Rückverweise
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. aSchwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen der der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. November 2025, GZ **-75, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Jänner 2025 (ON 51) iVm dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 5. August 2025 (ON 63) wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 3 dritter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Oktober 2024, AZ **, und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zur Zusatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (ON 73) beantragte der Verurteilte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags sowie die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (siehe dazu OLG Linz, AZ 9 Bs 47/22h).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. November 2026 (ON 75) wies das Erstgericht den Antrag mit der wesentlichen Begründung, der Antrag enthalte kein substanziiertes Vorbringen zum Vorliegen tauglicher Wiederaufnahmegründe, sodass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sowie die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sei, ab.
Dagegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde (ON 76) mit der wesentlichen Argumentation, dem Beschwerdeführer liege ein Schreiben des Tatopfers B* vor, wonach sie beim Prozess die Unwahrheit gesagt habe, was sie auch vor ihrem Stiefvater und einem Freund bekräftigt habe.
Das Rechtsmittel hat in seinem impliziten Kassationsbegehren Erfolg.
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist (vgl. auch RIS-Justiz RS0125149 [T8]). Die sich auf das Wiederaufnahmeverfahren beziehenden Ausschließungsgründe umfassen auch die Entscheidung über einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für das Wiederaufnahmeverfahren (vgl. OLG Linz, AZ 8 Bs 131/25h; OLG Linz, AZ 8 Bs 381/10a = RIS-Justiz RL0000111; OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 132/14w; OLG Wien, AZ 22 Bs 252/25g; OLG Graz, AZ 8 Bs 59/19s). Denn die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme ist inhaltlich engstens mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme verknüpft, zumal zu prüfen ist, ob die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege gelegen ist, was denknotwendig mit einer (zumindest groben) Beurteilung der Erfolgsaussichten der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zusammenhängt.
Somit rückt jedoch unter dem Aspekt des qualifizierten Rechtspflegeinteresses die Frage der (zumindest im Antragszeitpunkt [nunmehr allerdings Vorbringen nach § 352 Abs 1 Z 1 StPO]) Aussichtslosigkeit des angestrebten Wiederaufnahmeantrags in den Entscheidungsfokus.
Diese Verknüpfung der von einander nicht losgelöst beurteilbaren Entscheidungsgegenstände zieht die analoge Heranziehung des § 43 Abs 4 StPO nach sich (OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 132/14w; OLG Linz, AZ 8 Bs 131/25h).
Fallkonkret hat der im Erkenntnisverfahren bereits als Vorsitzender des Schöffensenats tätige Richter des Landesgerichts Klagenfurt auch über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme) abgesprochen, sodass die – vom Beschwerdeführer nicht monierte – Ausgeschlossenheit des Erstrichters im Rahmen der umfassenden Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen (vgl Strickerin LiK-StPO § 89 Rz 19 f mwN) aufzugreifen ist. Daraus folgt gemäß § 89 Abs 2a Z 1 StPO die Zurückverweisung an das Erstgericht zu neuerlicher Entscheidung (Stricker aaO § 89 Rz 10; EBRV 981 BlgNR 24. GP 92).
Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde bleibt anzumerken, dass nach Art 36 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte natürliche Personen eine Beschwerde selbst einreichen können (OLG Graz, AZ 8 Bs 35/20p). Sofern sie in der Folge Verfahrenshilfe benötigen, ist darüber vom angerufenen Gericht zu entscheiden (zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe Art 91 ff der genannten Verfahrensordnung).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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