Das Oberlandesgericht Graz hat durch Mag. Ohrnhofer als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen des Verdachts des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und andere strafbare Handlungen sowie gegen belangte Verbände über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. September 2025, AZ B* (ON 59 der Akten C* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren für A* mit EUR 4.000,00 und für den belangten Verband D* GmbH mit EUR 3.500,00 festgesetzt.
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. September 2024, AZ B* (ON 46 der Akten C* des Landesgerichts Klagenfurt), wurde das zu AZ C* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen A* wegen §§ 153 Abs 1 und 3, 146, 147 Abs 2 und 133 Abs 1 und 2 StGB und gegen die D* GmbH wegen §§ 153 Abs 1 und 3, 146, 147 Abs 2 und 133 Abs 1 und 2 StGB iVm § 3 VbVG geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 108 Abs 1 Z 2 StPO eingestellt (ON 46).
Mit Anträgen jeweils vom 21. August 2025 beantragten (die durch einen gemeinsamen Verteidiger vertretenen) A* und die D* GmbH – jeweils ohne Anschluss eines Kostenverzeichnisses – einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO (ON 57.2, ON 58.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte der Einzelrichter beim Landesgericht Klagenfurt einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* und der D* GmbH von jeweils EUR 6.000,00 zu. Begründend wurde insbesondere auf eine komplexe Sachlage und den Aktenumfang (46 Ordnungsnummern bis zur Einstellung), insgesamt sieben Beschuldigte und die notwendige und zweckmäßige Tätigkeit des Verteidigers hingewiesen (im Detail siehe ON 59).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit der die Aufhebung des Beschlusses und der Zuspruch eines weit geringeren Beitrags zu den Kosten der Verteidigung angestrebt wird. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass vom Landesgericht übersehen worden sei, dass die Vollmachtsbekanntgabe und ursprünglichen Anträge und Akteneinsicht lediglich für A* gestellt worden seien, in Ansehung einer erstatteten Anzeige eine Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung nicht zu erkennen sei und die in Anwesenheit des Verteidigers vorgenommene Einvernahme des Beschuldigten auch als Entscheidungsträger des Verbandes des belangten Verbandes erfolgt sei. Zudem seien beim Aufwand mögliche Synergieeffekte der Verteidigung zu berücksichtigen, zumal die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers den Verteidigungsaufwand wesentlich verringern könne, im Übrigen sei der im Antrag erwähnte 50 %ige Erfolgszuschlag für die Berechnung des Kostenbeitrags nicht relevant (ON 60).
A* und die D* GmbH, die nach Zustellung des Beschlusses jeweils einen Rechtsmittelverzeicht abgegeben hatten, äußerten sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahingehend, dass weitgehend auf die Begründung des gerichtlichen Beschlusses verwiesen wurde und der Umstand der Vertretung sowohl von A* als auch der D* GmbH als verantwortlichem Verband durch den einschreitenden Verteidiger nichts am doppelten Arbeitsaufwand des Verteidigers ändern würde.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bediente. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf in der (hier relevanten) Grundstufe den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen („Stufe 1“; § 196a Abs 1 StPO; zur Anwendbarkeit für belangte Verbände siehe § 14 Abs 1 VbVG).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren von entsprechend höherer Komplexität reichen kann. Die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags hat dabei stets auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3). Für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 ist von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein Standardverfahren auszugehen und der sich daraus ergebende Beitrag ist als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren eine Besprechung mit der verdächtigten/beschuldigten Person, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Dieser Betrag stellt die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehen Höchstbetrag anzunähern bzw. sich von diesem weiter zu entfernen (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 3ff; OLG Graz 8 Bs 302/24h uva).
Zur Dauer des gegenständlichen Ermittlungsverfahren sind die Ausführungen im angefochtenen Beschluss insofern zu konkretisieren, als A* und die D* GmbH als belangter Verband erst am 10. Juli 2023 als „Verdächtige“ nacherfasst wurden (ON 1.11,1), das Ermittlungsverfahren bis zur Einstellung mit dem eingangs angeführten Beschluss sohin rund 14 Monate gedauert hat. Das insgesamt gegen fünf Beschuldigte und zwei belangte Verbände geführte Ermittlungsverfahren ist insofern durch einen überdurchschnittlichen Aktenumfang gekennzeichnet als der Akt im Einstellungszeitpunkt aus 46 Ordnungsnummern bestand. Die Komplexität ist als geringfügig überdurchschnittlich einzustufen. Zutreffend wird in der Beschwerde aufgezeigt, dass der (in der Folge gemeinsame) Verteidiger vorerst ausschließlich für den Beschuldigten A* eingeschritten ist (siehe ON 13; 37.2, 39.2, 40.2) und die notwendige und zweckmäßige Tätigkeit des Verteidigers neben dem Aktenstudium vor allem die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme des A* umfasste. Beim für den Beschuldigten als auch den belangten Verband gestellten Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 26. September 2023 (ON 26.2) ist zu berücksichtigen, dass sich dieser (ohne inhaltliche Ausführungen) auf die bloße Antragstellung beschränkt hat. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde weiters darauf hin, dass die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers den Verteidigungsaufwand wesentlich verringern kann. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Neuregelung des Verteidigerkostenbeitrags wird – unter Hinweis auf Lendlin WK-StPO § 393a Rz 12 – festgehalten, dass sich durch Wahl eines gemeinsamen Verteidigers der Verteidigungsaufwand pro Person verringern kann und dies bei der Bemessung des Beitrages zu berücksichtigen ist (vgl ErläutRV 2557 BlgNR. 27. GP 7; siehe dazu auch die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien AZ 30 Bs 151/25b und 23 Bs 111/25d). Vorliegend ist entgegen der vom Verteidiger in der Äußerung zur Beschwerde vertretenen Auffassung insofern von einem bezogen auf den jeweiligen Vertretenen verringerten Verteidigungsaufwand auszugehen, als der ermittlungsgegenständliche Sachverhalt ident war. Dieser Umstand ist daher zu berücksichtigen. Der vom Verteidiger in den Anträgen auf Kostenersatz erwähnte Erfolgszuschlag hat außer Betracht zu bleiben (so ausdrücklich ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5). Unter Zugrundelegung der Kriterien des § 196a Abs 1 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten A* mit EUR 4.000,00 und für den (im Ermittlungsverfahren erst zeitlich später durch den Verteidiger vertretenen) belangten Verband D* GmbH mit EUR 3.500,00 festzusetzen.
Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Landesgericht Klagenfurt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise