Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Heidemarie Färber (Arbeitgeber) und Michael Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Mag a . C*, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für D*, Außenstelle E*, **, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , Landesstelle D*, **, vertreten durch deren Angestellten Mag. F*, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. April 2025, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stellte am 23. Februar 2024 bei der Beklagten einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 30. April bis 1. Dezember 2024 für das [am ** geborene] Kind G* B*. Sie beabsichtigte, in diesem Zeitraum durchgehend Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Von der Beklagten wurde ihr vom 30. April 2024 bis 10. Oktober 2024 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 72,42 [täglich] bezahlt.
Am 1. Oktober 2024 bezog die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Kind die Wohnung mit der Anschrift ** in **. Das Kind und sein Vater sind seit 10. Oktober 2024 an dieser Anschrift hauptwohnsitzlich gemeldet.
Aufgrund eines Missverständnisses - sie nahm an, bereits dort gemeldet zu sein, weil ihr die Wohnungsgenossenschaft einen ausgefüllten Meldezettel übermittelt hatte - unterließ es die Klägerin, sich ebenfalls an dieser Adresse anzumelden. Erst als sie kein [Kinderbetreuungs-]Geld mehr erhielt, erkannte sie ihren Irrtum und nahm die Anmeldung vor. Seit 30. Oktober 2024 ist auch sie mit Hauptwohnsitz an der Adresse ** in ** gemeldet.
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2025 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds „für den Zeitraum ab 11.10.2024“.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerinauszusprechen, dass ihr Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld „für den Zeitraum 11.10.2024 bis 01.12.2024 bzw ab 11.10.2024 [...] zu Recht [besteht] bzw der Widerruf der Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens der [...] für den Zeitraum vom 11.10.2024 bis 01.12.2024 bzw. ab 11.10.2024 zu Unrecht [erfolgt ist]“. Anlässlich der Wohnungsübergabe sei ihr von der Wohnungsgenossenschaft ein ausgefüllter Meldezettel ausgefolgt worden. Sie habe nicht gewusst, dass sie den Meldezettel bei der Gemeinde abgeben müsse; sie habe nämlich angenommen, dass die Wohnungsgenossenschaft dies bereits für sie erledigt habe. Somit sei die „formelle gemeinsame Meldung“ am selben Hauptwohnsitz wie das Kind aufgrund eines geringfügigen Versehens unterblieben. Tatsächlich seien sie und das Kind aber stets am selben Hauptwohnsitz aufhältig gewesen. Ein Widerruf des Kinderbetreuungsgelds wegen dieser „geringfügig formellen Differenz“ widerspreche „dem Sachlichkeitsgebot und dem Sinn der anzuwendenden Normen des KBGG“ und sei rechtswidrig.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung. Die Klägerin und ihr Kind seien vom 11. bis zum 30. Oktober 2024 nicht an derselben Wohnadresse hauptwohnsitzlich gemeldet gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits zum Auseinanderfallen des „tatsächlichen gemeinsamen Wohnsitzes“ des bezugsberechtigten Elternteils und des Kindes Stellung genommen und unter Bezugnahme auf den Regelungszweck des § 2 Abs 6 KBGG, dem Krankenversicherungsträger den Verwaltungsaufwand für aufwändige Prüftätigkeiten zu ersparen, ausgesprochen, dass nach der geltenden Rechtslage nicht nur ein gemeinsamer Haushalt, sondern kumulativ eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ am Ort des gemeinsamen Haushalts vorliegen müsse, damit die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts von Elternteil und Kind erfüllt sei. Deren Fehlen führe für den betroffenen Zeitraum zum Anspruchsverlust. Dabei sei es rechtlich unbeachtlich, aus welchem Grund die Meldung nicht vorgenommen worden sei. Der Klägerin gebühre aber auch für die Zeit vom 31. Oktober bis zum 1. Dezember 2024 (32 Tage) kein Kinderbetreuungsgeld, da insoweit die für den Bezug des Kinderbetreuungsgelds erforderliche Mindestbezugsdauer von 61 Tagen nicht erfüllt sei. Gemäß § 3 Abs 5 KBGG könne das Kinderbetreuungsgeld nämlich stets, also unabhängig von einem Wechsel, jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Die Klage sei daher abzuweisen und auszusprechen, dass kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum ab 