Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Dr in . Meier in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 1.458,02 samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juli 2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert , dass er lautet:
„Die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (res iudicata) wird verworfen .“
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 377,90 (darin enthalten EUR 62,98 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
1.) Zum Einbehalt der Ausbildungskosten:
Die Beklagte hat bei der Klägerin im Juni 2024 Euro 2.336,34 brutto - bzw. abzüglich der gesetzlichen Abzüge im Betrag von EUR 341,23 - EUR 1.995,11 netto ins Verdienen gebracht. Davon wurden nachstehende Positionen in Abzug gebracht:
7045 Kaution Einbehalt EUR 140,00
7050 Sonstiger Abzug EUR 3.305,63
7053 Abzug Personalverpflegung EUR 7,50
insgesamt daher EUR 3.453,13
Zieht man von den EUR 3.453,13 den Betrag von EUR 1.995,11 ab, ergibt sich ein Negativsaldo zu Lasten der Beklagten in Höhe von EUR 1.458,02 . Die Klägerin hat demnach offenbar irrtümlich den Betrag von EUR 1.458,02 von der Beklagten nicht eingefordert, sondern vielmehr an diese ausbezahlt.
Die Lohn-/Gehaltsabrechnung Juni 2024 enthielt unter anderem eine Position „sonstiger Abzug - 3.305,63“. Auf den vom Erstgericht festgestellten Gesamtinhalt der Urkunde wird verwiesen.
2.) Zum korrespondierenden Vorverfahren:
Mit der zu C* beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage vom 10. September 2024 begehrte die in diesem Verfahren Beklagte von der in diesem Verfahren Klägerin den Betrag von EUR 3.305,63 netto s.A. und begründete dies zusammenfassend mit einem unberechtigten Lohnabzug. Diesbezüglich führte die Beklagte aus, dass das Arbeitsverhältnis der Streitteile per 30. Juni 2024 durch Dienstnehmerkündigung zur Auflösung gelangt sei. Trotz der von der Beklagten erbrachten Arbeitsleistung sei in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Beschäftigungsmonat Juni 2024 unter der Position „Sonstiger Abzug“ ein unberechtigter Lohnabzug im Betrag von netto EUR 3.305,63 vorgenommen worden. Dieser Abzug sei zu Unrecht erfolgt und habe die Beklagte Anspruch auf Bezahlung des genannten Nettobetrages, welcher den Klagsbetrag darstelle.
Gegen den oben angeführten Zahlungsbefehl erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 Einspruch und begründete diesen wie folgt:
„FRAU B* SCHULDET DER A* GMBH ANTEILIGE AUSBILDUNGSKOSTEN AUF GRUND EINER ABGESCHLOSSENEN BINDUNGSVEREIN-BARUNG. NACHDEM SIE IM VORFELD DES AUSTRITTS MITGETEILT HAT, DIE ANTEILIGEN KOSTEN NICHT ZAHLEN ZU WOLLEN, WURDE TEIL 1 BEI DER ABRECH IN ABZUG GEBRACHT“.
Mit Schreiben der (hier:) Klägerin vom 22. Oktober 2024 zog diese ihren am 2. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch allerdings formell zurück. Unter einem ersuchte sie die Rücknahme des Einspruchs zu bestätigen und das Verfahren entsprechend zu beenden. Zudem kündigte sie an, dass die Zahlung laut Zahlungsbefehl vom 10. September 2024 auf das Konto des Rechtsvertreters der (hier:) Beklagten umgehend veranlasst werde.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 wurde die Zurückziehung des Einspruchs zur Kenntnis genommen, das Verfahren beendet und festgestellt, dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist.
Der zu Aktenzeichen C* ergangene Zahlungsbefehl wurde mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.
Mit der gegenständlichen, am 15. April 2025 eingebrachten Mahnklage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 1.458,02 samt Anhang an „Überzahlung“. Nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses sei die Beklagte verpflichtet, von der Klägerin bezahlte Ausbildungskosten iHv insgesamt EUR 3.305,63 an diese zurückzuzahlen. Ein Teil dieser Ausbildungskosten iHv EUR 1.847,61 sei bereits von der Klägerin bei der Lohnabrechnung/Endabrechnung im Juni 2024 in Abzug gebracht worden und die Bezahlung des noch offenen Restbetrags von EUR 1.458,02 begehrt worden. In weiterer Folge habe die Beklagte beim Landesgericht Klagenfurt zu C* die Rückzahlung der Ausbildungskosten klageweise geltend gemacht, wobei sie nicht nur den von der Endabrechnung vorgenommenen Lohnabzug gefordert habe, sondern die gesamten EUR 3.305,63. Die Klägerin habe zunächst Einspruch gegen den bedingen Zahlungsbefehl erhoben, diesen jedoch nach rechtsfreundlicher Beratung und aus prozessökonomischen Erwägungen zurückgezogen. Erst im Zuge der Erfüllung des Zahlungsbefehls habe sie festgestellt, dass die Beklagte nicht nur den tatsächlichen Lohnabzug iHv EUR 1.847,61 klageweise geltend gemacht habe. Unter Androhung der Exekution habe sie aber letztlich den Gesamtbetrag laut Zahlungsbefehl – dies unter Vorbehalt einer Rückforderung – überwiesen. Nunmehr fordere sie den Differenzbetrag iHv EUR 1.458,02 aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zurück. Sie stütze ihre Begehren zudem auch auf Irrtum, weil die Beklagte sie durch die falsche Klagsführung und Klagsberechnung in die Irre geführt habe und dazu veranlasst habe, den Einspruch zurückzuziehen. Durch die Überzahlung sei die Klägerin auch geschädigt worden.
Die Beklagte erhebt fristgerecht Einspruch und erhebt unter anderem die Einrede der entschiedenen Sache. Mit der zu C* eingebrachten Klage habe die (hier:) Beklagte den in der Gehaltsabrechnung Juni 2024 ausgewiesenen sonstigen Abzug für Ausbildungskosten klageweise geltend gemacht. Das Klagebegehren sei von der dortigen Beklagten (hier Klägerin) im Ergebnis anerkannt und auch erfüllt worden. Mit der nunmehr eingebrachten Klage begehre die Klägerin die Rückzahlung eines Teilbetrags jener Zahlung, die sie aufgrund des rechtskräftigen Zahlungsbefehls geleistet habe. Über diesen Anspruch sei aber bereits rechtskräftig entschieden worden, die materielle Rechtskraft schließe einen weiteren Prozess über denselben Anspruch aus. Folglich liege das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor, das zur Zurückweisung der neuerlichen Klage führen müsse. In der Sache selbst bestreitet die Beklagte das Klagebegehren. Ein Schuldner, der aufgrund eines rechtskräftigen Exekutionstitels geleistet habe, könne diese Zahlung nicht unter Berufung auf unrechtmäßige Bereicherung zurückfordern. Der Klägerin wäre es im Vorverfahren offengestanden, durch Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren einzuleiten. Sämtliche Einwendungen in Bezug auf diesen Betrag seien als abschließend beurteilt zu werten. Der rechtskräftige Titel entfalte Bindungswirkung und schließe eine abweichende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht die Klage „infolge entschiedener Rechtssache“ zurück und erklärt, das bisherige Verfahren werde als nichtig aufgehoben. Weiters verpflichtet es die Klägerin, der Beklagten die mit EUR 813,55 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Ausgehend von den eingangs angeführten Feststellungen vertritt das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, aus dem entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt folge, dass in Bezug auf die Ausbildungskosten der Beklagten – und nur diese seien verfahrensgegenständlich – eine rechtskräftige Entscheidung, nämlich der zu C* erlassene Zahlungsbefehl vom 10. September 2024, vorliege. Dementsprechend stehe der klageweisen Durchsetzung des Teilbetrags von EUR 1.458,02 samt Anhang aus dem Titel des Ausbildungskostenersatzes das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Die Klage sei daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Begehren auf Abänderung dahingehend, dass der Einwand der entschiedenen Rechtssache verworfen „und dem Klagebegehren vollinhaltlich und kostenpflichtig stattgegeben werde“, in eventu, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen, in eventu, den Beschluss dahin abzuändern, dass kein erstinstanzlicher Kostenzuspruch an die Beklagte erfolge.
Die Beklagte erstattet eine Rekursbeantwortung und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist im Ergebnis im Sinne des auf Verwerfung der Prozesseinrede gerichteten Abänderungsantrags berechtigt .
Die Klägerin vertritt in ihrem Rekurs im Wesentlichen den Standpunkt, der neuerlichen Klagsführung stünde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen, weil hier ein Bereicherungsanspruch gegegenständlich sei und sie sich auf andere Anspruchsgrundlagen stütze.
Dazu ist klarzustellen:
Gemäß § 411 ZPO ist die Rechtskraft einer Entscheidung über den gleichen Gegenstand zwischen denselben Parteien ein Prozesshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führen muss. Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen (RS0044453). Die materielle Rechtskraft äußert Einmaligkeits- und Bindungswirkung (dazu Klicka in Fasching/Konecny 3 III/2 § 411 Rz 15 ff). Die Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) schließt zwischen den gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung desselben Begehrens aus, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren. Wenn das neue Klagebegehren selbst nicht mit dem bereits entschiedenen Begehren ident ist, aber seine Entscheidung von dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung logisch abhängt, ist demgegenüber kein Raum für die Einmaligkeitswirkung. Diesfalls greift vielmehr die Bindungswirkung (Klicka aaO Rz 16 mwN).
Die Identität des Streitgegenstands richtet sich nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (2 Ob 53/12a). Danach liegt der gleiche Streitgegenstand nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) dieselben sind, sodass beide Begehren zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen (4 Ob 76/10w mwN; RS0041229; RS0039347; RS0037419; RS0039255; RS0037522). Entscheidend ist, ob der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen oder im Kern jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde (7 Ob 207/10g; RS0039423).
Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auch auf später geltend gemachte Ansprüche, die das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellen. Die Einmaligkeitswirkung greift aber nur beim begrifflichen Gegenteil, das heißt bei reiner Negation des entschiedenen Anspruchs ein, wenn sich also das zweite Verfahren als das kontradiktorische Gegenteil des Urteils des Vorprozesses erweist. Nur dann ist die zweite Klage mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 3/19p; Klicka aaO Rz 50). Steht demgegenüber die nunmehrige Klage mit dem ergangenen Urteil nur in einem Unvereinbarkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den nunmehrigen Prozess bildet, greift nicht die Einmaligkeitswirkung, sondern die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft ein (Klicka aaO Rz 50 mwN). In diesem Fall ist daher das zweite Verfahren wegen Präjudizialität unter Bindung an die Entscheidung des ersten Verfahrens inhaltlich zu entscheiden. Als Beispiel hiefür wird in der Literatur der – auch hier im Anlassfall maßgebliche – Fall der bereicherungsrechtlichen Rückforderung des durch Urteil zuerkannten Anspruchs angeführt (6 Ob 3/19 unter Hinweis auf Klicka aaO Rz 50): Werde A zur Zahlung von 100 EUR an B aus einem Kaufvertrag verurteilt und von B aufgrund dieser Entscheidung Exekution geführt, so wäre eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage des A gegen B auf Rückzahlung der 100 EUR zwar zulässig, aber unbegründet. A erhebe mit seiner Bereicherungsklage zwar einen anderen Anspruch als jenen, der Gegenstand des ersten Verfahrens war (nämlich einen Bereicherungsanspruch, während es sich ursprünglich um den Kaufpreisanspruch handelte); im zweiten Prozess sei aber die Vorfrage zu beurteilen, ob eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vorliege (Klicka aaO Rz 50 mwN). Die Bindungswirkung hindert zwar nicht die Urteilsfällung über den neuen Anspruch, schließt jedoch die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagebegehren aus. Die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, ist ausgeschlossen (7 Ob 142/06t; 1 Ob 527/94). Die Bindungswirkung kann durch eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes, der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Begründetheit des Klagebegehrens entgegenstand, nicht durchbrochen werden, mag diese Klage etwa auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes oder der Bereicherung gestützt werden (7 Ob 142/06t). Ein derartiges Klagebegehren auf Rückzahlung von Beträgen, zu deren Leistung der Kläger in einem Vorprozess rechtskräftig verurteilt wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung als Folge der Bindungs-(Tatbestands-)wirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils daher abzuweisen (RS0016737; 7 Ob 142/06t mwN). Eine Durchbrechung der Rechtskraft sieht das österreichische Recht nur in seltenen Ausnahmefällen vor (siehe dazu Klicka aaO Rz 140 ff), etwa mit Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage; hingegen bildet die allfällige Unrichtigkeit der Entscheidung keinen Grund für eine Durchbrechung der Rechtskraft, könnte diese doch dann ihre streitbereinigende Wirkung nicht entfalten (6 Ob 3/19p).
Aus der dargestellten Rechtslage folgt für den Anlassfall, dass die Zurückweisung der Klage und Aufhebung des Verfahrens als nichtig auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht. Dass im Vorverfahren C* rechtskräftig über den Anspruch der (hier) Beklagten auf Rückersatz eines einbehaltenen Ausbildungskostenersatzes entschieden wurde, begründet im Hinblick auf die gegenständliche Bereicherungsklage nicht das Prozesshindernis des entschiedenen Rechts, weil die Klägerin mit ihrer Bereicherungsklage einen anderen Anspruch erhebt, als jenen, der Gegenstand des ersten Verfahrens war (das war der Anspruch ihrer vormaligen Arbeitnehmerin auf Rückersatz von einbehaltenen Ausbildungskosten, während es nunmehr um einen Bereicherungsanspruch bzw Schadenersatzanspruch geht). Freilich werden im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten, in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zur Bindungswirkung zu beachten sein und wird als Vorfrage zu beurteilen sein, ob eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vorlag, das heißt, ob die Klägerin der Beklagten die EUR 1.458,02 geschuldet hat, was mit dem Zahlungsbefehl vom 10. September 2024 rechtskräftig und bindend festgestellt wurde. Zumindest im hier zu beurteilenden Zwischenstreit über die Einrede der entschiedenen Rechtssache zeigt die Klägerin aber erfolgreich eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auf. In Stattgebung ihres Rekurses ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Ein Zuspruch bezüglich der im Verfahren erster Instanz angefallenen Kosten hatte zu unterbleiben. Es liegt zwar ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klage vor (4 Ob 87/07h), aber es sind sämtliche Prozesshandlungen der Parteien in erster Instanz auch für die Hauptsache verwertbar, sodass keine vom allgemeinen Verfahrensaufwand abgrenzbaren und ausschließlich durch den Zuständigkeitsstreit veranlassten Mehrkosten vorliegen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.326 mN).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin obsiegte im Zwischenstreit über die res iudicata zur Gänze.
Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil im Hinblick auf die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu klären war.
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