8Bs133/25g – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen DI A*, BSc. wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 3. April 2025, GZ B*-15, nach der am 5. August 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Novak-Kaiser durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Leoben vom 3. April 2025, GZ B*-15, wurde der am ** geborene DI A*, BSc. (zu I.) des Verbrechens (richtig [12 Os 21/17f; 11 Os 131/22g]: Vergehens) des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 SMG und (zu II.) der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Das Urteil enthält überdies eine – jeweils unfangefochten gebliebene – Vorhaftanrechnung, ein Einziehungs- und ein Konfiskationserkenntnis.
Demnach hat DI A*, BSc im Zeitraum von ca. 1. Jänner 2017 bis 20. Jänner 2025 in C*, D* und an anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift
I. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem er wenigstens fünf Hanfpflanzen jährlich einerseits in D* an diversen Örtlichkeiten im Freien und andererseits in seiner Wohnung in ** C*, **, sowie dem dazugehörigen Balkon anbaute, bis zur Erntereife aufzog, Blüten und Blätter aberntete, trocknete, abrebelte und daraus zumindest 2.158,89 Gramm THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 191,74 Gramm THCA und 16,62 Gramm Delta-9-THC (vgl US 3; rund 5,6 Grenzmengen), herstellte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und
II. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch anderen überlassen, indem er einen Teil des zu Punkt I. erzeugten Cannabiskrauts der abgesondert verfolgten E* sowie unbekannten Personen unentgeltlich im Zuge des gemeinsamen Suchtgiftkonsums zur Verfügung stellte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter und fünfter Fall, Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 19.2).
Rechtliche Beurteilung
Dem Rechtsmittel kommt kein Erfolg zu.
Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachgeht, jedoch vor einer Rüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu behandeln ist ( Ratz,WK StPO § 476 Rz 9).
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter und fünfter Fall StPO), die eine unvollständige Begründung und eine Aktenwidrigkeit in Ansehung der Urteilsfeststellungen zum Reinheitsgehalt des von I. des Schuldspruchs umfassten Cannabiskrauts moniert, ist nicht berechtigt. Das Erstgericht begründete seine diesbezüglichen Konstatierungen – gestützt auf das für schlüssig und nachvollziehbar befundene Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. F* und die Angaben des Angeklagten – formell mängelfrei und ohne unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder Urkunde. Der Rechtsmittelwerber kritisiert im Ergebnis an dieser Stelle bloß – inhaltlich unzulässig (RIS-Justiz RS0098471 [T 2], [T 5] ua) – die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Die Abwägungen des Erstgerichts sind nachvollziehbar, wobei es Feststellungen zur Tatbegehung in objektiver Sicht auf die umfassend geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 4.6; ON 14, 2), die im Rahmen einer Hausdurchsuchung erfolgten Sicherstellungen (ON 4) und das unbedenkliche Gutachten des chemischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. F* (ON7.2) stützen und aus dem objektiven Geschehen die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (RIS-Justiz RS0116882) erschließen konnte. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag insgesamt keine Bedenken an den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt ( Ratz, WK StPO § 281 Rz 581). Der Rechtsmittelwerber ignoriert jedoch die (ausreichenden) Feststellungen zu den Wirkstoffen, zum Reinheitsgehalt, den sich daraus ergebenen Mengen an Reinsubstanz sowie zur subjektiven Tatseite (US 3f).
Schließlich kommt auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe keine Berechtigung zu. Erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer Vergehen über einen langen Deliktszeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) ins Kalkül zu ziehen. Mildernd wirkt dem gegenüber das reumütige Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB ist nicht erfüllt, weil der Angeklagte nach eigenen Angaben (ON 4.6, 5) bereits vor dem gegenständlichen Tatzeitraum über Jahre hindurch Suchtgift erzeugte und konsumierte und somit die Taten nicht mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehen. Abstellend auf diesen Strafzumessungssachverhalt und ausgehend von der Strafbefugnis des § 28a Abs 3 erster Fall SMG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist die vom Erstgericht verhängte, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene sechsmonatige Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen und somit nicht korrekturbedürftig. Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB scheitert angesichts der Mehrfachdelinquenz über einen langen Zeitraum an spezialpräventiven Voraussetzungen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.