Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungs- und Rekursgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, vertreten durch ihre Mutter C* B*, geboren am **, Einzelhandelskauffrau, beide **, diese vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei D * , geboren am **, Diplomsozialarbeiterin, **, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 11.000,00 und Feststellung (Streitwert: EUR 20.000,00) , über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 28.500,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 8. Juli 2025, **-60), und den den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 2.718,96) gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung I. zur Recht erkannt und II. beschlossen:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird im Umfang des Feststellungsbegehrens bestätigt und im Umfang des Leistungsbegehrens teilweise abgeändert , sodass es unter Einschluss der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Leistungsbegehrens in Höhe von EUR 2.500,00 samt Zinsen und des Zinsenmehrbegehrens neu lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 6.000,00 samt 4 % Zinsen seit 20. März 2024 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei ferner schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 5.000,00 zu zahlen, sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle Schäden aus dem Vorfall in der Nacht vom 11. November 2022 in ** haftet.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 19.792,58 (darin enthalten EUR 2.300,78 USt und EUR 5.987,90 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
II. Die klagende Partei wird mit ihrem Kostenrekurs, die beklagte Partei mit ihrer Kostenrekursbeantwortung auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist seit März 2021 Halterin eines am ** geborenen, kastrierten Rüden der Rasse **. Sie besuchte mit dem Hund keine Hundeschule und legte auch keine Prüfungen oder Ausbildungen mit ihm ab. Der ** wird generell als kluger, selbstbewusster, liebenswerter und gutmütiger Begleiter mit ausgesprochenem Beschützerinstinkt beschrieben, der sich im Umgang mit Kindern als sanft und geduldig erweist. Er gilt als anhänglicher und verspielter Familienhund mit ausgesprochenem Beschützerinstinkt und starker Beißkraft. Der Hund zeigte zum Vorfallszeitpunkt im November 2022 und zeigt nach wie vor grundsätzlich kein aggressives Verhalten. Er war damals und ist nach wie vor geräuschempfindlich und Fremden gegenüber ängstlich, was die Beklagte zum Vorfallszeitpunkt wusste. Der Hund ist nicht ungezogen oder verhaltensauffällig, er hört und reagiert jedoch nicht auf Kommandos. Aus tierärztlich-fachlicher Sicht war aufgrund der über den Hund bekannten Umstände nicht anzunehmen, dass er gegenüber Kindern aggressiv wird, wobei Aggressionen bei Hunden immer vorkommen können. Aus tierärztlich-fachlicher Sicht sollte allerdings kein Hund in einem von Kleinkindern frei erreichbaren Raum gehalten werden. Kinder bis zum fünften Lebensjahr sollen demnach niemals ohne Aufsicht Kontakt mit einem Hund haben, auch wenn es der eigene Familienhund ist.
Am 10. November 2022 hatte die Beklagte – sie ist die Cousine der Mutter der Klägerin - die Betreuung der Klägerin und deren ebenfalls minderjährigen Bruders übernommen, wobei die Klägerin bereits zuvor bei der Beklagten übernachtet hatte. Ebenso hatte die Beklagte in der Vergangenheit im Haushalt der Klägerin übernachtet und war mit deren Schlafgewohnheiten vertraut. Im November 2022 war die Klägerin im Alter von zwei Jahren grundsätzlich in der Lage, Türen selbstständig zu öffnen. Dies war der Beklagten bekannt. Es entsprach jedoch der Gewohnheit der Klägerin, ihr Bett während der Nacht nicht eigenständig zu verlassen. Am 11. November 2022 verhielt sich der Hund den ganzen Tag über unruhiger und nervöser als sonst, zumal sich viele Kinder in seinem gewohnten Umfeld befanden. Die Unruhe des Hundes fiel der Beklagten auf, sodass sie an diesem Tag mehr mit ihm spazieren war als sonst. Am Abend schlief die Klägerin auf der Rückfahrt zur Wohnung der Beklagten im Auto ein. Nachdem die Beklagte sie zu Hause zwischen 21:00 und 22:00 Uhr aus dem Auto gehoben hatte, wurde sie wieder munter, sodass die Beklagte gemeinsam mit der Klägerin und dem Hund einen kleinen Spaziergang unternahm. Anschließend machte sie die Klägerin bettfertig, bereitete ihr ein Fläschchen und legte sich mit ihr im Schlafzimmer ins Bett. Nachdem die Klägerin eingeschlafen war, verließ sie das Schlafzimmer und schloss die Schlafzimmertür, ohne diese zu versperren. Der Bruder der Klägerin und der Sohn des Lebensgefährten der Beklagten spielten im Wohnzimmer und schrien dabei lautstark herum. Der Hund bewegte sich zu dieser Zeit ohne Einschränkung frei in der Wohnung der Beklagten, in der es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihn alleine abgetrennt von den Kindern in einem Zimmer zu verwahren.
Bevor die Beklagte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und weiteren Personen zum Rauchen vor die Haustür ging, wies sie den Bruder der Klägerin und den Sohn ihres Lebensgefährten an, sich im Badezimmer die Zähne zu putzen. Auch im Badezimmer schrien die beiden Buben weiter herum, weshalb die Beklagte sie zur Ruhe ermahnte. Während sich die Erwachsenen vor der Haustüre der Wohnung aufhielten, wachte die Klägerin auf und verließ das Schlafzimmer. Wann und wie die Tür zum Schlafzimmer geöffnet wurde, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin ging durch die Wohnküche, wo sie an der offenen Türe zum Vorzimmer auf den Hund traf. Dieser erschrak, schnappte nach der Klägerin und erwischte sie im Gesicht. Er biss zwar nicht richtig zu, blieb aber mit seinen Zähnen hängen.
Durch den Biss erlitt die Klägerin eine komplexe Hundebissverletzung im rechten Mundwinkel und am Mundboden. Dabei wurden alle Gewebeschichten durchtrennt, sodass diese Wunden komplex rekonstruiert werden mussten. Vom 12. November 2022 bis zum 18. November 2022 war sie in stationärer Behandlung im LKH Klinikum E*. Komprimiert auf den 24-Stunden Tag litt sie an 3 Tagen starke Schmerzen, an 7 Tagen mittelstarke Schmerzen und an 10 Tagen leichte Schmerzen. Aktuell bestehen keine durch den Hundebiss ausgelöste Schmerzen. Bei einer allfällig in Zukunft notwendigen allschichtigen Narbenkorrektur in Vollnarkose würden – wiederum auf den 24-Stunden Tag gerafft – 1 Tag starke Schmerzen, 3 Tage mittelstarke Schmerzen und 6 Tage leichte Schmerzen entstehen.
Im Gesicht der Klägerin ist eine durch den Hundebiss verursachte Narbe sichtbar. Die entlang des rechten Mundwinkels verlaufende und den Unterkieferast halswärts überschreitende Narbe mit einer Länge von ungefähr 8 cm und einer maximalen Breite von 4 mm liegt mehrheitlich im Verlauf der mimischen Mundfalte. Sie verursacht eine Asymmetrie des Lippenrotes der Unterlippe und einen gering tiefer stehenden rechten Mundwinkel. Da die Wunde alle Gewebeschichten betraf ist die Narbe durch die ständige Bewegung der Muskulatur und der Bildung von viel Bindegewebe derb und wenig dehnbar. Die entlang des Unterkiefers verlaufende Halsnarbe ist stellenweise verbreitert, beeinträchtigt jedoch weder die Mimik noch die Mundstellung der Klägerin. Bei Kindern im Alter von 2 Jahren (also im Alter der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls) ist davon auszugehen, dass eine Narbe ungefähr drei Jahre lang aktiv ist. Ein Endzustand der Narben der Klägerin ist daher nicht erreicht. Die Narbe ist geeignet, durch das noch zu erwartende Körperwachstum bis ungefähr zum vollendeten 16. Lebensjahr bei schubweisem Wachstum Schmerzen zu verursachen sowie zu „Narbenschrumpfung, Kontrakturen und einer Zunahme der Asymmetrie“ zu führen. Dabei würde sich der rechte Mundwinkel der Klägerin nach unten verziehen und aus funktionellen Gründen eine Narbenkorrektur notwendig sein. Bei Kindern ist aufgrund des fortschreitenden Körperwachstums regelmäßig damit zu rechnen, dass es infolge von Narbenbildungen zu Spätfolgen kommt.
Im Verfahren begehrt die Klägerin EUR 11.000,00 Schmerzengeld samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Unfall. Sie wirft der Beklagten vor, diese habe ihre Aufsichtspflicht grob vernachlässigt, indem sie die anwesenden Kinder schuldhaft der Gefahr durch den Hund ausgesetzt habe. Der Hund habe keinen ruhigen und gutmütigen Charakter, sei nicht an Kinder gewöhnt und habe bereits in der Vergangenheit auffälliges Verhalten gezeigt. Die Beklagte habe wissen müssen, dass sich der Hund vor laut spielenden Kindern erschrecken könne. Sie habe die notwendigen Vorkehrungen, wie etwa das Wegsperren des Hundes, das Anlegen eines Beißkorbes oder die durchgehende Beaufsichtigung der Klägerin in Gegenwart des Hundes, nicht getroffen, um ihn ordnungsgemäß zu verwahren.
Die Beklagte bestreitet ihre Haftung, da sie weder die Aufsichtspflicht gegenüber der Klägerin noch die Verwahrungspflicht betreffend ihren Hund verletzt habe. Der Hund kenne die Klägerin von ihrer Geburt an, sei gut erzogen und habe einen sehr ruhigen und gutmütigen Charakter. Die Klägerin habe bereits in der Vergangenheit mit dem Hund gespielt und ihn sogar getreten, worauf dieser gutmütig reagiert habe. Er sei an Menschen und insbesondere an Kinder gewöhnt und habe noch nie – weder vor dem gegenständlichen Schadensfall noch danach – auffälliges Verhalten gezeigt. Die Beklagte habe mit dem Vorfall nicht rechnen können und müssen und alles ihr Zumutbare getan. Weitergehende Maßnahmen seien ihr nicht zumutbar gewesen und hätten zu einer Überspannung der Aufsichts- oder Verwahrungspflicht geführt. Das begehrte Schmerzengeld sei überhöht.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht der Klägerin ein Teilschmerzengeld von EUR 8.500,00 zu und gab dem Haftungsfeststellungsbegehren statt. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus legte es dieser Entscheidung die auf den Urteilsseiten 4 bis 9 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist, und zog daraus folgende für das Berufungsverfahren bedeutsamen rechtlichen Schlüsse:
– Grundsätzlich könne einem Haushund im Haus volle Bewegungsfreiheit gewährt werden. Darin werde noch keine Vernachlässigung der Verwahrung erblickt, soweit eine bösartige Eigenschaft des Hundes nicht feststehe. Allerdings sei in der Nähe von Kleinkindern auch bei gutmütigen Hunden besondere Vorsicht geboten. Die Charaktereigenschaften (Gutmütigkeit etc), die das Maß der erforderlichen Sorgfalt bestimmten, habe als Teil des Sorgfaltsbeweises der Halter zu beweisen.
– Die Beklagte habe gewusst, dass ihr Hund geräuschempfindlich und ängstlich gewesen sei. Schon in der Vergangenheit habe es Vorfälle gegeben, bei denen er sich aufgrund seines Jagdinstinkts und seines Spieltriebs unberechenbar verhalten habe. Schon aus diesen Gründen ergebe sich – vor allem bei der Anwesenheit von (lauten) Kleinkindern – eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht der Beklagten.