11. Oktober 2024 bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil (1.) verpflichtet das Erstgerichtdie Beklagte, der Klägerin für den Zeitraum 30. Oktober bis 1. Dezember 2024 (33 Tage) ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 72,42 täglich zu gewähren; (2.) weist es das Mehrbegehren auf Gewährung des Kinderbetreuungsgelds für den Zeitraum 11. Oktober bis 29. Oktober 2024 ab; (3.) verpflichtet es die Beklagte, der Klägerin einen Betrag von EUR 2.389,86 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Rechtlich führt es auf Grundlage des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts aus, dass die in § 2 Abs 6 KBGG geforderte Anspruchsvoraussetzung der hauptwohnsitzlichen Meldung der Klägerin und des Kindes vom 10. bis zum 30. Oktober 2024 nicht bestanden und die Klägerin die gesetzlich eingeräumte Nachfrist für die Anmeldung von insgesamt 17 Tagen versäumt habe. Da der Oberste Gerichtshof eine teleologische Reduktion des § 2 Abs 5 KBGG dahin, dass das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts des Elternteils mit dem Kind auf andere Weise als durch hauptwohnsitzliche Meldung nachgewiesen werden könne, abgelehnt habe, stehe der Klägerin für den Zeitraum 11. bis einschließlich 29. Oktober 2024 kein Kinderbetreuungsgeld zu. Wohl aber habe die Klägerin Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld ab der Anmeldung. Ab diesem Zeitpunkt seien wieder alle Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erfüllt gewesen. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Regelung des § 24b Abs 4 KBGG, wonach Kinderbetreuungsgeld stets nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden könne, liege zugrunde, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden sei, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt sei, wenn dieser die Leistung zumindest 61 Tage lang beanspruche. Die Klägerin sei zwar bei der Anmeldung fahrlässig gewesen, sie habe aber nicht beabsichtigt, die Bezugsdauer zu verkürzen. Der rechtmäßige Entzug der Leistung mangels identischer hauptwohnsitzlicher Meldungen ändere nichts daran, dass sie das Kinderbetreuungsgeld durchgängig für den Zeitraum 30. April bis 1. Dezember 2024 beantragt habe.
Gegen dieses Urteil, jedoch nur gegen die ihr auferlegte Verpflichtung, der Klägerin für den Zeitraum vom 30. Oktober bis zum 1. Dezember 2024 Kinderbetreuungsgeld von EUR 72,42 täglich zu gewähren und ihr einen Betrag von EUR 2.389,86 zu bezahlen, richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag [festzustellen], dass kein Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 11. Oktober bis 1. Dezember 2024 bestehe.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO ohne vorhergehende Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt .
1. Auszugehen ist nach dem angefochtenen Bescheid und den unbestrittenen Parteienvorbringen davon, dass der Klägerin über deren Antrag Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens vom 30. April bis zum 1. Dezember 2024 zuerkannt und vom 30. April bis einschließlich 10. Oktober 2024 in Höhe von EUR 72,42 täglich ausbezahlt wurde. Nach Einstellung der Auszahlung widerrief die Beklagte die Zuerkennung für den Zeitraum 11. Oktober bis 1. Dezember 2024.
Bei der vorliegenden Sozialrechtssache handelt es sich demnach nicht um eine Rückersatzstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 8 ASGG, sondern um eine Streitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, sodass von der Klägerin, welche die Weitergewährung der Leistung bis zum 1. Dezember 2024 anstrebt, kein Feststellungs , sondern ein Weitergewährungs und daher Leistungsbegehren zu stellen gewesen wäre (vgl Sonntagin Köck/Sonntag, ASGG § 82 Rz 20). Dass das Urteil des Erstgerichts ungeachtet der Feststellungsbegehren der Klägerin nicht nur den (erkennbar) feststellenden Ausspruch, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin für den Zeitraum 30. Oktober bis 1. Dezember 2024 ein Kinderbetreuungsgeld Höhe von täglich EUR 72,42 zu gewähren, sondern auch einen Leistungsbefehl zur Zahlung von EUR 2.389,86 enthält, stellt zwar einen Verstoß gegen § 405 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) dar; da dieser Verfahrensmangel aber in der Berufung nicht gerügt wurde, bleibt er ohne Folgen (vgl Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 405 Rz 7).
