Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag a . von Maurnböck (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, vertreten durch die Kreissl Pichler Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. August 2025, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der 58-jährige Kläger hat den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt und diesen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag auch 146 Monate ausgeübt. Seit 2022 ist er arbeitslos.
Der Kläger kann aufgrund seiner Leiden, darunter insbesondere ein Zustand nach einem Herzinfarkt am 16. Dezember 2023 mit Gefäßdehnung, ein Zustand nach peripherer Lungenembolie und eine chronische Rhinosinusitis nur mehr leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ausüben. Gleiches gilt auch für Hebe- und/oder Tragearbeiten. Ausgenommen sind wirbelsäulenbelastende Arbeiten in statischer, vorgebeugter Körperhaltung, die bei gerechter Verteilung auf die Hälfte eines Arbeitstags bzw gebückter Körperhaltung, die bei gerechter Verteilung auf ein Drittel eines Arbeitstags beschränkt werden müssen. Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm sind bei gerechter Verteilung auf die Hälfte eines Arbeitstags zu beschränken. Arbeiten in höhenexponierten Lagen sind aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Arbeiten an exponierten Arbeitsplätzen scheiden aus. Ruhe- und Arbeitspausen sind wie üblich einzuhalten.
Der Kläger ist einem normalen Arbeitstempo ganztägig gewachsen, wobei davon auszugehen ist, dass im normalen Arbeitstempo an sich bereits einzelne Belastungsspitzen enthalten sind, welche sich bei jeder Arbeit finden. Darüber hinaus ist ein forciertes Arbeitstempo nicht zumutbar. Arbeiten, welche unter vermehrter zeitlicher und/oder psychischer Belastung zu erfolgen haben, wie dies bei Akkord- und Fließbandarbeiten der Fall ist, sind nicht zumutbar. Gegen Nachtarbeit besteht kein Einwand. Der Kläger ist in der Lage, Tätigkeiten, die er im maßgeblichen Zeitraum ausgeübt hat, im Hinblick auf die geistigen Fähigkeiten auch weiterhin voll umfänglich auszuüben. Seine Fähigkeit zu Kundenkontakt, die Durchsetzungs- und Führungsfähigkeiten liegen im Durchschnitt. Er ist in der Lage ein mäßig schwieriges geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen.
Es besteht Unterweisbarkeit auf andere als bisher geleistete Tätigkeitsbereiche. Diesen Arbeitsanweisungen ist der Kläger vollumfänglich gewachsen. Er ist außerdem in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen, wobei beim Erlernen von zusätzlichen Fähigkeiten mit normalen Anpassungszeiten zu rechnen ist. Schulbarkeit und Umschulbarkeit sind gegeben.
Insgesamt ist eine Woche zusätzlicher Krankenstand mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Der Kläger ist nicht mehr in der Lage allen Anforderungen, die an einen Maschinenschlosser gestellt werden, gerecht zu werden, weil er den damit einhergehenden körperlichen Belastungen nicht mehr gewachsen ist.
Er wäre aber innerhalb des Verweisungsfelds für einen Maschinenschlosser in der Lage, die Tätigkeiten eines Qualitätsprüfers/Fertigungsprüfers im Metallbereich, eines CNC-Drehers und eines CNC-Fräsers im Gewerbe auszuüben.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zum Beruf eines Qualitätskontrolleurs (Fertigungsprüfers) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urteilsseiten 5 bis 9).
Hervorgehoben sei nur Folgendes:
„Es handelt sich um Absolventen eines adäquaten Lehrberufs (zum Beispiel: Schlosser/Metalltechniker – Metallbearbeitungsttechnik, Mechaniker/Maschinenfertigungstechniker, Dreher/Metallbearbeiter, Anlagenmonteur, Werkzeugmacher/Werkzeugbautechniker, Werkzeugmaschineur, Schmied/Metalltechniker-Schmiedetechnik, Metalltechniker-Schweißtechnik-Universalschweißer, Karosseriebautechniker, Mechatroniker, Kfz-Techniker, Landmaschinentechniker und verwandte Berufe) oder um Abgänger spezifischer Fachschulen, die innerbetrieblich – gegebenenfalls unterstützt durch externe Kurse – in durchschnittlich drei bis sechs Monaten eingewiesen werden. Dabei werden Kenntnisse, basierend auf dem bisher erworbenen Wissen, vertieft.
So werden diese Arbeitnehmer in der Praxis etwa einen Monat lang innerbetrieblich durch persönliche Mitarbeit einer Messmitteleinschulung unterzogen, eventuell zusätzlich in ein- bis vierwöchigen Kursen der ÖVQ eingeschult und ferner innerbetrieblich im Umgang mit der jeweils im betreffenden Betrieb befindlichen EDV vertraut gemacht, sofern sie bisher noch keinen Umgang damit hatten.
Es sind zwar Produkte von NC- oder CNC-gesteuerten Maschinen zu prüfen, es sind an diesen Maschinen jedoch keine Programmierungs- oder Einstellarbeiten auszuführen.
