Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Tröster und Mag. Wieland im Verfahren über die Auslieferung des A* zur Strafverfolgung an die Schweizerische Eidgenossenschaft über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. November 2025, GZ **-11 (ON 51 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beschluss aufgehoben und in diesem Umfang das Verfahren an das Landesgericht Klagenfurt zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt war zum AZ B* ein Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung an die Schweizer Eidgenosschaft gegen den am ** in ** (Kosovo) geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A* anhängig (ON 1.2). Dem Verfahren lag ein Haftbefehl (ON 2.7) der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 6. Juni 2025 zur AZ: ** samt einer SIS-Ausschreibung (ON 2.6) zu Grunde.
Zum Sachverhalt und zur Chronologie des bisherigen Verfahrensgangs wird auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz, AZ 10 Bs 174/25a (ON 24.1) und AZ 10 Bs 219/25v (ON 33.1), verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T4]).
Nachdem die Beschwerde des Betroffenen (ON 32) gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung gemäß § 31 ARHG an die Schweizerischer Eidgenossenschaft als unzulässig zurückgewiesen (ON 33.1) worden war, ordnete das Erstgericht am 15. September 2025 die Auslieferung auf freiem Fuß (ON 39) an und forderte den Betroffenen auf, sich am 30. September 2025 zu einem näher genannten Zeitpunkt an der Grenzstelle ** (**) einzufinden.
Dieser Auslieferungsbrief wurde dem Betroffenen am 16. September 2025 im Wege der Kriminalpolizei zugestellt, wobei er die Annahme verweigerte (ON 40.1).
Am 19. September 2025 (ON 41) brachte der Vertreter des Betroffenen eine Äußerung ein, in der er auf die von ihm gestellte Kaution iHv EUR 5.000,00 hinwies und bekanntgab, er werde sich am 30. September 2025 beim Grenzpunkt nur einfinden, wenn ihm „freies Geleit durch die Schweizer Justizbehörden“ zugesichert werde, ansonsten er die Bestimmungen laut „Beschluss [seiner] Freilassung vom 30.06.2025 verletzen würde“.
Dieses Schreiben wurde seitens des Erstgerichts der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (ON ON 1.52, 1.53), jedoch erfolgte – soweit überblickbar – keine Reaktion an den Vertreter des Betroffenen.
Nachdem sich der Betroffene zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht am Grenzpunkt einfand (ON 42.2), wurde nach Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.55) die Überstellungshaft (ON 43) nach § 36 Abs 1 zweiter Satz ARHG über den Betroffenen angeordnet und dieser nach seiner Einlieferung (ON 44.2, ON 45) am 27. Oktober 2025 den Schweizer Behörden übergeben (ON 49.1).
Am 16. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 1.65) die Kaution gemäß § 180 Abs 4 StPO für verfallen zu erklären, weil der Betroffene den im Auslieferungsbrief vom 15. September 2025 genannten Auslieferungszeitpunkt am 30. September 2025 nicht Folge geleistet hatte.
In seiner Gegenäußerung (ON 1.66 und ON 50.2) verwies der Betroffene darauf, dass er auf seinen Antrag vom 19. September 2025 keine Replik erhalten habe, weswegen er sich gegen den Verfall ausspreche.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. November 2025 (ON 51) wurde die Sicherheit iHv EUR 5.000,00 gemäß § 180 Abs 4 StPO iVm § 29 Abs 1 ARHG für verfallen erklärt. Inhaltlich führte das Erstgericht (zusammengefasst) aus, dass hinsichtlich der Nichtbeachtung des Auslieferungstermins am 30. September 2025 von einem Verschulden des Betroffenen auszugehen sei, weswegen die erlegte Sicherheit für verfallen zu erklären war.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen (ON 52.1) mit dem wesentlichen Argument, dass er auf sein Schreiben vom 19. September 2025 keine Antwort erhalten und er sich von seinem Aufenthaltsort deshalb auch nicht wegbewegt habe, sodass er keinen Grund für eine Verfallserklärung gesetzt hätte.
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Nach dem – gemäß § 9 Abs 1 ARHG sinngemäß anzuwendenden – § 180 Abs 4 erster Satz StPO ist die Sicherheit vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn sich der (hier:) Betroffene dem Verfahren entzieht, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung nicht befolgt. Unter Entfernung vom Wohnort bzw. Aufenthaltsort versteht das Gesetz die Entfernung von der Wohngemeinde. Nur für die Änderung des Wohn- bzw. Aufenthaltsorts gilt § 180 StPO, d.h. eine solche ist nur nach vorheriger Einholung der Genehmigung der Staatsanwaltschaft zulässig (vgl Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 908 mwN). Dabei kommt es auf ein entsprechendes Verschulden des Betroffenen an ( Kirchbacher/Rami in WK StPO § 180 Rz 10). Weisungswidriges Verhalten zieht allerdings nur die Wiederverhängung der Übergabehaft, nicht aber auch notwendigerweise den Verfall der Kaution nach sich (RIS-Justiz RS0097844; Mayerhofer/Salzmann , StPO 6 § 180 E 18; OLG Wien 22 Bs 202/19w).
Fallbezogen ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Betroffenen vom 19. September 2025 in Zusammenschau mit den Beschwerdeausführungen, dass dieser womöglich (siehe auch ON 41.2,2 [„ ...weil ich dann die Bestimmungen It, Beschluss meiner Freilassung vom 30.06.2025 verletzen würde. “]) davon ausging, dass die Meldung am Grenzpunkt gegen die im Beschluss vom (richtig) 28. Juni 2025 auferlegten Weisungen, insbesondere die Verpflichtung in **, zu wohnen, verstoßen würde („ Ich habe mich von meinem Aufenthaltsort in ** nicht wegbegeben “ [ON 52.1,3]). Dabei wird allerdings verkannt, dass diese Weisung mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Juli 2025, AZ 10 Bs174/25a, aufgehoben wurde und sich aus der Zustellung des Auslieferungsbriefs seitens des Gerichts samt der entsprechenden Aufforderung zur Meldung beim Grenzübergang zusätzlich ein diese Weisung derogierender Wille zu entnehmen wäre, zumal die (substituierte) Auslieferungshaft die nachfolgend angeordnete Auslieferung durchsetzen will. Da allerdings das Gesetz von einem Verschulden des Betroffenen spricht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterlassene Meldung des Betroffenen am Grenzübergang aus einer unrichtigen Rechtsansicht des Vertreters des Betroffenen, der diesen über seine Pflichten falsch aufgeklärt haben könnte, resultiert (siehe dazu den Fall bei OLG Wien, 22 Bs 290/24v), kann die Sache noch nicht abschließend beurteilt werden. Im fortgesetzten Verfahren wird daher beim Rechtsvertreter und dem Betroffenen zu erheben sein, welche Informationen letzterer hatte und weshalb er sich trotz gerichtlicher Aufforderung nicht zu dem ihm bekannten (ON 40.2) Termin beim Grenzübergang eingefunden hat. Erst dann kann beurteilt werden, ob ein dem Betroffenen vorwerfbares Verhalten vorliegt.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 9 Abs 1 ARHG und § 89 Abs 6 StPO.
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