Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen Mag. A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten Mag. A* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Mai 2025, GZ **-31, nach der am 16. Dezember 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten Mag. A* durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der weiteren Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Mag. A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Ferner wurde er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch hat er zwischen 10. Juni 2022 und 29. Februar 2024 in ** zu der von (der außer Verfolgung gestellten [ON 1.12]) B* begangenen Tat, welche mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft C* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, alleine in einer Wohnung zu leben, zur Auszahlung von Sozialhilfe in Höhe von (insgesamt) EUR 9.596,76 verleitet hat, wodurch die Bezirkshauptmannschaft C* in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, beigetragen, indem er ihr eine Wohnung an seiner Liegenschaft vermietete und für polizeiliche Kontrollen den Rat gab, persönliche Gegenstände in die Wohnung zu räumen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete „volle“ Berufung des Angeklagten (ON 30, 7), die nicht ausgeführt wurde.
Der Angeklagte erklärte weder bei der Anmeldung der Berufung, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, noch führte er solche in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt aus (RIS-Justiz RS0133774, RS0101925), weshalb auf seine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist. Eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an.
Die (unausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. So stützte die Einzelrichterin die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen unter Verwertung des von ihr gewonnenen persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen auf die den Angeklagten und damit einhergehend sich selbst belastenden Angaben des ursprünglich Mitangeklagten D* (Vater der B*), dessen Verfahren diversionell erledigt wurde (vgl ON 34). Dabei setzte es sich auch mit der leugnenden Einlassung des Angeklagten auseinander und lehnte seine Verantwortung unter Einbeziehung der Aussagen der Zeuginnen E*, F*, G*, Mag. H* und I* plausibel als Schutzbehauptung ab. Die subjektive Tatseite konnte die Einzelrichterin bedenkenlos aus dem (zuvor dargestellten) objektiven Tatgeschehen ableiten. Das Berufungsgericht hegt daher zusammengefasst keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung und die darauf gestützten Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt erfolglos.
Nach § 147 Abs 1 StGB beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Besondere Erschwerungsgründe im Sinn des § 33 StGB liegen nicht vor. Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) ist jedoch der mehrfache Tatbeitrag (vgl Fabrizy, WK² StGB § 12 Rz 112) schuldaggravierend zu berücksichtigen. Mildernd ist hingegen, dass der Angeklagte bis zu seinem 57. Lebensjahr einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Ausgehend von diesen Strafbemessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) als Ergebnis originärer Strafbemessung nach § 37 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0120194) die vom Erstgericht ausgemessene Geldstrafe von 240 Tagessätzen tat- und schuldangemessen und damit nicht korrekturbedürftig. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht der Mindesthöhe (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB. Eine teilweise (§ 43a Abs 1 StGB) bedingte Nachsicht der Geldstrafe verbietet sich aus general- und spezialpräventiven Erwägungen.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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