Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. März 2025, GZ **-112, nach der am 18. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Bucher durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. März 2025, das auch unbekämpft gebliebene Adhäsionserkenntnisse enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* – zur zutreffenden Subsumtion siehe 15 Os 95/25x (ON 122.1) – (richtig:) des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (A.I.1.), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A.I.1., A.III.1. und A.IV.1.), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A.I.2. und A.III.2.), (richtig:) des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 3b zweiter Fall StGB (B.1.), (richtig:) des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster Satz, Abs 3b erster Fall StGB (B.2.), der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (A.III.3.), der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (A.I.3, A.II., A.III.4. und A.IV.2.), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB (C.1.), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (C.2.) sowie der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB (D.) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach (richtig:) dem ersten Strafsatz des § 206 Abs 3 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft – berichtigt mit Beschluss vom 4. November 2025 (ON 124) – von 29. Jänner 2024, 9:35 Uhr bis 1. Februar 2024, 11:23 Uhr und von 19. Februar 2024, 8:55 Uhr bis 26. März 2025, 12:35 Uhr auf die Strafe angerechnet. Ferner wurden gemäß § 19a (zu ergänzen:) Abs 1 StGB die auf US 7 näher bezeichneten sichergestellten Gegenstände konfisziert.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, AZ 15 Os 95/25x (ON 122.1), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* in ** und auch an anderen Orten
A. in vielfachen Angriffen zum Nachteil nachstehender teils unmündiger, teils mündiger minderjähriger Personen, und zwar
I. in Bezug auf den am ** geborenen B*
1. zwischen Herbst 2001 und 1. September 2007 dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er an ihm Analverkehr und Oralverkehr vollzog und von ihm an sich den Analverkehr vollziehen ließ, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung des Unmündigen zur Folge hatten;
2. zwischen Herbst 2001 und 1. September 2007 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er an dem Unmündigen den Handverkehr durchführte;
3. zwischen Herbst 2001 und Sommer 2009 eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person, nämlich eine wirklichkeitsnahe Abbildung
a. von zu A.I.1. und A.I.2. beschriebenen geschlechtlichen Handlungen an dem zu den einzelnen Tatzeitpunkten teils unmündigen, teils mündigen Minderjährigen,
b. der Genitalien und Schamgegend des Minderjährigen hergestellt, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten;
II. in Bezug auf den am ** geborenen C* zwischen 25. März 2006 und 24. März 2010 eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person, nämlich eine wirklichkeitsnahe Abbildung
a. einer geschlechtlichen Handlung, nämlich der Selbstbefriedigung,
b. der Genitalien und Schamgegend des mündigen Minderjährigen hergestellt, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten;
III. zwischen 30. August 2011 und 15. Jänner 2017 in Bezug auf den am ** geborenen D*
1. dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er an ihm Oralverkehr und Analverkehr vollzog, von ihm an sich vornehmen ließ und ihm einen Gegenstand in den Anus einführte;
2. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen
a. von ihm an sich vornehmen lassen, indem er ihn veranlasste, an ihm den Handverkehr durchzuführen;
b. an ihm vorgenommen, indem er sein Genital einseifte und betastete;
3. eine Handlung, die geeignet war, dessen sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung als Person unter 16 Jahren zu gefährden, vor dem Unmündigen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er in seiner Anwesenheit masturbierte und teils auf ihn ejakulierte;
4. eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person, nämlich eine wirklichkeitsnahe Abbildung einer geschlechtlichen Handlung an dem Unmündigen, nämlich der zu Punkt A.III.1. und A.III.2.a.beschriebenen geschlechtlichen Handlungen, hergestellt;
IV. in Bezug auf den am ** geborenen E* zwischen 12. März 2023 und 30. November 2023
1. dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er an ihm mehrfach Analverkehr und Oralverkehr vollzog;
2. eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person, nämlich
a. eine wirklichkeitsnahe Abbildung der zu A.IV.1. beschriebenen geschlechtlichen Handlung des Analverkehrs an dem Unmündigen hergestellt; und
b. der Genitalien und Schamgegend des Unmündigen hergestellt, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten;
B. am 29. Jänner 2024 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen „in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen“ besessen, nämlich hunderte Bild- und Videodateien mit wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen von oder an D*, B*, C*, E* und vielen weiteren teils unmündigen Personen, teils mündigen Minderjährigen, oder zumindest eines Geschehens, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelte, dass es sich dabei um eine solche handelt, nämlich
1. unmündiger Mädchen und Buben beim Vaginal-, Oral-, Anal- und Handverkehr, mithin wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen, teils an unmündigen Personen, teils unmündiger Personen an anderen Personen oder deren wirklichkeitsnahe Abbildungen;
2. mündiger minderjähriger Mädchen und Buben beim Vaginal-, Oral-, Anal- und Handverkehr, mithin wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen teils an mündigen minderjährigen Personen, teils mündiger minderjähriger Personen an anderen Personen, sowie unmündiger und mündiger minderjähriger Mädchen und Buben, die mit gespreizten Beinen ihre primären Geschlechtsmerkmale präsentieren, mithin wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten;
die er teils nach der Herstellung durch die zu A.I.3, A.II, A.III.4 und A.IV.2 beschriebenen Straftaten, teils nach Erwerb innehatte;
C. am 29. Jänner 2024
1. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar an der Durchführung einer gerichtlich bewilligten Durchsuchung seiner Wohnräume, indem er dem einschreitenden Polizeibeamten F* die Hand in einer Zimmertüre einklemmte, mit der Hand gegen dessen Oberkörper schlug, ihn an der Oberbekleidung packte und eine Stiege hinunterstoßen wollte;
2. durch die zu C.1. beschriebene Tat den Polizeibeamten F* während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt (Rippenprellung, Quetschung der linken Hand);
D. zwischen Herbst 2001 (richtig: 1. Oktober 2002) und Jänner 2017 Wirbeltiere mutwillig getötet, indem er grundlos vor seinem Haus mindestens zwölf Katzen und im Bereich seines Fischteichs mehrere Fischreiher mit einem Flobertgewehr erschoss.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er – nach Zurückziehung der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche – die Herabsetzung der Strafe und die Aufhebung des Ausspruchs der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in eventu die bedingte Nachsicht der Unterbringung, anstrebt (ON 114).
Das Rechtsmittel ist nicht erfolgreich.
Strafbestimmend ist der erste Strafsatz des § 206 Abs 3 StGB mit einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art (hier: zahlreiche Verbrechen und Vergehen) begangen und die angeführten Taten lange Zeit hindurch (mit einer längeren Unterbrechung wegen eines Unfalls ) fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Weiters ist die Tatbegehung zum Nachteil eines Angehörigen (C* ist der Neffe des Angeklagten) nach § 33 Abs 2 Z 2 StGB erschwerend zu werten. Schuldsteigernd im Sinn des § 32 StGB ist die ungeschützte Durchführung von Anal- und Oralverkehr mit B*, D* und E* sowie dass das Schutzalter der §§ 206 Abs 1 und 207 Abs 1 StGB deutlich unterschreitende Alter der drei Opfer zu Beginn der Tathandlungen (B* war bei Beginn der Übergriffe acht Jahre, D* sechs Jahre und E* fünf Jahre alt).
Mildernd ist die Tatsache, dass der Angeklagte zuvor einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Weiters ist das reumütige Geständnis mildernd zu werten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Die Tatsache, dass durch die geständige Verantwortung des Angeklagten eine (neuerliche) Vernehmung des E* unterbleiben konnte, ist nicht zusätzlich als zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragend zu werten. Vielmehr wurde der Angeklagte der Taten betreffend den Genannten bereits beschuldigt und wäre er im Falle der Vernehmung jedenfalls der Tat überführt worden. Dass durch das Geständnis des Angeklagten weitere Befragungen unterbleiben konnten, ist durch die mildernde Berücksichtigung eben dieses Geständnisses abgegolten. Letztlich ist die Tatsache, dass es im Hinblick auf den Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) – im Hinblick auf die in Relation zu der übrigen schwerwiegenden Delinquenz untergeordnete Bedeutung jedoch nur geringfügig –, sowie dass der Angeklagte teilweise Schadensgutmachung geleistet hat (Zahlung von EUR 4.000,00 an B*, EUR 4.000,00 an D*, EUR 2.500,00 an E* und EUR 1.813,60 an F* [ON 111, S 5 und S 11 f], § 34 Abs 1 Z 15 StGB) mildernd zu werten. Das Anerkenntnis weiterer zivilrechtlicher Ansprüche stellt hingegen keinen Milderungsgrund dar. Ebensowenig ist die bloße Bereitschaft, sich einer Therapie zu unterziehen, mildernd zu werten.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht festgesetzte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und keiner Korrektur zugänglich.
