Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. Oktober 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die Freiheitsstrafe von acht Monaten. Diesem Strafvollzug liegt das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Mai 2025, AZ **, zugrunde, womit der Strafgefangene des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde. Hinsichtlich des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die in den Akten erliegende Urteilsausfertigung verwiesen (Beilagenordner).
Das Ende der Strafzeit fällt auf den 14. März 2026. Die Hälfte der Strafe war am 14. November 2025 verbüßt, zwei Drittel werden mit 24. Dezember 2025 vollzogen sein (ON 2.2, S 2). Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 27. August 2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (Beilagenordner).
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 lehnte das Erstgericht auch die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.1, S 2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Strafgefangenen (ON 2.3) sowie der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung (§ 46 StGB) auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 f) verwiesen (RIS-Justiz RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls nicht vor. Der Strafgefangene weist in Österreich seit 2014 unter Außerachtlassung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ ** (Anlassverurteilung), vier Eintragungen im Strafregister auf, wobei unter Berücksichtigung des Zusatzstrafenverhältnisses nach § 31 Abs 1 StGB von zwei Vorstrafen, jeweils auch wegen Delikten gegen Leib und Leben, auszugehen ist. Im Zuge dieser Verurteilungen wurden über ihn überwiegend bedingte, einmal eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Aus dem unbedingten Strafteil des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** wurde er am 8. Mai 2019 bedingt entlassen (siehe ON 4 und Beilagenordner). Diese Sanktionen wirkten allesamt nicht legalbewährend. Ungeachtet der Tatsache, dass dem Strafgefangenen bereits einmal eine bedingte Entlassung gewährt wurde und er zwei offene Probezeiten aufwies, delinquierte er neuerlich, weshalb es letztlich zur oben angeführten Anlassverurteilung kam.
Das getrübte Vorleben des Strafgefangenen zeugt von der Sanktions- und Vollzugsresistenz sowie vom verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen. In diesem Zusammenhang ist abermals auf das auffällige Bewährungsversagen hinzuweisen, wobei ihm die Konsequenzen seines kriminellen Handelns bereits in der Vergangenheit durch den Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe vor Augen geführt wurde, was ihn jedoch nicht zum Umdenken bewog.
Die vom Angeklagten ins Treffen geführte begonnene Alkoholtherapie, seine Bereitschaft, im Falle einer bedingten Entlassung Weisungen zu befolgten und eine Arbeit aufzunehmen (eine konkrete Einstellungszusage konnte nicht vorgelegt werden), sowie sein tadelloses Vollzugsverhalten sind zwar positive Aspekte, vermögen aber – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – an der negativen Risikoprognose nichts zu ändern.
Es ist somit auch bei Vollzug von zwei Dritteln der verhängten Strafe selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als seine bedingte Entlassung ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).
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