Aufgabenschwerpunkt ist die Erhebung des Ist-Zustandes von Fertigungslosen und der Vergleich mit dem Soll-Zustand laut Plan, Zeichnung, Arbeitsanweisung, Prüfvorschrift, Norm, usw. Die Prüfung selbst erfolgt teils in eigenen Prüfräumen, teils vor Ort (Wareneingang, Lager) oder in Prüfzentren, welche üblicherweise im Bereich der Fertigung als Inseln eingerichtet sind. Die Werkstoffe/Produkte sind zum Teil mit Handmessgeräten (Mikrometer, Lehren) zum Teil mit hochwertigen mechanischen, optischen oder elektrischen Einrichtungen (Längenmess-, Fluchtungs-, Oberflächenprüf-, Richtungsprüfgeräten, Ultraschallprüfgeräte u.a.m.) zu kontrollieren.
Die geschilderten Tätigkeiten sind für Männer mit einer leichten körperlichen Beanspruchung bei ebensolchen Hebe- und Tragearbeiten verbunden.“
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2024 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß gerichteten Begehren. Begründend bringt der Kläger vor, dass er Berufsschutz als Maschinenschlosser genieße und nicht mehr in der Lage sei diesen Beruf auszuüben. Er habe einen Herzinfarkt erlitten und leide zudem an einer Verengung der Luftröhre bzw der Atemwege.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass der Kläger selbst unter Zugrundelegung eines Berufsschutzes noch in der Lage sei diesen Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit weiter auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgerichtdas Klagebegehren ab. Auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten und unstrittigen Sachverhalts vertritt es in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass der Kläger noch in der Lage sei die festgestellten Verweisungsberufe (unter anderem Fertigungsprüfer) auszuüben, sodass er nicht invalid im Sinne des § 255 ASVG sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufungsausführungen beschränken sich darauf zu behaupten, dass eine Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines CNC-Drehers/Fertigungsprüfers im Metallbereich nicht gegeben sei. Nach Ansicht des Klägers handle es sich speziell beim Beruf eines CNC-Drehers um einen vollkommen neuen Beruf, der „erlernt“ werden müsse. Mit einer sechs- bis achtwöchigen Zusatzschulung sei es jedenfalls „nicht abgetan“. Die Tätigkeiten seien zu speziell, um damit fachlich am Markt reüssieren zu können. Derartige Tätigkeiten würden nur mehr von HTL-Absolventen durchgeführt werden.
Diese Kritik ist unberechtigt.
Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die aufgrund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann (RS0084399 [T 3]). Bei der Prüfung eines Pensionsanspruchs wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist daher vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (10 ObS 119/20b, RS0084413 [T 3]).
Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage (10 ObS 37/03v, RS0043194). Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung, welche Anforderungen mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind (10 ObS 105/99k).
Entgegen der Meinung des Klägers kommt es auf den vom Erstgericht (auch) festgestellten Verweisungsberuf eines CNC-Drehers nicht ausschlaggebend an.
Nach ständiger Rechtsprechung reicht bei einem Pensionswerber bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 130/08b, vgl RS0108306). Invalidität liegt also erst dann vor, wenn der Versicherte außer Stande ist, irgendeine auf dem Arbeitsmarkt gefragte Teiltätigkeit seines erlernten oder angelernten Berufs auszuüben (10 ObS 414/01g).
Nach den – unstrittigen – Feststellungen handelt es sich bei Qualitäts-/Fertigungsprüfern unter anderem um Absolventen des Lehrberufs eines Schlossers/Metalltechnikers oder Mechanikers. Diese Arbeitnehmer werden innerbetrieblich – gegebenenfalls unterstützt durch externe Kurse – in durchschnittlich drei bis sechs Monaten eingewiesen, wobei Kenntnisse basierend auf dem bisher erworbenen Wissen vertieft werden. Festgestellt wurde auch, dass der Kläger unterweisbar, anlernbar sowie schul- und umschulbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Versicherten, der überwiegend im erlernten oder angelernten Beruf tätig war, eine Ein- und Nachschulung im bisherigen Beruf zuzumuten, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann. Diese neue Form des Berufs muss eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf haben. Dass das hier der Fall ist, ist nicht zu bezweifeln, weil eine Voraussetzung für den Beruf eines Qualitätsprüfers eine abgeschlossene Lehrausbildung unter anderem zum Schlosser ist. Gegenteiliges (etwa dass die Tätigkeit als Qualitätsprüfer nicht berufsschutzerhaltend wäre) behauptet auch der Kläger nicht. Wie bereits ausgeführt ist dem Pensionswerber eine Nachschulung in der Dauer von bis zu sechs Monaten zuzumuten (RS0050900 [T 22], Sonntagin Sonntag ASVG 16§ 255 ASVG Rz 99).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es nach einhelliger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung ist, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen freien Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall einer Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RS0084833).
Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist, weil es sich um eine Einzelfallbetrachtung handelt, nicht zuzulassen.
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