Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen Dr. A* B* und eine weitere Person wegen Verbrechen nach § 3h VerbotsG idF BGBl 1992/148 über die Beschwerde der Dr. B* gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Wels vom 7. Mai 2026, GZ Hv*-372, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der gemäß § 393a Abs 1 StPO vom Bund zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der Dr. B* auf EUR 12.000,00 erhöht.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 17. April 2026 wurde – soweit hier von Interesse – die ** geborene Dr. B* vom Vorwurf, sie habe gemeinsam mit einem Mittäter von Februar 2007 bis 1. Dezember 2012 in ** und andernorts öffentlich auf der von ihnen als für die veröffentlichten Inhalte verantwortlichen Medieninhabern betriebenen Homepage ** als Medium den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, verharmlost beziehungsweise zu rechtfertigen versucht, indem sie
gemäß § 336 StPO freigesprochen (ON 368).
Am 27. April 2026 beantragte sie die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung (ON 371).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2026 bestimmte das Erstgericht diesen Beitrag mit EUR 8.000,00 und verwies dabei auf die (bloß) eintägige Hauptverhandlung nach der das freisprechende Urteil ohne Anfechtung in Rechtskraft erwuchs und den Umfang sowie die Spezifika des vorangehenden Ermittlungsverfahrens. Ausgehend davon sei ein knapp über einem Viertel des möglichen Höchstbetrags (von EUR 30.000,00) gelegener Kostenbeitrag angemessen (ON 372).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Dr. B*, mit der sie unter wörtlicher Wiedergabe der Gesetzesmaterialien und mit Hinweis auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens sowie die in diesem Stadium ergriffenen Rechtsbehelfe eine Erhöhung des zugesprochenen Betrags anstrebt (ON 373).
Sie ist in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) dem in einem Offizialverfahren freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu leisten, der die nötig gewesenen und von ihm bestrittenen baren Auslagen sowie einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen er sich bedient, umfasst. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf in dem Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht (in der Grundstufe) EUR 30.000,00 nicht übersteigen (Abs 2 Z 1 leg cit).
Dabei sind allerdings (auch im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags) nicht die gesamten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungskosten zu ersetzen, sondern handelt es sich (schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut) um einen (bloßen) Beitrag, der pauschal zu bestimmen ist (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6; Öner in LiK-StPO² § 393a Rz 10; Heissenberger in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 393a Rz 4; Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10). Die Bemessung hat sich zwar weiterhin am Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart zu orientieren. Für ein durchschnittliches Verfahren (der Grundstufe) soll aber von durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein so genanntes Standardverfahren ausgegangen werden, die dann je nach Umfang und Komplexität über- oder unterschritten werden können. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem solchen Standardverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht umfasst nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung sowie die Teilnahme an einer Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden und verursacht damit unter Heranziehung der Ansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) Kosten von rund EUR 15.000,00, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die ebenfalls in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-) Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 8; Öner aaO § 393a Rz 24; Heissenberger aaO § 393a Rz 8; Lendl aaO § 393a Rz 15).
Hier war die Beschwerdeführerin zunächst als durch eine Hausdurchsuchung (§ 117 Z 2, § 119 Abs 1, § 120 Abs 1 StPO) und Sicherstellungen (§ 109 Z 1 lit a, § 110 Abs 1 StPO) in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigte Betroffene (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO) am Ermittlungsverfahren beteiligt (vgl etwa ON 16, ON 20, ON 58), bevor sie nach einem Zwischenbericht der Kriminalpolizei vom 29. September 2014 (ON 69) selbst einer strafbaren Handlung konkret verdächtigt und damit (sogleich [vgl Soyer/Stueferin WK-StPO § 48 Rz 26]) zur Beschuldigten (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) wurde (vgl außerdem ON 1.1, 26). Seither (vgl § 48Abs 1 Z 5, § 49 Abs 1 Z 2 StPO) schreitet ihr Rechtsbeistand als Verteidiger ein.
