Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. März 2026, GZ **-5, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Verfügung vom 9. März 2026 (ON 1.1; ON 3) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu ** gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach „§ 88 StGB“ geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein. Der Ermittlungsakt bestand zu diesem Zeitpunkt aus dem Abschlussbericht des PK B* vom 4. März 2026 (ON 2.2) samt Beilagen, beinhaltend eine Vollmachtsbekanntgabe des Verteidigers vom 10. November 2025 (ON 2.19) sowie einen Beweisantrag und eine Urkundenvorlage desselben (ON 2.13; ON 2.11).
Mit am 16. März 2026 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz (ON 4.2) beantragte A* unter Anschluss einer Leistungsaufstellung über eine Gesamt-summe von 2.499,84 Euro brutto (ON 4.3)-darin enthalten eine zweimalige Vollmachtsbekanntgabe und ein Erfolgszuschlag von 694,40 Euro (exklusive USt)-ihr einen angemessenen Kostenersatz zuzusprechen.
Mit Verfügung vom 17. März 2026 leitete die Staatsanwaltschaft diesen Antrag dem Erstgericht zur Entscheidung unter Verzicht auf eine Stellungnahme weiter (ON 1.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund an A* zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit 450 Euro (ON 5).
Gegen die Höhe des Pauschalkostenbeitrags richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* (ON 6.2), der keine Berechtigung zukommt.
Zu den Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach § 196a StPO wird grundsätzlich auf die Ausführungen des Erstrichters zu den gesetzlichen Grundlagen und Materialien verwiesen. In Ergänzung wird jedoch festgehalten, dass nach den Materalien (EBRV 2557 BlgNR 27. GP, 8) „kein Grund mehr“ besteht, „für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10% des Höchstsatzes auszugehen“, es nun „vielmehr [] angezeigt“ ist, „für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen.“. Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl. EBRV 2557 BlgNR 27. GP, 3 sowie Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Die Materalien gehen grundsätzlich davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium mit Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs-und Erschwernis-)Zuschläge jedoch - nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher Oberlandesgerichte (beispielhaft OLG Wien 23 Bs 298/25d; OLG Graz 8 Bs 263/25z; OLG Linz 7 Bs 78/25g; OLG Innsbruck 11 Bs 78/25b uva) - außer Betracht zu bleiben haben (vgl. auch EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3 und 5). Für Verfahren, die-wie das vorliegende-in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, ist angesichts deren im Regelfall geringeren Komplexität und der kürzeren Verfahrensdauer eine Reduktion der „Ausgangsbasis“ angezeigt, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro, angemessen erscheint (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5).
Der Umfang des ab 10. Juni 2025 geführten Ermittlungsverfahrens beschränkte sich bis zur Einstellung am 9. März 2026 auf zwei Ordnungsnummern, die aktenkundige Tätigkeit des Wahlverteidigers bestand in der Vollmachtsbekanntgabe samt kurzer Stellungnahme (ON 2.19) und in der Stellung eines Beweisantrages samt Urkundenvorlage (ON 2.13), zu einer Einvernahme der Beschuldigten kam es nicht. Der erhobene Tatvorwurf betraf einen einfachen, hinter dem (bezirksgerichtlichen) „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall, für welchen der zugesprochene Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (im Ausmaß von 30% der „Ausgangsbasis“ von 1.500 Euro) jedenfalls angemessen und sachgerecht ist.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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