2. Ungeachtet seines Wortlauts zielt der Rechtsmittelantrag der Beklagten nur darauf ab, das Klagebegehren auch hinsichtlich des Zeitraums 30. Oktoberbis 1. Dezember 2024 zur Abweisung zu bringen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher ausschließlich die Rechtsfrage, ob ein Anspruch der Klägerin auf das Kinderbetreuungsgeld für diesen restlichen Bezugszeitraum von 33 Tagen deswegen nicht besteht, weil nach § 24b Abs 4 Satz 1 KBGG Kinderbetreuungsgeld stets, also unabhängig von einem Wechsel, jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden kann.
3.1 Die Beklagte verweist dazu auf den „klaren und eindeutigen“ Gesetzeswortlaut und die „normative Struktur“ des Gesetzes, welches in § 24b Abs 4 KBGG keine Öffnungsklausel enthalte, die eine Einzelfallabwägung oder eine Ausnahme zuließe. Der Gesetzgeber habe bewusst keine Härtefallregelung oder einen Ermessensspielraum vorgesehen. Es liege auch keine planwidrige Lücke vor. Auf die ursprüngliche Antragstellung und die subjektive Absicht der Klägerin komme es nicht an. Maßgeblich sei ausschließlich, dass die objektive Voraussetzung eines ununterbrochen Leistungsbezugs über mindestens 61 Kalendertage nicht erfüllt sei, weil der Anspruchsverlust für die Zeit des Fehlens eines identischen Hauptwohnsitzes den Leistungszeitraum mit der Wirkung unterbrochen habe, dass der vorangegangene [gemeint wohl: nachfolgende] Bezugsblock nicht die erforderliche Mindestdauer aufweise. Im Übrigen habe die Klägerin die temporäre Aberkennung des Kinderbetreuungsgelds infolge einer (grob) fahrlässigen Verkennung ihrer Mitwirkungspflichten zu verantworten. Die Anspruchsunterbrechung zerstöre den gesetzlichen Block von 61 Tagen und führe dazu, dass die Voraussetzung des § 24b Abs 4 KBGG nicht gegeben sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht somit zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Widerruf der Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds ab 11. Oktober 2024 berechtigt gewesen sei.
3.2 Die Klägerin entgegnet, dass die „nicht gesetzeskonforme“ Meldung des Hauptwohnsitzes nur für eine verhältnismäßig kurzen Zeitraum und aus einem geringfügigen Versehen unterblieben sei und der Widerruf des Kinderbetreuungsgelds auch für den Zeitraum ab Nachholung der Hauptwohnsitzmeldung eine unverhältnismäßige Härte darstelle, die „dem Sachlichkeitsgebot und Sinn der anzuwendenden Normen des KBGG“ widerspreche.
4. Die Rechtsrüge der Beklagten vermag nicht zu überzeugen.
4.1 § 24b Abs 4 KBGG entspricht § 3 Abs 5 KBGG. Nach dem identischen Wortlaut beider Bestimmungen in der Fassung BGBl I 2016/53 beträgt die Mindestbezugsdauer „jeweils (ununterbrochen) 61 Tage pro Bezugsblock, wie bisher unabhängig davon, ob ein Elternteil [...] alleine bezieht oder ein abwechselnder Bezug erfolgt bzw in Zukunft erfolgen wird, womit auch weiterhin gewährleistet ist, dass zumindest ein Zuverdienstmonat (Anspruchsmonat) in jedem einzelnen Bezugsblock jedes Elternteils enthalten ist und kein Elternteil die Zuverdienstregelungen umgehen kann.“ Zudem wird in den Materialien darauf hingewiesen, dass (auch) durch den neu geschaffenen § 5d KBGG (gleichzeitiger Bezug) „keine Ausnahme von der Mindestbezugsdauer [besteht], diese darf von keinem Elternteil unterschritten werden“ (ErläutRV 1110 Blg NR 25. GP 5 bzw 10 [§ 24b]; 10 ObS 192/21i [ErwG 17]). Das Gesetz stellt daher in § 3 Abs 5 und § 24b Abs 4 KBGG klar, dass die Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld auch ohne Bezugswechsel 61 Tage beträgt (1O ObS 192/21i [ErwG 25]).
