Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* B*und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, teils iVm § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. April 2025, GZ **-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 479 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Urteil sprach die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz gemäß § 488 Abs 3 StPO iVm § 261 Abs 1 StPO ihre Unzuständigkeit aus, weil die der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen Ergebnissen des Beweisverfahrens den Tatverdacht der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB annehmen ließen und damit die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht gegeben sei.
Gegen dieses Urteil meldete A* C* fristgerecht die als „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ bezeichnete Berufung an (ON 53), führte diese jedoch nach Zustellung der Urteilsausfertigung am 1. August 2025 nicht aus.
Gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO hat der Berufungswerber entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigenfalls auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe keine Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal für die Bekämpfung eines Unzuständigkeitsurteils auch die Geltendmachung anderer Nichtigkeitsgründe als jener der Z 6 des § 281 Abs 1 StPO (§§ 468 Abs 1 Z 4, 489 Abs 1 StPO), nämlich von Begründungsmängeln nach Z 5 und von Verfahrensmängeln nach Z 2 bis 4 iVm Z 6 bzw Z 1 und Z 1a leg cit in Betracht kommt ( Ratzin WK StPO § 281 Rz 499). Der vom erkennenden Gericht als wahrscheinlich erachtete Sachverhalt kann jedoch nicht beweiswürdigend nach Art der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in Frage gestellt werden (vgl RIS-Justiz RS0119510; Ratz , aaO § 281 Rz 499), sodass eine Schuldberufung gegen ein Unzuständigkeitsurteil nicht in Frage kommt ( Mayerhofer, StPO 6 § 261 E 37) und dagegen nur die Berufung wegen Nichtigkeit zulässig ist.
Da der Angeklagte bei der Anmeldung der Berufung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, und die alleine wegen Nichtigkeit zulässige Berufung auch nicht ausführte, ist diese nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
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