In dieser Funktion begehrte er regelmäßig die Gewährung von Akteneinsicht und und nahm er für sie am 23. Dezember 2014 Stellung zu den erhobenen Vorwürfen (ON 81). Am 8. Jänner 2015 begleitete er sie zu einer (35-minütigen) Beschuldigtenvernehmung bei der Kriminalpolizei, wo sie Angaben zur Sache durchwegs verweigerte (ON 94.4),
Außerdem erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Verteidiger, wiederholt Einsprüche wegen Rechtsverletzung (ON 79, ON 84, ON 87, ON 137, ON 139, ON 176, ON 202). Diese waren jedoch nur in eingeschränktem Maß zweckmäßig, wurden sie doch zum überwiegenden Teil zurück- oder abgewiesen und auch den dagegen erhobenen Rechtsmitteln der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben (vgl ON 121, ON 123 [der dort stattgebende Teil betrifft andere Einspruchswerber], ON 150, ON 162, ON 163, ON 164, ON 178, ON 182, ON 207). In einem Fall wurde allerdings tatsächlich eine Rechtsverletzung festgestellt (ON 122).
Mehrfache Äußerungen zu Kostenbestimmungsanträgen (ON 109, ON 136, ON 257, ON 265) blieben ohne (aus dem Akt ersichtlichem) Erfolg (vgl nur ON 275, ON 287). Weiteres aktenkundiges Verteidigerhandeln betraf beispielsweise Anträge auf Ausfolgung sichergestellter Notebooks (ON 77) und eine Adressbekanntgabe (ON 303). Auf das Widerspruchsverfahren bezogene Tätigkeiten wurden zwar (den an diesen gerichteten gerichtlichen Aufforderungen [vgl ON 192, ON 237, ON 258] entsprechend) formaliter namens des Mitangeklagten erbracht (vgl etwa ON 216, ON 230, ON 231, ON 265); inhaltlich bezogen sie sich aber auch auf die Beschwerdeführerin.
Im Hauptverfahren äußerte sich der Verteidiger am 11. Dezember 2025 zu der in Aussicht genommenen Delegierung an das Landesgericht Wels (ON 343) und am 24. Februar 2026 (umfangreich) zur Anklageschrift (ON 353, vgl § 222 Abs 3 StPO). Am 17. April 2026 nahmen sodann zwei Rechtsanwälte aus der mit der Verteidigung betrauten Rechtsanwaltskanzlei an der siebeneinhalbstündigen Hauptverhandlung teil (ON 362).
Damit hat das Ermittlungsverfahren jedenfalls überdurchschnittlich lange gedauert. Allerdings waren nicht alle dort erbrachten Verteidigungshandlungen erfolgreich. Zu erwähnen sind aber die umfangreiche Stellungnahme bereits in in diesem Stadium sowie die Äußerung zur Anklageschrift. Die Hauptverhandlung hat zeitlich in etwa dem vom Gesetzgeber bedachten Durchschnitt entsprochen. Ein Rechtsmittelverfahren war jedoch nicht vonnöten. Rechtlich erhöhten das Widerspruchsverfahren und die Bezüge zum Medienrecht die Komplexität. Dafür war der letztlich zur Anklage gebrachte Sachverhalt – zumindest was die Beschwerdeführerin anbelangt und anders als der Aktenumfang – äußerst überschaubar.
Wägt man diese Argumente gegeneinander ab, würde der Zuspruch des in den Gesetzesmaterialien genannten Durchschnittsbetrag naheliegend erscheinen.
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin nicht nur diese, sondern auch den im Hauptverfahren Mitangeklagten und im Ermittlungsverfahren noch drei weitere Beschuldigte (vgl ON 71, ON 132) vertreten und sich dadurch (angesichts der vergleichbaren Verteidigungsstrategie sowie Sach- und Rechtslage) der auf die einzelnen Personen entfallende Verteidigungsaufwand zweifellos verringert hat (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 7; Lendl aaO § 393a Rz 12; Öner aaO § 393a Rz 20; Heissenberger aaO § 393a Rz 6; Poppenwimmer/Wolm in WK-StPO § 196a Rz 23: vgl auch OLG Wien18 Bs 357/25v; OLG Graz 8 Bs 263/25z; OLG Innsbruck 11 Bs 165/25i; aA Tremel , Verteidigerkostenersatz bei Vertretung mehrerer Angeklagter, AnwBl 2016, 72).
Ausgehend davon ist im Einzelfall ein Kostenbeitrag von EUR 12.000,00 sachgerecht und der Zuspruch in Stattgebung der Beschwerde auf diese Summe zu erhöhen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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