Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Oktober 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Hauptverfahrens aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz legt mit Strafantrag vom 15. September 2025 (ON 3), dem am ** geborenen, österreichischen Staatsbürger, A* das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach habe A* (gestrafft [zum Referat der entscheidenden Tatsachen siehe OGH 12 Os 99/24m; RIS-Justiz RS0134501]) am 16. August 2025 in ** B* gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm via Whatsapp die im Strafantrag wortwörtlich wiedergegebene Textnachricht schrieb.
In der Hauptverhandlung am 10. Oktober 2025 (ON 7,1) verantwortete sich der bislang unbescholtene (ON 4), jedoch (nach Einschau in die Verfahrensautomation Justiz [zur Einstufung als leicht zugängliche Informationsquelle vgl RIS-Justiz RS0132755 [T1]) im Verfahren vor dem Bezirksgericht Graz-Ost, AZ C*, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB eine diversionelle Erledigung nach §§ 198, 199 iVm 203 Abs 1 StPO aufweisende, Angeklagte tatsachengeständig (ON 7,2).
Mit dem vom Erstrichter – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (§ 209 Abs 2 zweiter Satz StPO) – im Rahmen der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2025 unterbreiteten Angebot (ON 7,3), das Verfahren nach § 203 StPO für eine Probezeit von zwei Jahren, auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten (siehe ON 7,2) ohne Einhebung von Pauschalkosten (§ 389 [vielmehr § 388] Abs 3 StPO), vorläufig einzustellen, erklärte sich die Angeklagte (erkennbar) einverstanden. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich ebenfalls einverstanden (zur mangelnden Auswirkung auf die Rechtsmittellegitimation siehe etwa 15 Os 48/08k). Daraufhin verkündete der Einzelrichter mündlich den „Beschluss auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren (keine Einhebung von Pauschalkosten)“.
Gegen den ausgefertigten mündlich verkündeten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 6 [zum Beginn des Fristenlaufs siehe Schroll/Kert,WK StPO § 209 Rz 16]) mit der (wesentlichen) Begründung, dass ein abermaliges diversionelles Vorgehen spezial- und generalpräventiven (siehe zur Überprüfung der Diversionsform unter diesem Aspekt E.Leitnerin Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2 § 209 Rz 14) Erfordernissen nicht ausreichend gerecht werde, sodass beantragt wird, den Beschluss zu beheben und dem Erstgericht die Anberaumung der Hauptverhandlung aufzutragen.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist erfolgreich.
Vorweg ist auszuführen, dass das Beschwerdeverfahren einseitig ist. Eine Beschwerde nach § 209 Abs 2 StPO ist nach dem Wortlaut des Gesetzes als einseitiges Rechtsmittel konzipiert, denn die Diversionsentscheidung (als Grundlage einer Gegenausführung zur Beschwerde) ist dem Angeklagten erst dann zuzustellen, wenn sie gegenüber der öffentlichen Anklägerin rechtskräftig wurde. Würde der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben, wäre eine Hauptverhandlung durchzuführen, in der bei unveränderter Sachlage wegen der Bindewirkung der Beschwerdeentscheidung eine neuerliche Diversionsentscheidung unzulässig ist (vgl Schroll/Kert, WK StPO § 209 Rz 12).
Gemäß §§ 198, 199 iVm 200 StPO hat das Gericht das Verfahren einzustellen, wenn aufgrund eines hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf (hier relevant) die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und – von Ausnahmen abgesehen – die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte.
Der inhaltlichen Erledigung des Rechtsmittels voranzustellen ist, dass sich die Befugnis der Staatsanwaltschaft mit Einbringen der Anklage darauf beschränkt, die Fortsetzung des Verfahrens zu begehren. Der Staatsanwaltschaft kommt gegen diversionelle Erledigungen ein Beschwerderecht zu dem Zweck zu, im Fall des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (beispielsweise wegen spezialpräventiver Bedenken) eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch das Rechtsmittelgericht und die Fortführung des Verfahrens zu erwirken ( E.Leitner , aaO Rz 14 mwN; Schroll/Kertin WK StPO § 198 Rz 35).
Der angeklagte Sachverhalt ist aufgrund der in Einklang stehenden Angaben des Opfers B* (ON 2.7) und der Lichtbilder der inkriminierten Textnachrichten (ON 2.8,46) sowie der letztlich tatsachengeständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 7,2 [„ Im Nachhinein tut mir das auch richtiggehend leid.“) hinreichend geklärt. Davon ausgehend liegt dem Angeklagten das (einer Diversion grundsätzlich zugängliche) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last. Eine einer diversionellen Erledigung à priori entgegenstehende Schwere der Schuld, für die nicht der typische Schuldgehalt der jeweiligen Straftat, sondern der Vergleich aller einer diversionellen Erledigung zugänglichen Delikte ( Schroll/Kert , aaO Rz 28) maßgeblich ist, liegt ebenfalls nicht vor.
Allerdings stehen fallbezogen spezialpräventive Erwägungen einer Diversion entgegen. Eine frühere diversionelle Erledigung bildet zwar kein generelles Hindernis für die Anwendung der §§ 198ff StPO. Sie kann – im Hinblick auf die Wahrung der Unschuldsvermutung – spezialpräventive Bedenken auch nur insoweit auslösen, als sich der Beschuldigte durch eine bereits erfolgte Verfahrenseinstellung nach dem 11. Hauptstück der StPO von Delinquenz nicht abhalten lässt ( Schroll/Kert , aaO Rz 39; E.Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2§ 209 Rz 42 mwN). Dies ist allerdings hier der Fall. Ausgehend davon, dass zu AZ C* des Bezirksgerichts Graz-Ost bereits am 28. Juni 2024 ein gegen den Angeklagten anhängiges – auf der gleichen schädlichen Neigung beruhendes (RIS-Justiz RS0092020, 12 Os 9/24a) – Strafverfahren für eine Probezeit von einem Jahr ohne weitere Pflichtenübernahme vorläufig eingestellt worden war, welches am 1. Juli 2025, rechtskräftig am 14. August 2025, endgültig eingestellt wurde, erscheint unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass der nur zwei Tage nach der Rechtskraft des vorgenannten Beschlusses geäußerten Drohung nur ein ablehnendes Anbot zu (weiteren) Arbeitsleistungen voranging (ON 2.8,44), mithin diese ohne begreiflichen Anlass gesetzt wurde, eine diversionelle Erledigung in Form einer reinen Probezeit ohne Pflichtenübernahme, die in der Form vordringlich auf Bagatelltaten ausgerichtet ist ( E.Leitnerin Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2§ 203 Rz 4 mwN; OLG Graz, 10 Bs 58/25t), trotz des positiven Nachtatverhaltens (ON 7,3), spezialpräventiv nicht (mehr) ausreichend. Die im Beschluss (BS 3) angeführte seitens des Angeklagten „offen gelegte geistige Retardierung“ vermag nur unter dem Aspekt des § 34 Abs 1 Z 1 StPO einen Milderungsgrund darzustellen und offenbart darüber hinaus umso mehr, dass flankierende Maßnahmen (wie etwa die Bewährungshilfe oder Weisungen [Psychotherapie, Anti-Aggressions-Training]) im gegenständlichen Fall indiziert wären.
Demgemäß war – ohne weiteres Eingehen auf die von der Staatsanwaltschaft nur am Rande erwähnten generalpräventiven Überlegungen, welche in diesem Segment allerdings nur eine untergeordnete Rolle spielen (siehe Leitner, aaO StPO 2 § 203 Rz 4 mwN) – in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Hauptverfahrens aufzutragen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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