4.2 Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls erfüllt, da sowohl die von der Klägerin beantragte und bewilligte Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgelds vom 30. April bis 1. Dezember 2024 (216 Tage) als auch die durch die „temporäre Unterbrechung“ des Bezugs vom 11. bis zum 29. Oktober 2024 (19 Tage) verkürzte Bezugsdauer (197 Tage) den Mindestbezugszeitraum bei Weitem übersteigt und der vom Erstgericht als berechtigt erkannte Widerruf der Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds für die Zeit vom 11. bis zum 29. Oktober 2024 nicht dazu führt, dass der Bezugszeitraum vom 30. Oktober 2024 bis zum 1. Dezember 2024 im Nachhinein als selbstständiger Block im Sinne des § 24b Abs 4 KBGG anzusehen wäre; auch dieser Zeitraum ist vom Antrag der Klägerin vom 23. Februar 2024 und der Bewilligung der Beklagten umfasst. Somit kommt es nicht darauf an, dass die restliche Bezugsdauer für sich genommen den Mindestbezugszeitraum von 61 Tagen unterschreitet.
4.3 Im Übrigen ist die Beklagte auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 10 ObS 192/21i (RS0129247) zu verweisen. In dieser hat sich das Höchstgericht der von Sonntag(in Sonntag/Schober/Konecny, KBGG³ § 3 Rz 12) zu § 3 Abs 5 KBGG idF BGBl I 2016/53 vertretenen Auffassung, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 5 Abs 4 KBGG aF weiterhin anwendbar sei, angeschlossen und die Übertragung der zu jener Bestimmung aufgestellten Grundsätze auf § 3 Abs 5 KBGG bejaht; weder dessen Wortlaut, der keine Ausnahme von der Mindestbezugsdauer vorsehe, noch der Wille des Gesetzgebers, wonach diese in keinem Fall unterschritten werden solle, stehe entgegen, weil im Rahmen der Auslegung der Zweck und der Wertmaßstab einer Regelung aus Sicht des Gesetzgebers selbstständig weiter und zu Ende zu denken sei. Das Ziel der teleologischen Reduktion liege auch gerade darin, unverständliche, nicht sachgerechte oder ungerechte Ergebnisse zu vermeiden, die Folge einer undifferenzierten Gesetzesanwendung seien. Die dafür notwendige Voraussetzung sei gegeben, wenn ein Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen habe können, dass er das Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen werde, in der Folge aber durch die frühere Geburt eines weiteren Kindes eine Verkürzung dieser Frist eingetreten sei. In einem solchen Fall könne die Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden. Auch das legitime Interesse, unnötigen Prüfaufwand hintanzuhalten, spreche in dieser Konstellation nicht gegen eine Ausnahme von der Mindestbezugsdauer, entstehe der Aufwand doch schon durch den auf den Bezug im Ausmaß der Mindestdauer gerichteten Antrag (ErwG 24, 27, 31, 33).
4.4 Ob eine teleologische Reduktion auch dann vorzunehmen ist, wenn die Verkürzung der Bezugsdauer auf einen vom Bezieher zu verantwortenden Umstand zurückzuführen ist, kann dahingestellt bleiben, da hier die Mindestbezugsdauer jedenfalls gewahrt ist. Als unrichtig erweist sich jedoch die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, dass der Wortlaut des § 24b Abs 4 KBGG ein Abgehen von der Mindestbezugsdauer in keinem Fall zulasse.
4.5. Somit versagt die Rechtsrüge.
5. Kosten wurden nicht verzeichnet, sodass eine Kostenentscheidung entfällt.
6. Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle abhängt. Die in § 3 Abs 5 und § 24b Abs 4 KBGG normierte Mindestbezugsdauer von 61 Tagen wird nicht unterschritten.
Rückverweise