Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. a Haas (Vorsitz), Mag. a Tröster und Mag. Wieland im Verfahren über die Auslieferung des A* zur Strafverfolgung an die Schweizerische Eidgenossenschaft über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Juli 2025, AZ ** (ON 30 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ist zum AZ ** ein Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung an die Schweizer Eidgenosschaft gegen den am ** in ** (Kosovo) geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A* anhängig (ON 1.2). Dem Verfahren liegt ein Haftbefehl (ON 2.7) der Staatsanwaltschaft, Abteilung 4 Spezialdelikte, des Kantons Luzern vom 6. Juni 2025 zum AZ: ** samt einer SIS-Ausschreibung (ON 2.6) zur Schengen ID: ** zu Grunde.
Zum angezogenen (Lebens)Sachverhalt und zur Chronologie des bisherigen Verfahrensgangs wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz, AZ 10 Bs 174/25a (ON 24.1), verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T4]).
Am 17. Juli 2025 wurde in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers im Rahmen der durchgeführten Auslieferungsverhandlung, nachdem sich der Betroffene mit der vereinfachten Auslieferung an die Behörden der Schweizer Eidgenossenschaft nicht einverstanden erklärt hatte, mit mündlich verkündetem Beschluss die „Auslieferung des A* zur Strafverfolgung an die Schweizerischer Eidgenossenschaft aufgrund des Auslieferungsersuchens der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 3. Juli 2025 zu AZ ** gemäß § 31 ARHG für zulässig erklärt“ (ON 27, 2).
Nach Begründung der Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung gaben weder die Staatsanwaltschaft noch der Betroffene eine Erklärung ab (ON 27, 3).
Die schriftliche Beschlussausfertigung (ON 30) wurde dem Verteidiger am 12. August 2025 zugestellt (siehe Ordner „Zustellnachweise“).
Mit Schreiben vom 11. August 2025 (ON 32) teilte der Verteidiger mit, dass er gegen den „Beschluss der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 17. Juli 2025“ eine Beschwerde erhebe, welche innerhalb von 14 Tagen noch ausgeführt werde.
Die Beschwerde ist verspätet.
Abweichend von der allgemeinen Regelung der Strafprozessordnung, wonach die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit der Bekanntmachung (§ 81 Abs 1 und § 88 Abs 1 StPO) ausgelöst wird, beginnt gemäß § 31 Abs 6 erster Satz ARHG bei mündlicher Verkündigung der Entscheidung – wie hier – die 14-tägige Beschwerdefrist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen, sofern die Beschwerde innerhalb von 3 Tagen nach der Verkündigung angemeldet wurde ( Göth-Flemmich/Riffel in WK 2ARHG § 31 Rz 9; Göth-Flemmich, Internationales Strafrecht § 31 ARHG Rz 8). Da in casu der Beschluss am 17. Juli 2025 mündlich verkündet wurde, endete – unter Beachtung des § 84 Abs 1 Z 5 StPO – die Frist zu Anmeldung der Beschwerde mit Ablauf des 21. Juli 2025. Die mit Schreiben vom 11. August 2025 eingebrachte Beschwerdeanmeldung ist daher verspätet (siehe auch OLG Wien, 22 Bs 265/23s), sodass die Beschwerde gemäß § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG iVm § 89 Abs 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 9 Abs 1 ARHG und § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise