23Bs111/25d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegenA* und andere wegen des Vergehens der Tierquälerei nach „§§ 12 zweiter Fall, 222 Abs 1 Z 1, 2 StGB“ und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der A* und des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. April 2025, GZ **-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* und des B* mit jeweils 1.950 Euro festgesetzt wird.
B e g r ü n d u n g :
Text
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. April 2025 (ON 25.6) wurden – soweit hier von Interesse – die durch einen gemeinsamen Verteidiger vertretenen A* und B* nach zwei Hauptverhandlungsterminen in der Gesamtdauer von acht halben Stunden von den jeweils wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 16. Oktober 2024 (ON 5) erhobenen Vorwürfen der Vergehen der Tierquälerei nach „§§ 12 zweiter Fall, 222 Abs 1 Z 1, 2 StGB“ und §§ 12 zweiter Fall, 222 Abs 3 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2025 (ON 33.1) beantragten die genannten Freigesprochenen sodann unter Anschluss einer „tarifmäßige[n] Kostennote“ über eine Gesamtsumme von 13.184,18 Euro brutto - darin enthalten ein Erfolgszuschlag von 4.392,65 Euro brutto, 1.303,85 Euro an Kosten für den Antrag selbst und 6,24 Euro an „ERV-Kosten“ – die „Zuerkennung der […] bestrittenen Barauslagen […] sowie einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Kosten“ ihrer Verteidigung in einem insgesamt ihren Gesamtkosten laut vorgelegtem Kostenverzeichnis entsprechenden Ausmaß.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 40) bestimmte der Erstrichter den „vom Bund an die Erstangeklagte A* und den Zweitangeklagten B* gemäß § 393a StPO zu leistende[n] Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit [erkennbar insgesamt] EUR 3.250,-“.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und gemeinsam ausgeführte Beschwerde der genannten Freigesprochenen (ON 43.1), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Wird – soweit hier relevant - ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund gemäß § 393a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer einem hier nicht vorliegenden Fall auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK einen Aufwand von rund 6.500 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Hat ein Verteidiger mehrere Angeklagte vertreten, so gebührt jedem Freigesprochenen ein Verteidigungskostenbeitrag, doch kann sich durch die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers der Verteidigungsaufwand verringern ( Lendl, WK-StPO § 393a Rz 12 mwN).
Davon ausgehend gebührt vorliegendenfalls zunächst beiden Freigesprochenen – worauf die Beschwerde zu Recht hinweist – ein jeweils (eigenständiger) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in einem Höchstbetrag von 13.000 Euro.
Was die Höhe dieses jeweiligen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung anlangt, erachtet das Beschwerdegericht fallbezogen angesichts des Umstands, dass die Freigesprochenen im Ermittlungsverfahren nicht anwaltlich vertreten waren, demgegenüber allerdings zwei Sachverständige beigezogen werden mussten, was auf eine gewisse Komplexität der vorliegend zu lösenden Tatfragen schließen lässt, sowie unter Berücksichtigung der Hauptverhandlungstermine in einer Gesamtdauer von (gesamt) acht halben Stunden grundsätzlich einen solchen im Ausmaß von 20 % des Höchstbetrags als angemessen. Aufgrund des Einschreitens eines gemeinsamen Verteidigers auch im Rahmen der Hauptverhandlungstermine war der tatsächliche Verteidigungsaufwand jedoch in casu jeweils geringer, weshalb sich im Ergebnis der spruchgemäße (insgesamt höhere als durch das Erstgericht zugesprochene) Beitrag (im Ausmaß von jeweils 15 % des Höchstbetrags bzw etwas mehr als der Hälfte des Betrags laut vorgelegtem Kostenverzeichnis [ohne Berücksichtigung des Erfolgszuschlags und der Kosten für den Kostenbestimmungsantrag, vgl zu letzterem Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23]) als angemessen erweist.
Zu den als Barauslagen geltend gemachten „ERV-Kosten“ in Höhe von gesamt 6,24 Euro brutto (siehe dazu das Kostenverzeichnis ON 33) hielt der Erstrichter zutreffend fest, dass es sich dabei tatsächlich um einen (mit dem Pauschalbeitrag abgegoltenen) Honorarzuschlag handelt (RIS-Justiz RS0126594 [T2]). Die Beschwerdebehauptung, es habe sich um „jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen für die öffentliche Anreise zu Gericht“ gehandelt, ist angesichts des insoweit eindeutigen Kostenverzeichnisses nicht nachvollziehbar (zu Fahrtkosten des Verteidigers siehe im Übrigen aber auch RIS-Justiz RS0101439).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.