– Die Beklagte habe es dennoch unterlassen, das Tier ordnungsgemäß in einem von den Kindern getrennten und für die junge Klägerin unzugänglichen Raum zu verwahren oder dem Hund einen Beißkorb anzulegen. Zudem habe sie es verabsäumt, die zweijährige Klägerin und den in der Wohnung frei herumlaufenden Hund ordnungsgemäß zu beaufsichtigen. Angesichts der festgestellten Umstände – insbesondere der auffälligen Unruhe des Hundes im Tagesverlauf sowie des lauten, unruhigen Spielens mehrerer Kinder in der Wohnung – wäre die Beklagte angehalten gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um ein Zusammentreffen des Hundes mit der Klägerin zu vermeiden.
– Daran ändere auch die damalige Annahme der Beklagten, die Klägerin würde schlafen, nichts. Bei zweijährigen Kindern sei grundsätzlich davon auszugehen, dass diese insbesondere in ihnen fremden Schlafräumen nicht durchgehend ruhig schlafen, sondern auch aufstehen und sich in der Wohnung umherbewegen. Dass ein solches Verhalten ausgeschlossen gewesen wäre, habe die Beklagte gerade nicht annehmen dürfen, weil das Verhalten von zweijährigen Kindern niemals sicher vorhergesehen werden könne und sich deren Verhaltensmuster gegenüber dem vermeintlich Üblichen auch unvorhergesehen und plötzlich ändern könne. Vor allem im Hinblick auf die in der Wohnung lautstark spielenden Kinder sei es zudem naheliegend gewesen, dass die Klägerin hierdurch geweckt werden würde. Die Beklagte habe daher für die Folgen des Hundebisses zu haften.
– Aufgrund der „konkreten Situation der Klägerin“ sei ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 8.500,00 angemessen. Angesichts des Alters der Klägerin, der mit der Verletzung verbundenen Beeinträchtigungen der Lebensführung und der im Gesicht der jungen Klägerin gelegenen, deutlich sichtbaren und asymmetrischen Narbe sowie der nicht auszuschließenden Schmerzen bei schubweisem Körperwachstum erscheine ein maßvolles Überschreiten des sich aus einer Berechnung nach den üblichen Schmerzengeldsätzen ergebenden Betrags sachlich gerechtfertigt.
– Die Frage der Notwendigkeit der Narbenkorrekturoperation und der damit verbundenen Schmerzen und Beschwerden könnten erst nach Beendigung ihrer Wachstumsperiode mit hinreichender Sicherheit beurteilen werden, sodass erst dann eine endgültige und globale Bemessung ihres Schmerzengeldanspruchs möglich sein werde. Daher sei der Klägerin ein Teilschmerzengeld zuzusprechen, mit dem die bereits heute überschaubaren Verletzungsfolgen abgegolten werden, das aber eine Abgeltung für die Schmerzen, die die Klägerin im Rahmen einer allenfalls notwendigen Narbenkorrekturoperation verletzungsbedingt zu erdulden haben werde, nicht umfasse, weil die Notwendigkeit dieser Operation zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden könne.
– Das Feststellungsbegehren sei aufgrund möglicher Spätfolgen gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie begehrt die Abänderung des Urteils in gänzliche Abweisung der Klage; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der eine Rechtsrüge ausführende (Kosten) Rekurs der Klägerin wendet sich gegen das Unterbleiben des Zuspruchs der Pauschalgebühren und der Kosten für die Tagsatzung vom 6.5.2025. Sie beantragt die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung dahin, dass ihr ein weiterer Kostenbetrag von EUR 2.718,96 zuerkannt werde.
Beide Parteien beantragen, dem gegnerischen Rechtsmittel jeweils nicht Folge zu geben.
A) Die Berufung der Beklagten ist teilweise berechtigt .
I. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufungswerberin meint zusammengefasst, das Erstgericht hätte nicht annehmen dürfen, dass bei zweijährigen Kindern davon auszugehen ist, dass diese aufstehen und sich in der Wohnung umherbewegen, da dies eine Sachverständigenfrage bildende Analyse von Kindesverhalten darstelle. Das Unterbleiben der Beiziehung eines Sachverständigen begründe einen Verfahrensmangel. Die Parteien hätten dem Gericht keine Zustimmung zur Anwendung „eigener – ohnedies nicht vorhandener – Fachkenntnisse“ erteilt.
2. Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die zweijährige Klägerin am Vorfallstag, nachdem sie aufgewacht war, alleine durch die Wohnung „ging“. Dass ihr die Fähigkeit der Klägerin, alleine durch die Wohnung zu gehen, nicht bekannt gewesen wäre, und sie deshalb nicht damit gerechnet habe – etwa weil Kinder im Alter von 2 Jahren nicht alleine gehen könnten – behauptete sie in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt, weshalb sich dem Berufungsgericht nicht erschließt, worauf die Berufungsausführungen abzielen.
3.Ungeachtet dessen ist die Tatsache, dass zweijährige Kinder in der Regel bereits frei gehen können allgemeinkundig, sodass zu diesem Thema kein Beweis aufzunehmen war (vgl RS0040237). Die nicht weiter begründete Ausführung, der Erstrichter verfüge nicht über die „eigene Fachkenntnis“, lässt vermuten, dass vielmehr der Berufungswerberin diese notorische Tatsache nicht bekannt ist. Im vorliegenden Fall legte der Erstrichter sein diesbezügliches Wissen im Rahmen des Rechtsgesprächs sogar ausdrücklich offen (siehe ON 15.2, Protokollseite 3, 2. Absatz), worauf die Beklagte (etwa mit einem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis eines anderslautenden Sachverhalts) nicht reagierte.
4. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.
II. Zur Rechtsrüge:
1.Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist umfassend und trifft zu, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Den Berufungsargumenten ist zu erwidern:
– Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin (siehe Punkt 1.2. der Rechtsrüge) lag der Entscheidung 17 R 78/99m des OLG Wien gerade kein „identer“ Sachverhalt zugrunde, schnappte dort doch ein auf einer Terrasse schlafender Dackel nach einem 5-jährigen Mädchen, nachdem dieses stolperte und unmittelbar vor dem schlafenden Hund stürzte, wodurch dieser erschrak.
– Die Berufungsausführungen zur grundsätzlichen Gutmütigkeit des Hundes und zur vermeintlichen Überspannung der Verwahrungspflichten der Beklagten (siehe Punkte 1.2.ff der Rechtsrüge) blenden aus, dass sich der grundsätzlich geräuschempfindliche Hund am Vorfallstag unruhiger und nervöser als sonst verhielt und zum Vorfallszeitpunkt in der Wohnung zudem Kinder lautstark spielten.
– Das Argument, das vom Erstgericht verlangte Wegsperren des ungefährlichen Familienhundes würde dessen Haltung unmöglich machen (siehe Punkt 1.6. und 1.10 der Rechtsrüge), geht aus mehreren Gründen ins Leere. Zum einen zählte die Klägerin aus Sicht des Hundes zweifellos nicht zur (in der Wohnung lebenden) „Familie“ der Beklagten, auch wenn er sie kannte und die Klägerin bereits davor bei der Beklagten übernachtet hatte. Zum anderen wurde von keiner Seite das grundsätzliche Wegsperren des Hundes verlangt, sondern bloß das Verwahren des Hundes derart, dass dieser in der konkreten Situation nicht unbeaufsichtigt auf die nur sporadisch in „seiner“ Wohnung nächtigende zweijährige Klägerin hätte treffen können. Die Beklagte hätte den Hund etwa zum Rauchen mit vor die Tür nehmen oder währenddessen, also für eine bloß kurze Zeit, abgetrennt von den (insbesondere „wohnungsfremden“) Kindern verwahren müssen, was ihr ohne Weiteres möglich war. Das vom Erstgericht relevierte Anlegen eines Beißkorbs wäre eine weitere Möglichkeit gewesen. Die Berufungswerberin bleibt eine stichhaltige Begründung, inwiefern diese Anforderungen das Halten eines Hundes verunmöglichen könnten, schuldig. Der Verweis auf die Rechtsprechung zur Haltung eines Hundes im Familienhaushalt übersieht, dass hier nicht das „übliche“ Verwahren des Hundes im Familienhaushalt der Beklagten auf dem Prüfstand steht, sondern das Verwahren des Hundes in Anwesenheit von wohnungsfremden Kleinkindern.
– Ob es in der Vergangenheit zu Angriffen auf Kinder gekommen ist, ist für die Entscheidung nicht relevant, verletzte der Hund die Klägerin doch nicht im Zuge eines aggressiven Verhaltens, sondern vielmehr aus einer Schreckreaktion heraus. Dass er uU zum Vorfallszeitpunkt ruhig am Boden lag, ist aus dem selben Grund ebenso nicht relevant. Die in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmängel (siehe Punkt 1.11. der Rechtsrüge) liegen daher nicht vor.
– Dass bei zweijährigen Kindern davon auszugehen ist, dass sie aufstehen und sich in der Wohnung umherbewegen, ist entgegen der Ansicht der Berufungswerberin nicht unhaltbar, sondern steht vielmehr fest. Ihre weiteren Ausführungen dazu (siehe Punkt 1.10. der Rechtsrüge), der vom Erstgericht an sie angesetzte Sorgfaltsmaßstab sei übertrieben und führe zu einer „totalen Überwachung“ von Kindern, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Nicht die „totale Überwachung“ der zunächst schlafenden Klägerin, sondern das abgetrennte und damit sichere Verwahren ihres Hundes für kurze Zeit oder das Anlegen eines Beißkorbs wäre von der Beklagten gefordert gewesen.
– Für die Bestimmung der im konkreten Fall erforderlichen Sorgfalt sind die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der betroffenen Interessen maßgebend (RS0030081 [T16]). Das Erstgericht erkannte zutreffend, dass die Beklagte hier die objektiv geforderte Sorgfalt nicht einhielt, indem sie ihren Hund in der konkreten Situation für die Zeit ihrer kurzen Abwesenheit – in der sie den Hund selbstredend nicht kontrollieren konnte – nicht derart verwahrte, dass dieser nicht unbeaufsichtigt auf die zweijährige Klägerin (die körperlich in der Lage war, sich frei in der Wohnung herum zu bewegen) hätte treffen können.
2. Die Höhe des Schmerzengeldzuspruchs bedarf jedoch einer Korrektur:
2.1. Das Berufungsgericht tritt der Rechtsansicht des Erstgerichts zunächst bei, dass angesichts der ungewissen zukünftigen Entwicklung der Narbe im Gesicht der Klägerin keine Global- sondern eine Teilbemessung des Schmerzengeldes vorzunehmen ist. Nach den Feststellungen kann das zu erwartende Körperwachstum bis ungefähr zum vollendeten 16. Lebensjahr zum einen zu Schmerzen im Bereich der Narbe und zum anderen zu einer „Narbenschrumpfung, zu Kontrakturen und einer Zunahme der Asymmetrie“ führen. Dadurch würde aus „funktionellen Gründen“ eine Narbenkorrektur nötig werden. Damit hängen sowohl die zukünftigen körperlichen Schmerzen als auch das Maß der optischen Beeinträchtigung durch die Narbe und eine allfällige damit einhergehende seelische Beeinträchtigung der Klägerin von der zukünftigen Entwicklung der Narbe bis zur Vollendung des Körperwachstums der Klägerin ab.
2.2.Bei dem für die Teilbemessung des Schmerzengelds maßgeblichen „vorläufigen Gesamtbild“ haben die derzeit nicht absehbaren körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der verbliebenen Narbe außer Ansatz zu bleiben (RS0031082). Der Oberste Gerichtshof erachtet es als nicht sachgerecht, eine „Teil-Globalbemessung“ auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen (hier: im Zusammenhang mit der Narbe) vorzunehmen (RS0115721), weshalb im vorliegenden Fall nur die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen zu berücksichtigen sind. Indem das Erstgericht bei der Ausmittlung des Schmerzengelds aber die „deutlich sichtbare und asymmetrischen Narbe sowie die nicht auszuschließenden Schmerzen bei schubweisem Körperwachstum“ in seine Erwägungen einbezog und die damit einhergehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin offenkundig über den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hinaus berücksichtigte, nahm es eine von der Rechtsprechung abgelehnte Teil-Globalbemessung vor (RS0115721, 2 Ob 162/24y Rz 16).
