Strafsache gegen Mag. A*wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. März 2025, GZ **-149, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mag. A* wurde – so weit hier von Bedeutung – mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. September 2021 des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er zudem schuldig erkannt, den Privatbeteiligten B* a.s. EUR 2.910,43, C* s.r.o. EUR 2.175,50 und D* s.r.o. EUR 292,42 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit ihren Mehrbegehren wurden die Privatbeteiligten jeweils auf den Zivilrechtsweg verwiesen (ON 129).
Mit Beschluss vom 10. November 2021 (in ON 131) wurden die Verfahrenskosten (mit der Begründung „geringes Einkommen; Pflicht zur Schadensgutmachung“) für („vorläufig“) uneinbringlich erklärt.
Die Privatbeteiligtenzusprüche wurden vom Verurteilten mittlerweile beglichen (vgl. den Beschluss auf nachträgliche Strafmilderung ON 143, AS 3 iVm den Zahlungsnachweisen in ON 140).
Anlässlich einer amtswegigen Prüfung der Einbringlichkeit (§ 235 Abs 1 Geo) verfügte der Vorsitzende am 9. Februar 2025 ZMR-, Exekutionsregister- und Hauptverbandsabfragen (ON 147, AS 1).
Demnach war der Verurteilte, gegen den keine Exekutionsverfahren (mehr) geführt wurden (ON 147, AS 9), (zumindest) seit 1. Jänner 2020 bei der E* GmbH als Angestellter beschäftigt und bezog laufend ein monatliches Bruttoeinkommen von seit Februar 2022 zumindest EUR 5.500,00 (14 x jährlich; ON 147, AS 3 bis 7).
Im Zuge gerichtlich (in ON 147, AS 1) verfügter polizeilicher Erhebungen gab der Verurteilte am 20. Februar 2025 überdies (unbedenklich) an, in einem im Eigentum seiner Tochter stehenden Haus in ** zu wohnen, über ein monatliches (offenbar gemeint: Netto-)Einkommen von EUR 3.000,00 bei sonst keinem Vermögen zu verfügen und weder Schulden noch Sorgepflichten zu haben (ON 148).
Mit dem angefochtenen Beschluss hob der Vorsitzende den Beschluss vom 10. November 2021 (in ON 131) gemäß § 391 Abs 2 letzter Satz StPO auf, erklärte die Kosten des Strafverfahrens nunmehr für einbringlich (Pkt. 1.), bestimmte den vom Verteilten zu entrichtenden Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit EUR 1.000,00 (Pkt. 2.) und forderte ihn auf, diesen sowie bereits rechtskräftig bestimmte Sachverständigengebühren von insgesamt EUR 113.676,24, gesamt sohin EUR 114.676,24, bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung binnen 14 Tagen an das Gericht zu überweisen (Pkt. 3.) (ON 149).
Ausdrücklich nur gegen Pkt. 1. und 3. dieses Beschlusses richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 150) mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass die Zahlungsverpflichtung auf EUR 31.000,00 (EUR 1.000,00 Pauschalkosten, EUR 30.000,00 Sachverständigengebühren) reduziert wird, in eventu den Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen oder zumindest eine Ratenzahlung zu gewähren. Er argumentiert mit monatlichen Belastungen von rund EUR 900,00 (Miete und Kosten einer Zusatzkrankenversicherung), Verbindlichkeiten von EUR 51.000,00 sowie einer infolge bevorstehender Pensionierung zu erwartenden Reduktion seines Monatseinkommens auf rund EUR 1.800,00 bzw. einem möglichen (früheren) Arbeitsplatzverlust. Unter Inanspruchnahme der Unterstützung Dritter sei er in der Lage, EUR 31.000,00 in zwei Teilbeträgen oder den gesamten aushaftenden Betrag in monatlichen Raten von EUR 300,00 zu bezahlen.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die (grundsätzlich in voller Höhe zu ersetzenden [ Lendlin WK StPO § 381 Rz 3]) Sachverständigengebühren von insgesamt EUR 113.676,24 wurden bereits im Hauptverfahren gemäß § 39 Abs 3 Z 1 GebAG rechtskräftig bestimmt (ON 102 und ON 103 iVm ON 75, 79, 80, 91 und 92). Ihre Überprüfung (und allfällige Reduktion) kommt daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht.
Gemäß § 391 Abs 1 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird. Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teile hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären; andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten (Abs 2 erster Satz leg. cit.). Der Beschluss, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefasst werden (Abs 2 zweiter Satz leg. cit).
Fallbezogen ergeben sich aus den Akten – selbst unter Zugrundelegung des (unbescheinigten) Beschwerdevorbringens – keine Anhaltspunkte für eine rechtliche (§ 391 Abs 1 StPO) oder faktische (§ 391 Abs 2 erster Satz StPO) Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 3.000,00 (14 x jährlich), keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten sowie Verbindlichkeiten von EUR 51.000,00 ist bei einem monatlichen Existenzminimum von derzeit rund EUR 1.300,00 weder von einer Unterhaltsgefährdung des Verurteilten auszugehen noch besteht – gerade mit Blick auf das (eine Zahlung von EUR 31.000,00 in zwei Teilbeträgen oder monatliche Ratenzahlungen von EUR 300,00 in Aussicht stellende) Beschwerdevorbringen – Grund zur Annahme, dass die Verfahrenskosten wegen Mittellosigkeit nicht wenigstens zum Teil einbringlich sind. Bloß hypothetisch mögliche künftige Einkommenseinbußen infolge eines allfälligen Arbeitsplatzverlusts oder einer (in Anbetracht des Lebensalters des Beschwerdeführers noch nicht unmittelbar bevorstehenden) Pensionierung sind für diese Beurteilung unbeachtlich.
Eine allfällige Stundung von Verfahrenskosten (§ 1 Z 4 GEG) wiederum fällt in analoger Anwendung des § 409a Abs 1 StPO in die Entscheidungskompetenz des Erstgerichts ( Lendlin WK StPO § 391 Rz 15 mwN; Dokalik/Schuster , Gerichtsgebühren 15§ 9 GEG Anm 9 f und E 113 f).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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