Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung dann, wenn auf Ausschließung erkannt wird, dem Vertreter des Ausgeschlossenen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt.
…über die Ausgeschlossenheit eines Richters vor ( Kirchbacher , StPO 15 § 43 Rz 4), derzufolge der Präsident des Oberlandesgerichts Graz zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0125943, RS0129338). Somit ist gemäß § 45 Abs 2 StPO auf die Ausschließung der genannten Personen zu erkennen und die Sache dem Landesgericht Klagenfurt zu…
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