2.3. Ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden für die bislang erlittenen Schmerzen, der mehrtägigen stationären Behandlung, welche für jedes zweijährige Kind notorisch ein drastisches, negatives Erlebnis darstellt, der Drain-Entfernung unter Vollnarkose und der verbliebenen Angst vor fremden Hunden, sowie unter Ausklammerung aller zukünftigen seelischen und körperlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Narbe im Gesicht der Klägerin, erachtet das Berufungsgericht ein Teilschmerzengeld von EUR 6.000,00 für angemessen.
3. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil daher hinsichtlich des Schmerzengeldzuspruchs geringfügig nach unten zu korrigieren. Der Zuspruch des Feststellungsbegehrens ist bereits im Lichte der Teilbemessung des Schmerzengelds zu bestätigen, war diese doch gerade aufgrund der Unsicherheit der zukünftigen Entwicklung der Narbe vorzunehmen.
III. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils macht die Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung notwendig.
1.Ausgehend vom geforderten Schmerzengeldbetrag liegt eine „Überklagung“ nicht vor, sodass der Klägerin das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zugute kommt (vgl RS0035993 [T2]). Sie hat daher Anspruch auf vollen Prozesskostenersatz auf Basis des „ersiegten Betrags“ von EUR 26.000,00.
2.Die Einwendungen der Beklagten gegen das klägerische Kostenverzeichnis sind – wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte – berechtigt. Die Urkundenvorlage vom 17.10.2024 (ON 27) diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, da die in Rede stehende Urkunde kostenschonender bereits mit dem vorbereitenden Schriftsatz ON 12 oder in der Tagsatzung vom 5.8.2024 hätte vorgelegt werden können. Fahrtkosten in Form des verzeichneten Kilometergeldes sind mangels Bescheinigung nicht ersatzfähig. Dass der Antrag auf Gutachtenserörterung vom 27.1.2025 (ON 44) nicht sogleich einen Fragenkatalog enthielt, lag in der Sphäre der Klägerin begründet. Für die Vorlage des Fragenkatalogs vom 10.2.2025 (ON 46) gebührt daher kein gesonderter Kostenersatz, sondern für beide Schriftsätze zusammen eine einmalige Honorierung nach TP 3A RATG.
3. Der Klägerin entstanden ausgehend von einem Streitwert von EUR 26.000,00 und den berechtigten Einwendungen der Beklagten sowie unter Berücksichtigung des von Amts wegen zurücküberwiesenen Kostenvorschusses folgende ersatzfähige Prozesskosten:
4. Die Beklagte hat der Klägerin somit erstinstanzliche Prozesskosten in Höhe von EUR 19.792,58 (darin enthalten EUR 2.300,78 USt und EUR 5.987,90 Barauslagen) zu ersetzen.
IV.Ausgehend von ihrem Berufungsinteresse von EUR 28.500,00 war die Berufungswerberin nur mit rund 9 % erfolgreich. Gemäß §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO (vgl RS0124795) hat sie der Klägerin daher die gesamten Kosten der Berufungsbeantwortung auf Basis des „abgewehrten Betrags“ von EUR 26.000,00 zu ersetzen.
Bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens orientiert sich das Berufungsgericht an der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
Eine Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war nicht zu lösen. Die Bemessung des Schmerzengelds hat stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (RS0125618 [T1], RS0031075).
B) Durch die aufgrund der abändernden Entscheidung neu zu treffende erstinstanzliche Kostenentscheidung werden Kostenrekurse und ihre Beantwortungen gegenstandslos, weder über sie noch über die in ihnen verzeichneten Kosten ist zu entscheiden ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.93 mwN). Die Klägerin war daher mit ihrem Kostenrekurs und die Beklagte mit ihrer Kostenrekursbeantwortung auf die Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache zu verweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden