Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Haas und Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 4. November 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehobenund der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG abgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** in ** (Slowakei) geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs 1 erster Fall StGB (zu I.), des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (zu II.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB (zu III.) verhängte Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (ON 2.1,2).
Zu dem dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt wird auf die im Akt erliegende Urteilsausfertigung (ON 3) verwiesen.
Urteilsmäßiges Strafende ist der 7. August 2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) wird nunmehr – auf Grund der zwischenzeitigen Flucht – am 31. Jänner 2026 verbüßt sein, zwei Drittel (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 16. April 2026 erreicht sein (ON 11,2). Eine bedingte Entlassung zum (vorherigen) Hälfte-Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 6. Oktober 2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (siehe ON 4). Mit Eingaben vom 27. bzw. 28. Oktober 2025 (ON 2.1,4f) beantragte der Strafgefangene vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG abzusehen, wobei er sich bereit erklärte seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen.
Gegen den Strafgefangenen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ** vom 5. September 2025, rechtskräftig seit 7. Oktober 2025, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 2.2). Aus dem Bescheid ergibt sich, dass von 2002 bis 2012 sowie von 2013 bis 2023 (ON 2.2,3 und 9) bereits zweimal ein Aufenthaltsverbot gegen den Strafgefangenen bestand und er in Verstoß gegen diese gesetzten Maßnahmen wiederholt in seine Heimat abgeschoben werden musste. Dies lässt sich auch aus der Strafregisterauskunft (ON 2.1,8) schlussfolgern, weil (zumindest) die der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** (Pos. 4 der Strafregisterauskunft), zu Grunde liegende(n) Tat(en) innerhalb („ Datum der [letzten] Tat 30.06.2016 “) des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots gesetzt wurden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit, dass einer freiwilligen Ausreise gemäß § 133a StVG keine Hindernisse entgegenstehen würden (ON 2.3). Der Strafgefangene verfügt über ein gültiges Reisedokument (ON 2.1,1). Die Kosten der Rückreise sind zur Gänze gedeckt (ON 2.1,1).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. November 2025 sah das Erstgericht entsprechend der positiven Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) vorläufig vom Strafvollzug wegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG ab, wobei es aussprach, dass die Entlassung aus der Strafhaft nicht vor dem 24. Dezember 2025 erfolgen dürfe (ON 5). Inhaltlich wurde (schlagwortartig) angeführt, dass „spezialpräventive“ oder generalpräventive Erwägungen einem vorläufigen Absehen nicht entgegenstehen würden.
Nach der Beschlussfassung langte am 6. November 2025 eine Mitteilung der Justizanstalt vom 2. November 2025 über die am gleichen Tag erfolgte Flucht des Strafgefangenen ein (ON 6.1). Dieser habe sich in der Außenstelle ** bei seinen Mithäftlingen nach dem Weg in Richtung ** erkundigt und sei fortan (siehe auch ON 1.6) nicht mehr auffindbar gewesen. Mittlerweile wurde der Strafgefangene wieder in die Justizanstalt gebracht (siehe ON 16).
Der Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 6. November 2025 zugestellt (ON 1.6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft und der Strafgefangene inhaltlich nicht äußerten (ON 13), ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gilt (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3f) und auch nach der erstgerichtlichen Entscheidung eingetretene bzw. bekanntgewordene Umstände (hier die Flucht des Strafgefangenen) vom Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen sind. Ebenso nimmt die im Vorfeld der Beschlussfassung erteilte Zustimmung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) ihr nicht ihre Rechtsmittellegitimation (siehe etwa OLG Graz, 11 Bs 438/10k).
Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm (§ 133a StVG), somit die Rechtslage, zutreffend fest, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft muss jedoch zu erwarten sein, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung auch nachkommen wird, dh sein erklärter Ausreisewille muss glaubhaft sein ( Pieberin WK² StVG § 133a Rz 11). Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck ergibt sich nämlich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen wird ( Pieberin WK² StVG § 133a Rz 13; OLG Graz, 10 Bs 96/24d; 10 Bs 76/24p). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Verurteilte wiederholt gegen bestehende Aufenthaltsverbote verstieß, wobei er im Rahmen seiner rechtswidrigen Einreise auch erneut einschlägig delinquierte, nachdem er am 14. August 2015 aus dem Vollzug der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien über ihn verhängten Freiheitsstrafe nach § 4 Abs 1 StVG entlassen worden war (ON 2.1,7). In der beharrlichen Nichtbefolgung der fremdenbehördlichen Maßnahmen und dem erheblich getrübten Vorleben (ON 2.1) sowie der nunmehrigen Flucht vor Kenntnisnahme des angefochtenen Beschlusses manifestiert sich zudem eine ausgeprägte Gleichgültigkeit des A* gegenüber staatlichen Normen, die der behaupteten Paktfähigkeit im Sinne der Befolgung der gesetzten Maßnahme klar entgegensteht. Unter diesen Umständen teilt das Beschwerdegericht daher die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass zu erwarten ist, der Strafgefangene werde – wie in der Vergangenheit – während der Dauer des Aufenthaltsverbots erneut versuchen nach Österreich einzureisen ( Drexler/Weger, StVG 5§ 133a Rz 2). Wegen Fehlens bereits der in § 133a Abs 1 Z 2 StVG gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug kann eine Prüfung generalpräventiver Hinderungsgründe auf sich beruhen. In Stattgebung der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Strafgefangenen abzuweisen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden