Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Berufungsverhandlung am 18. November 2025 über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 3. Juni 2025, GZ **-35, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Fauland zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass der Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene slowenische Staatsangehörige A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1.) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 87 Abs 1 StGB unter Vorhaftanrechnung nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB von 17. April 2025, 15.00 Uhr bis 27. Mai 2025, 13.30 Uhr zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Nach § 369 Abs 1 StPO wurde dem Privatbeteiligten B* ein „Teilschmerzengeldbetrag“ von EUR 1.500,00 zuerkannt.
Der Schuldspruch ist infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2025, GZ 12 Os 100/25k-4, rechtskräftig. Danach hat der Angeklagte am 16. April 2025 in ** B*
1. durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe seines Mobiltelefons genötigt, indem er ihm zunächst einen Schlag ins Gesicht versetzte, sodass er zu Boden ging, ihm sodann gegen den Brustkorb trat, anschließend einen wuchtigen Tritt in das Gesicht und zwei ebenso wuchtige Tritte gegen die linke Schulterpartie versetzte, wobei der Kopf des B* zweimal gegen die metallene Kante des hinter ihn befindlichen Anhängers gestoßen wurde;
2. durch die zu 1. geschilderte Tathandlung eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich Rippenbrüche, Prellungen und Hämatome je im Bereich des Oberkörpers sowie eine Platzwunde im Bereich des Hinterkopfes, absichtlich zugefügt.
Betreffs der Feststellungen und der Beweiswürdigung wird auf die Urteilsseiten 3 ff verwiesen.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine mildere Strafe, insbesondere die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB oder § 43a Abs 3 StGB (ON 42.2).
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Strafbestimmend ist § 87 Abs 1 StGB mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend ist das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen sowie die Tatbegehung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB). Keineswegs ist die Verwirklichung des Tatbestands der absichtlichen schweren Körperverletzung „typischerweise“ mit exzessiver Gewaltausübung wie hier verbunden, sodass die Berücksichtigung dieses besonderen Erschwerungsgrunds entgegen dem Berufungsvorbringen keine Doppelverwertung darstellt.
Mildernd ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen. Die Erfüllung der Schadenersatzforderung des Opfers (EUR 2.000) ist ebenfalls mildernd zu berücksichtigen. Ein reumütiges Geständnis kann dem Angeklagten indes nur bezüglich der Nötigung zugebilligt werden, weil ein umfassendes Geständnis das – hier nicht erfolgte - Eingeständnis der subjektiven Tatseite beim strafbestimmenden Verbrechen voraussetzen würde. Worin die vom Erstgericht berücksichtigte „Provokation“ bestehen sollte, erhellt das Urteil nicht. Sofern damit das vorherige Filmen des Kindes des Angeklagten durch das Opfer gemeint ist, kann daraus mit Blick auf die höchst aggressiven Attacken des Angeklagten nichts Milderndes gewonnen, sondern muss im Gegenteil von einem nichtigen Anlass ausgegangen werden.
Bei diesen Strafzumessungsgründen erweist sich unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB die über den Angeklagten verhängte zweijährige Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Seit der Aufhebung der Untersuchungshaft hat der Angeklagte (weisungsgemäß – vgl ON 29) zwei Module eines Antigewalttrainings absolviert. Aus Sicht der (vorläufigen) Bewährungshilfe ist eine „äußerst positive Entwicklung feststellbar“ (siehe Bericht Neustart vom 7. November 2025). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass spezialpräventiv bei Ausschöpfung des unbedingten Strafdrittels im Ausmaß von acht Monaten nach § 43a Abs 3 letzter Satz StGB der Rest der Strafe von sechzehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen werden kann. Damit wird auch den Erfordernissen der Generalprävention ausreichend Rechnung getragen. Ein geringerer unbedingter Strafteil würde wegen des Bagatellisierungseffekts der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue zuwiderlaufen und kommt daher nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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