Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2 StPO) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4 StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (§ 41 Abs 3 StPO), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (§ 41 Abs 7 StPO). Macht der Beschuldigte erst später (nach rechtskräftiger Beigebung eines Amtsverteidigers) mit Recht geltend, den Verfahrenshilfekriterien zu entsprechen, so ist der Amtsverteidiger ohne Einfluß auf den entstandenen Honoraranspruch zu entheben und dem Beschuldigten für das weitere Verfahren ein Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO beizugeben.
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