Die im Verfahren nach § 21 Abs 2 StGB den ausschließlichen Bezugspunkt der Berufung darstellende Gefährlichkeitsprognose (RIS-Justiz RS0113980 [T1], RS0090341), die das Erstgericht auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. G* (ON 71.2), welches dieser in der Hauptverhandlung aufrecht hielt (ON 111, S 12 ff), stützte (US 27), ist nicht zu beanstanden.
Die Gefährlichkeitsprognose des § 21 StGB besteht in der mit Blick auf Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Anlasstat zu prüfenden Befürchtung, dieser werde (mit hoher Wahrscheinlichkeit) in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine sogenannte Prognosetat, also eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche schwere Folgen nach sich zieht, begehen ( Haslwanter in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 21 Rz 23). Als wichtige in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen die Eigenschaften des Täters, sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Krankheitseinsicht und Krankheitsbild im Urteilszeitpunkt betreffen den Zustand des Rechtsbrechers. Mit der Art der Tat stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte (normative) Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, vielmehr auf das historische Ereignis ab. Daher sind ungeachtet ihrer tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen ( Haslwanter , aaO § 21 Rz 25 mwN).
Wenn der Berufungswerber ausführt, bei der Gefährlichkeitsprognose sei das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die starken sozialen Bindungen, die Bereitschaft zur therapeutischen Arbeit und die präventive Wirkung der verhängten Haftstrafe von zwölf Jahren nicht ausreichend berücksichtigt worden, sind dies Überlegungen, die keine Änderung der Gefährlichkeitsprognose des Erstgerichts bewirken. Diesen Ausführungen stehen nämlich die nachvollziehbaren und die Gefährlichkeit eindeutig bejahenden Einschätzungen des Sachverständigen entgegen, der in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der oben angeführten positiven Aspekte angab, es liege beim Angeklagten eine tief verwurzelte schwere pädosexuelle Störung, wobei es sich um eine nachhaltige und schwerwiegende psychische Störung handle, vor, die sich über Jahrzehnte manifestiert habe. Wenngleich die geständige Verantwortung als positiv zu sehen sei, gebe es noch viele verzerrte Wahrnehmungen und Rechtfertigungsstrategien bei ihm. Diese Leugnungsmechanismen gehörten aufgelöst, was ein jahrelanger Prozess sei. Auch beim Angeklagten fänden sich, wie bei pädosexuellen Straftätern generell häufig, Bagatellisierungsmechanismen, bei denen den Opfern die Initiative für sexuelle Handlungen zugeschrieben wird, wenngleich dahingehend bei ihm zaghaft positive Veränderungen feststellbar seien. Den großen Fortschritt habe es jedoch nicht gegeben. Unbehandelt würde der Angeklagte sofort wieder in sein altes Verhaltensmuster fallen, weil dieser sexuelle Trieb nicht einfach „ausgeschalten“ werden könne, wobei als Prognosetaten ausschließlich Straftaten mit pädosexuellen Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Frage kämen (ON 71.2, S 44; ON 111, S 14 ff).
Daraus ergibt sich zweifelsfrei die Befürchtung, dass der Angeklagte mit Blick auf seine Person (seiner Eigenschaft, zu seinen Opfern ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, um in weiterer Folge seine pädosexuelle Störung ausleben zu können), nach seinem Zustand (unbehandelte schwere pädosexuelle Störung) und nach der Art der Taten (unter anderem wiederholter schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, die zum Angeklagten ein Vertrauensverhältnis hatten) ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutisches Zentrum mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ( (weil der Angeklagte sofort wieder in alte Verhaltensmuster fallen würde; eine Eingrenzung auf einen bestimmten Zeitraum ist nicht erforderlich [12 Os 124/23m mwN]) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner pädosexuellen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich Verbrechen des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Unmündigen iSd §§ 206 und 207 StGB begehen werde. Die vom Erstgericht bejahte Gefährlichkeitsprognose ist somit nicht zu kritisieren.
Soweit der Angeklagte – in eventu – die bedingte Nachsicht der Maßnahme begehrt, ist er darauf zu verweisen, dass ein in § 157a StVG geregeltes vorläufiges Absehen vom Vollzug einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StPO grundsätzlich nur möglich ist, wenn auch die Strafe bedingt nachgesehen wird . Fallbezogen ist die Strafe nicht bedingt nachgesehen worden, weswegen eine bedingte Nachsicht der Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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