JudikaturOLG Wien

30Bs206/25a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*wegen § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Juli 2025, GZ ** 33.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führte gegen A* seit 26. August 2024 ein Ermittlungsverfahren wegen § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen (ON 1.1, ON 1.19, ON 3).

Am 17. März 2025 stellte die Anklagebehörde das Verfahren gegen den Genannten hinsichtlich des Vorwurfs einer am 4. Mai 2025 begangenen Körperverletzung zum Nachteil der B* wegen § 83 Abs 1 StGB gemäß § 191 StPO ein. „Im verbleibenden Umfang“ – ausdrücklich mit Ausnahme dieses Vorfalls vom 4. Mai 2025 -, nämlich wegen §§ 201 Abs 1 (i.e. 205a Abs 1); 107b Abs 1; 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB; § 28 Abs 1 Z 1 und Abs 3 ADBG und § 50 Abs 1 Z 2 WaffG wurde das Verfahren gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.36).

Mit dem am 4. Juli 2025 eingebrachten Antrag beantragte A* unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses seines Verteidigers (12.673,12 Euro inkl Erfolgszuschlag und Umsatzsteuer) die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO (ON 32).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag zutreffend mit der wesentlichen Begründung ab, infolge teilweiser Einstellung des Verfahrens nach § 191 Abs 1 StPO seien die Anspruchsvoraussetzungen des § 196a Abs 1 StPO nicht erfüllt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Antragstellers (ON 34), der keine Berechtigung zukommt.

Vorweg ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass die gesamte Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft am 17. März 2025 erfolgte, nur eine versehentlich teilweise unterbliebene Verständigung des Verteidigers am 23.6.2025 nachträglich verfügt wurde (ON 1.39).

Gemäß § 196a StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird. Dabei muss das Ermittlungsverfahren durch Einstellung nach § 108 oder § 190 StPO (oder teils-teils) „ vollständig“ erledigt worden sein, um den Anspruch zu begründen (vgl dazu Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr. 96/2024, S 2; zum vergleichbaren, etwa auch im Falle einer Diversion, eines Verfolgungsvorbehalts oder einer Verfahrenstrennung nicht bestehenden, Anspruch nach § 393a StPO: Lendlin WK StPO § 393a Rz 3; Öner , LiKStPO § 393a Rz 4).

Da insofern kein Anhaltspunkt besteht, § 196a Abs 1 StPO über seinen eindeutigen und unmissverständlich taxativen Wortlaut hinaus zu interpretieren, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.