Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2025, GZ **-25, und deren Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 21. November 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer und des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung
I zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird über A* in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a StGB nach § 107 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten in den Verfahren AZ ** und AZ ** jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird abgesehen und zu letzterem Verfahren die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Darauf wird die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde verwiesen.
gründe:
Soweit hier von Bedeutung, wurde der Angeklagte A* mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B.II.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B.II.) schuldig erkannt:
Demnach hat er am 15. Oktober 2024
I. B* durch die telefonisch getätigte Äußerung „ I bring di um! “ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, und
II. die Kapuzenjacke und das Mobiltelefon des B* vorsätzlich beschädigt, indem er am rechten Ärmel der Jacke anriss, wodurch diese einen Riss erlitt bzw ihm das Mobiltelefon aus der Hand schlug.
A* wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 (zu ergänzen: Abs 1) StGB und in Anwendung von § 39 Abs 1a StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss gemäß § 494a StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten in den Verfahren AZ ** und AZ ** jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgesehen und unter einem die Probezeit zu dem letztgenannten Verfahren auf fünf Jahre verlängert.
Gegen das Strafmaß sowie die teilweise bedingte Nachsicht richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten A* erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft. Ihre Beschwerde wendet sich gegen das Absehen vom Widerruf in den genannten Verfahren.
Der Berufung kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
1. Zum Urteil
Strafbefugnis und besondere Strafbemessungsgründe wurden vom Erstgericht weitgehend zutreffend ermittelt. Darauf kann an dieser Stelle identifizierend (US 9 f) mit der Ergänzung verwiesen werden, dass Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB nicht vorliegt. So wirkt nicht jede heftige Gemütsbewegung anlässlich der Tatausführung mildernd im Sinn des § 34 Abs 1 Z 8 StGB, sondern vielmehr nur eine solche, die zugleich auch allgemein begreiflich ist ( Riffel, WK 2StGB § 34 Rz 20; RIS-Justiz RS0091042), was vorliegend auch unter Berücksichtigung der festgestellten Äußerungen des B* vom 15. Oktober 2024 zu verneinen ist.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Freiheitsstrafe von neun Monaten noch schuld- und tatangemessen und keiner Änderung zugänglich. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch treffend aufzeigt, steht die neuerliche einschlägige Delinquenz nach wiederholtem Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen seit dem Jahr 1999 während offener Probezeiten im raschen Rückfall der Annahme entgegen, dass die bedingte Nachsicht eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe ausreichend wäre, A* in Zukunft von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Es bedarf daher des Vollzugs der verhängten Strafe, um den spezialpräventiven Erfordernissen gerecht zu werden.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
1. Zum Beschluss
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494a StPO, weshalb das Rechtsmittelgericht über den Widerruf der bedingten Strafnachsichten neu zu entscheiden hat ( Jerabek, WK-StPO § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886). Gemäß § 53 Abs 1 StGB ist im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Fallbezogen hat A* die urteilsgegenständlichen Taten während der Probezeiten der bedingten Strafnachsichten in den Verfahren AZ ** sowie AZ ** jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz begangen. Mit Blick auf die nun verhängte mehrmonatige Freiheitsstrafe ist jedoch anzunehmen, dass ein Widerruf der bedingten Strafnachsichten in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung nicht zusätzlich zu dieser geboten ist, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Verlängerung der Probezeit zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz auf fünf Jahre stellt bei dieser Sachlage allerdings das gebotene Mindesterfordernis zur Anleitung zur längerfristigen Deliktsfreiheit dar, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 86 Abs 1 vierter Satz iVm § 89 Abs 6 StPO)
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