(1) Die Oberstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht mit und beteiligt sich an allen Verhandlungen vor diesem.
(2) Die Oberstaatsanwaltschaft führt die Aufsicht über die ihr unterstellten Staatsanwaltschaften und ist berechtigt, sich an jedem Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich unmittelbar zu beteiligen. Im Einzelfall kann sie die Aufgaben und Befugnisse einer Staatsanwaltschaft übernehmen.
§ 21 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 21 Oberstaatsanwaltschaft
…§ 21. (1) Die Oberstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht mit und beteiligt sich an allen Verhandlungen vor diesem. (2) Die Oberstaatsanwaltschaft führt die Aufsicht…
§ 431 Vorläufige Unterbringung
…§ 431. (1) Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben seien, sowie einer der in § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, so…
§ 494a
…nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine…
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